Dies ist eine Diskussion zu Verwarngeld trotz falscher Angaben? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Verwarngeld trotz falscher Angaben? Ich suche Erläuterungen zur StVO und frage mich des Weiteren, ob das Anschreiben des falschen Adressaten die Nichtigkeit des Verwaltungskates nach dem VwVfG zur Folge hat. Zudem ist die Tatzeit falsch angegeben. Zum Fall: Jemand parkt innerhalb einer 30 Zone auf dem rechten Fahrbahnrand ggü. Hausnummer 12. Die übrige Breite der Fahrbahn soll nach Angaben der Beamten nur noch 2,75m betragen haben. Der Halter wurde ermittelt und versucht persönlich durch Vorsprechen zu erreichen (wohnt direkt am Tatort). Anwesend war jedoch nur die Ehefrau, die angehalten wurde, das entsprechende Fahrzeug zu entfernen. Weiterhin wurde ihr mitgeteilt, dass das Behindern eine Ordnungswidrigkeit darstellt und demnächst ein Verwarngeld in Höhe von 80 Euro ergeht (meines Erachtens nach endet das Verwarngeld bei 35 Euro und wird ab 35,01 Euro zum Bußgeld mit weiteren Konsequenzen, doch sei es drum), ihre Personalien wurden festgestellt. Das ganze ereignete sich um 7 Uhr morgens an einem Donnerstag. Heute erhielt die Ehefrau Post, in dem der Vorwurf bekannt gegeben wurde und mit einem Verwarngeld von 15 Euro belastet wird. Der Adressat ist jedoch die Ehefrau als Fahrzeugführer, obwohl diese das Fahrzeug weder an der Stelle abgeparkt hatte, noch Halterin ist. Weiterhin ist als Tatzeit der Mittwoch angegeben. Der Tatort wird mit Hausnumer 112 beziffert (befindet sich ca. 2km am anderen Ende der Straße vom eigentlichen "Tatort") Hier nun meine Fragen diesebezüglich: 1. Wird der Verwaltungsakt, da die Ehefrau ja nicht als Betroffene erkannt werden dürfte, aufgrund der Unbegründbarkeit nach § 39 II Nr. 2 VwVfG nichtig? 2. Der Halter ist hier Adressat für die OWi, wurde jedoch aufgrund der Personalien der Ehefrau gar nicht erst angeschrieben. VA nichtig? 3. Gem. § 37 I VwVfG muss der VA hinreichend bestimmt sein. Da weder der Tatort, noch die Zeit oder gar der Adressat stimmt, dürfte sich das ganze doch erledeigt haben, oder? 4. Wo finde ich die Mindestseitenabstand beim Parken? Danke für die Rückschriften |
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| AW: Verwarngeld trotz falscher Angaben? Das VwVfG ist nicht anzuwenden. Das Bußgeldverfahren regelt sich nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes.
__________________ Mein Beitrag, meine Meinung. |
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| AW: Verwarngeld trotz falscher Angaben? Ob der Verwarnungsgeldbescheid deshalb nichtig ist, weil der Adressat gar keine "Passivlegitimation" hat, kann ich Dir nicht sicher beantworten. Gleichwohl empfiehlt sich gerade in einem solchen Fall, Einspruch einzulegen mit den entsprechenden Tatsachenbegründungen (es reicht ja schon aus, wenn die betroffene Postempfängerin erklärt, sie sei weder gefahren noch Halterin; mehr muss sie ja gar nicht wissen und angeben). Der "Mindestseitenabstand beim Parken" ist gesetzlich nicht wörtlich geregelt, er ergibt sich lediglich aus den Formulierungen der Parkverbote aus § 12 StVO (-> "enge" Straßenstelle) und aus diesbezüglicher Definition durch die Rechtsprechung. Sach- und zweckdienlicherweise beträgt insofern die mindestens auf der verfügbaren Fahrbahn zum Vorbeifahren verbleibende Restbreite für den Fließverkehr 3,10 Meter, damit auch Nutzfahrzeuge (-> Müllwagen / Feuerwehr !) mit maximal 2,6 Metern bauartlicher Breite zuzüglich eines minimalsten Seitenabstandes von beiderseits 0,25 Metern noch gefahrlos vorsichtig das parkende Auto passieren können.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Verwarngeld trotz falscher Angaben? Ich würde die 15€ einfach bezahlen. Es droht nämlich ansonsten ein Bußgeldverfahren. Wenn dann (was wahrscheinlich ist), der Fahrer nicht zu ermitteln ist, dann werden die Verfahrenkosten dem Halter auferlegt. Das sind dann 20€. Man kann sich natürlich die Mühe machen, hier einen Einspruch zu schreiben mit den schon dargestellten Begründungen. Das Ergebnis ist dann aber das Gleiche: Dem Einspruch wird stattgegeben und gegen den Halter wird ein Gebührenbescheid über 20€ für die Verfahrenskosten erlassen. |
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| AW: Verwarngeld trotz falscher Angaben? Stimmt, an die Halterhaftung hatte ich noch gar nicht gedacht.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Verwarngeld trotz falscher Angaben? Zitat:
Leider hab ich im OWiG nichts zur Nichtigkeit gefunden. Die Inhalte des Bußgeldbescheides sind im § 66 geregelt und klar. Doch gibt es hier den falschen Betroffenen, die falsche Tatzeit sowie Tatort. Also getrost Widerspruch einlegen und abwarten. @ hambre Zahlen trotz vorgenannter Fehler? Das ist ein Schuldanerkenntnis. Der "vermeintliche" Betroffene ist weder Fahrer noch Halter. Da muss sich die Behörde schon bemühen, erneut ein Schreiben aufzusetzen, den vorgenannten Vorwurf zu prüfen und den richtigen Adressaten anzuschreiben. Und selbst wenn der Halter letztlich angeschrieben wird, erhöht das nicht die Kosten, da diesem ja auch erstmal Gelegenheit gegeben werden muss, sich zum Sachverhalt zu äußern. Wir werden sehen, wie es ausgeht... @CEMartin Danke für den Hinweis. Werd mir mal die entsprechenden Rechtsprechungen raussuchen. Vielen Dank für die Antworten |
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| AW: Verwarngeld trotz falscher Angaben? Zitat:
Die Wahrscheinlichkeit, dass die 15€ am Ende nicht gezahlt werden müssen, ist doch eher gering und ob es dann nicht sogar 20€ werden, steht auch noch nicht fest. Natürlich kannst Du Dir selbst und der Bußgeldbehörde noch einiges an Arbeit bereiten, bevor das Verwarnungsgeld bezahlt wird. Das halte ich ehrlich gesagt nicht für zielführend. Selbst wenn das Verwarnungsgeldangebot nichtig wäre, so ergeben sich daraus doch keine tatsächlichen Rechtsfolgen. |
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| AW: Verwarngeld trotz falscher Angaben? Zitat:
Insofern sehe ich zwei Optionen: a) man sendet den Anhörungsbogen zurück und weist die Behörde darauf hin, daß die wesentlichen Angaben falsch sind, weil die Adressatin des Verwarnungsgeldangebots das Fahrzeug dort nicht geparkt hat und auch nicht Halter des Fahrzeugs ist. Die Ehefrau muß keine Angaben machen, die ihren Gatten belasten, insofern wird der Behörde nichts anderes übrigbleiben als sich an den Halter des Fahrzeugs zu wenden und den zu fragen, wer zum Zeitpunkt X das Fahrzeug gefahren hat. Macht der keine Angaben, droht ihm die Halterhaftung oder u.U. die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen. Sollte die Verjährungsfrist zwischenzeitlich nicht schon abgelaufen sein, wird die Behörde also dem Ehemann ein Verwarnungsgeldangebot schicken. Dieser erklärt daraufhin, daß er zu dem besagten Zeitpunkt an dem besagten Ort nicht geparkt hat. b) man sendet den Anhörungsbogen zurück, erklärt, daß der Ehemann das Auto geparkt hat und weist darauf hin, daß Zeit und Ort falsch angegeben sind. Dann wird die Behörde ein neues Verwarnungsgeldangebot ausstellen. Knackpunkt ist: kann man ggf. nachweisen, daß sich der Vorfall gar nicht wie behauptet am Tag X und Ort Y abgespielt haben kann, weil z.B. das Fahrzeug am Tag X nachweislich woanders war, dann erleidet die Behörde vor Gericht Schiffbruch. Oder anders gesagt: man muß es schaffen, daß die Ordnungsbehörde vor Gericht ins offene Messer läuft, weil sie nicht rechtzeitig merkt, daß Ort und Zeit falsch angegeben sind. Ist dann die Verjährungsfrist der OWi bereits abgelaufen, war's das, und die Anwaltskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. Der ganze Vorgang scheint so dermaßen unzulänglich dokumentiert worden zu sein (wer kommt denn auf die saudämliche Idee, der Ehefrau das Verwarnungsgeldangebot zu schicken, nur weil sie das Auto des Ehemannes aus dem Halteverbot entfernt hat???), daß sehr gute Aussichten bestehen dürften, die Sache niederzuschlagen. Unter Umständen wird auch die Ordnungsbehörde die Sache gar nicht weiterverfolgen, wenn sie merkt, daß da irgendwer die Sache gründlich versaubeutelt hat.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Verwarngeld trotz falscher Angaben? Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Verwarngeld trotz falscher Angaben? Zitat:
Zudem fällt mir auch noch Option c) ein: Der Polizist tritt als Zeuge auf, bedauert den Fehler mit der Hausnummer, bestätigt aber die übrigen Angaben und zudem, dass die Frau ihm gegenüber zugegeben hat, dass sie dort falsch geparkt hätte. Dann wird die Frau verurteilt und muss zu den 15€ auch noch die Prozesskosten zahlen. Das ist dann zwar ein bedauerlicher Justizirrtum, gegen den die Frau aber nichts machen kann. Zitat:
Und wenn man die Behörde hier schon aufs Glatteis führen will, dann funktionieren a) und b) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Dann hätte ich noch eine Variante d), die ich hier nicht kundtun möchte und die auch nur dann funktioniert, wenn Variante c) nicht eintritt. Insofern bleibe ich dabei, dass es aus wirtschaftlichen Überlegungen das sinnvollste ist, die 15€ zu bezahlen. Das Risiko, am Ende mit einem Vielfachen der jetzigen Kosten dazustehen, ist bei Deinem Vorgehen jedenfalls nicht zu unterschätzen. |
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