Dies ist eine Diskussion zu Versicherungsleistung nach Kfz.-Unfall innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Versicherungsleistung nach Kfz.-Unfall Der Hauseigentümer und Geschädigte hat einen recht hohen Aufwand für diverse Besprechungen vor Ort mit Sachverständigen und Handwerkern, Fahrtkosten für diverse Fahrten zum Objekt (vermietet), räumt die herumliegenden Brocken selbst auf und transportiert sie selber zur Mülldeponie, hat einen nicht unerheblichen Zeitaufwand für Schriftwechsel, Angebotseinholungen, Auftragsvergaben, Telefonate usw.. Über sämtliche Aktivitäten hat der Hauseigentümer/Geschädigte ein Protokoll erstellt. Die Versicherungsgesellschaft (Kfz.-Haftpflichtversicherer) bietet dem Hauseigentümer/Geschädigten für seinen Aufwand eine pauschale Erstattung von lediglich EUR 25,-- an. Muß sich der Hauseigentümer/Geschädigte mit der vorgenannten Entschädigung abfinden? Oder hat er einen Rechtsanspruch auf Erstattung der bezifferten Kosten aus seinem Protokoll, die sich auf knapp EUR 500,-- belaufen? Welche Rechtsgrundlage käme hier zur Anwendung? Gibt es einschlägige Urteile? Danke für einen Hinweis. Gruß NB |
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| AW: Versicherungsleistung nach Kfz.-Unfall So eine ähnliche Frage hatte ich mir auch schon mal gestellt. Ich kam auf folgende Möglichkeit, die jedoch nicht wasserdicht sein muss : Die Versicherung will offenbar nur die bei Verkehrsunfallsregulierungen übliche Aufwandspauschale von 25,- zahlen. Doch geht´s vorliegend gar nicht um irgendeinen nebensächlichen Aufwand im Sinne einer Mühewaltung (-> Fahrgeld / Auslagen), sondern noch um die direkte Schadensbeseitigung an sich. Denn der Geschädigte muss wegen § 823 I, II i.V.m. 249 I BGB so gestellt werden, als wäre der Schaden nicht eingetreten. Dazu gehört das Abfahren der zerborstenen Mauerreste selbstverständlich, denn wenn die liegenbleiben würden, würde ja ein schlechterer als dem ursprünglichen Zustand bestehen bleiben. Diese Kosten sind also -– allerdings NUR im notwendigsten Rahmen (-> § 254 BGB), möglichst belegbar; und normalerweise OHNE eigenen Stundenlohn –- voll ersatzfähig. Versicherung und Schädiger sind Gesamtschuldner, also kann man jeden von beiden beanspruchen. Wenn einem die Versicherung also zu blöd wird, kann man sich genausogut an den Schädiger selbst wenden. Das ist insbesondere in Fällen angesagt, in denen die Versicherung möglicherweise nicht (voll) zahlen muss oder will. Der Versicherte wird aus allen Wolken fallen, und auf seine Versicherung verweisen, was uns aber nicht interessieren muss. Auf diese Weise kann direkt zumindest schriftlicher Druck zwecks (vollständiger) Regulierung ausgeübt werden.
__________________ Was weiß ich schon ...? Unzureichende Sicherheitsabstände, überhöhte Geschwindigkeit, unachtsames Abbiegen, ... -> 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. berlin-erzählt.de |
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| AW: Versicherungsleistung nach Kfz.-Unfall Danke für Ihre Einlassung mit der verbundenen Empfehlung, die gewirkt hat. Der Halter des Unfallfahrzeuges wurde angeschrieben, auf seine Eigenschaft als Gesamtschuldner hingewiesen und in Anspruch genommen. Nach einer Weile meldete er sich und erklärte sich bereit, die hier angesprochenen Kosten zu erstatten. Es schien so, daß er sich mit seiner Versicherungsgesellschaft - ein Billiganbieter! - zuvor besprochen hat, kann aber nicht bestätigt werden. Danke. Gruß NB |
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