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verschwiegener Blechschaden

Dies ist eine Diskussion zu verschwiegener Blechschaden innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 16.01.2010, 22:26
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verschwiegener Blechschaden

Guten Abend,


Herr S möchte sich ein neues Fahrzeug kaufen und wird im Internet fündig. Er meldet sich bei Hr. W (Privat) und macht einen Termin zur Fahrzeug besichtigung aus.
Fahrzeug ist in einem sehr guten Zustand. Hr. W kann meherere Rechnungen sowie Tüv belege nachweisen. Hr. S befragt Hr. W nach KM-Stand und Unfälle. Hr. W verneint Unfälle und bestätigt richtigkeit der KM. HR.S startet daraufhin zu einer Probefahrt.
Da für Hr.S keinerlei sichtbare Mängel vorliegen kauft er denn Wagen. Hr.S und Hr.W einigen sich über einen Privatenkaufvertrag für Fahrzeuge.
Am darauffolgenden Tag besucht Hr.S aus sicherheitsgründen seine Autowerkstatt. Dort wird ihm mitgeteilt das der Wagen auf der rechten seite sowie die Motorhaube nachlackiert worden sei. Hr.S war sehr verunsichert. Er wollte Hr.W zur Rede stellen. Aus voraussicht der Antwort von Hr.W das es ja nur vom Vorbesitzer sein könne, hat Hr.S sich gleich beim Vorbesitzer von Hr.W gemeldet und nachgefragt. Hr. B, Vorbesitzer von Hr.W bestätigte Hr.S das die besagten Stellen am Wagen nachlackiert worden seien. Hr.B hatte dies auch Hr.W beim Kauf mitgeteilt. Hr.W wiederum wusste von dem vorhandenen Blechschaden mit folgender Lackierung, verschwieg es jedoch beim Verkauf an Hr. S.
Kann nun Hr.S rechtliche Schritte gegen Hr.W einleiten?
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  #2 (permalink)  
Alt 21.01.2010, 13:45
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AW: verschwiegener Blechschaden

Hallo,
was für rechtliche Schritte sollen den Eingeleitet werden?

Der Beschreibung nach ist es ein Sachmangel nach § 434 BGB.
Über die Beschafenheit wurde ja anscheinend gesprochen.

Wenn die Sachmangelhaftung ausgeschlossen wurd, ist es eventuell ein Arglistiver Verschwiegender Mangel oder eine zugessicherte Eigenschaft nach § 442 BGB.

Der Käufer könnte nach § 437

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
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  #3 (permalink)  
Alt 21.01.2010, 14:13
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AW: verschwiegener Blechschaden

Ergänzung: Nacherfüllung (= Nachlieferung oder Nachbesserung) gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB wird hier nicht verlangt werden können, weil unmöglich. Nachlieferung scheidet beim Gebrauchtwagen aus. Was die Nachbesserung betrifft, so liegt hier der Schulfall der Unmöglichkeit der Nacherfüllung vor: aus einem Wagen mit Unfall kann kein Wagen ohne Unfall gemacht werden.

Das bedeutet zugleich, dass die in § 437 BGB genannten weiteren Rechte, die eigentlich von der vorherigen Nachbesserungsaufforderung abhingen, diese nicht voraussetzen.

Für die Anfechtung wg. arglistiger Täuschung kommt es auf die Nacherfüllung sowieso nicht an.
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