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Verkehrskontrolle - wie weit darf die Polizei gehen?

Dies ist eine Diskussion zu Verkehrskontrolle - wie weit darf die Polizei gehen? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.05.2012, 21:59
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Verkehrskontrolle - wie weit darf die Polizei gehen?

Hallo Leute

Folgende Situation: zwei Personen sitzen in einem Auto welches innerorts am Straßenrand ordnungsgemäß abgestellt wurde. Einem der beiden gehört das Fahrzeug. Motor ist abgestellt und auch der Zündschlüssel steckt nicht!

Gegen Eine Personenkontrolle ist sicherlich nichts einzuwenden, ist es aber zulässig, dass:

- ein Alkoholtest von der auf dem Fahrersitz sitzenden Person durchgeführt werden soll und
- Warndreieck und Verbandskasten vorgezeigt werden soll,

obwohl nicht festgestellt werden kann/konnte, wer das Fahrzeug überhaupt dorthin bewegt hat bzw. bewegen wird. Wie sehen hier die Rechte gegenüber den Polizisten aus?

Zusatz: es geht hier rein um die Feststellung dessen, was Polizeibeamte in solchen Fällen dürfen und was eben nicht. Keiner der beiden Personen hat jemals mit Alkohol im Straßenverkehr zu tun gehabt.

Viele Grüße
Kaaaaay
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  #2 (permalink)  
Alt 24.05.2012, 17:05
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AW: Verkehrskontrolle - wie weit darf die Polizei gehen?

sollte das fahrzeug im öffentlichen verkehrsraum stehen, ist gegen eine allgemeine verkehrskontrolle ( also auch verbandskasten etc.) nichts einzuwenden.

die durchführung eines atemalkoholtest ist freiwillig. niemand kann dazu gezwungen werden.

mir scheint aber, dass dem selbstverständlich fiktiven sachverhalt wesentliches fehlt. könnte es sein, dass es eine vorgeschichte gibt ? es ist ziemlich selten, dass ein ordnungsgemäß geparkter pkw überhaupt kontrolliert wird.

wie dem auch sei, sollte es konkrete hinweise auf das vorliegen von straftaten geben, z. B. 316 Stgb, und sollte die fahrzeugführereigenschaft nicht eindeutig festgestellt werden, so werden beide fahrzeuginsassen auf der grundlage 81a stpo zur ader gelassen.

gibt es derartige hinweise nicht, haben die beiden nichts zu befürchten.
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  #3 (permalink)  
Alt 14.06.2012, 16:48
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AW: Verkehrskontrolle - wie weit darf die Polizei gehen?

gemäß § 36 (v) stvo dürfen polizeibeamte jedermann, welcher teilnehmer am straßenverkehr ist, anhalten und auf seine eignung zur teilnahme daran überprüfen. gleichs gilt für die von ihm geführten fahrzeuge.

laut sachverhalt ist die eigenschaft des verkehrsteilnehmers nicht zwingend erkennbar. der pkw kann hier genau so gut als bushaltestelle betrachtet werden.

in einem geparkten fahrzeug müssen weder warndreieck noch verbandkasten vorhanden sein. somit gibt es hier auch nichts zu überprüfen.

somit scheidet m. e. diese rechtsgrundlage aus.

gemäß § 163 stpo muss die polizei straftaten erforschen, sofern es anhaltspunkte dafür gibt, das eine solche vorliegt. § 53 owig ist das pendant für ordnungswidrigkeiten. hierunter fallen alle maßnahmen, die nicht in jeweiligen einzelnormen der stpo bzw. des owig explizit geregelt sind.

auch hier stellt sich die frage, welche straftaten bzw. ordnungswidrigkeiten vorliegen sollten. eine zeugenaussage, ein noch warmer motor usw könnten z. b. den verdacht einer trunkenheitsfahrt oder eines fahren ohne fahrerlaubnis begründen. davon steht jedoch nichts im sachverhalt.

auch diese rechtsgrundlage trifft folglich nicht zu.

letztlich gibt es noch polizeirechtliche (präventive) eingriffsrechte der polizei. die einzelnen paragrafen hierzu sind von land zu land andere, der inhalt jedoch meistens gleich:

sitzt ein mensch mit alkoholfahne auf dem sitz seines fahrzeuges, so stellt dies eine konkrete gefahr für die öffentliche sicherheit dar. es könnte schließlich zu einer trunkenheitsfahrt kommen - je nach einzelfall.

nun kann z. b. eine überprüfung der alkoholisierung für eine prognoseerhebung genutzt werden, ob der zündschlüssel zur verhinderung der trunkenheitsfahrt bis zur ausnüchterung sichergestellt und amtlich verwahrt wird. zwar ist die teilnahme an einem solchen test nicht verpflichtend, jedoch kann eine weigerung allein schon dazu führen, dass eine solche maßnahme verhängt wird.

die rechte der polizeibeamten des vorliegenden sachverhaltes richten sich somit nach dem örtlich gültigen polizeirecht.

... zumindest meiner bescheidenen meinung nach ...
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  #4 (permalink)  
Alt 14.06.2012, 16:55
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AW: Verkehrskontrolle - wie weit darf die Polizei gehen?

Ui, inzwischen hatte ich mit einer weiteren Antwort gar nicht gerechnet

Es ging im vorliegenden Fall tatsächlich nur um eine Kontrolle von Warndreieck und Verbandskasten. Anzeichen für Straftaten oder Sonstiges gab es nicht - auch war dies eher aus Interesse gefragt, falls solch eine Situation mal wieder auftauchen könnte. Mit deiner Ausführung bin ich in jedem Fall etwas schlauer, also vielen Dank dafür
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