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Verjährungsunterbrechung wegen Abwesenheit gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG

Dies ist eine Diskussion zu Verjährungsunterbrechung wegen Abwesenheit gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 10.08.2011, 20:04
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Verjährungsunterbrechung wegen Abwesenheit gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG

A wird wegen defekten Abblendlichts von der Polizei angehalten und ordnungsgemäß aufgenommen.
4 monate später rehält A einen Bußgeldbescheid. A beruft sich auf die Verfolgungsverjährung und erhebt Einspruch.
Die zuständige Behörde weist diemit der Begründung ab, dass die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 unterbrochen gewesen sei und neu berechnet wird, weil der Aufenthaltsort des A nicht bekannt gewesen sein soll.
A hat seit 30 Jahren den gleichen Wohnsitz an dem er gemeldet ist.

Was ist A zu raten? Wie ist die Rechtslage?
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Alt 10.08.2011, 20:32
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AW: Verjährungsunterbrechung wegen Abwesenheit gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG

Er sollte Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob hier ein vorläufiger Einstellungsvermerk (Verfahrenseinstellung gemäß § 46 OWiG iV, 205 S. 1 StPO) gefertigt wurde. Nur dann kann die Verjährung gehemmt werden. Die bloße Tatsache,dass er da seit hundert Jahren gemeldet ist, steht der "Abwesenheit" im gesetzlichen Sinne nicht entgegen.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.08.2011, 21:53
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AW: Verjährungsunterbrechung wegen Abwesenheit gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG

Das ist sehr informativ !

Aber nebenbei -- kann denn eine Privatperson Akteneinsicht nehmen ?! Ich dachte bisher immer, nur RAe verfügten über dieses Privileg.
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  #4 (permalink)  
Alt 10.08.2011, 22:00
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Zitat:
Zitat von CEMartin Beitrag anzeigen
Das ist sehr informativ !

Aber nebenbei -- kann denn eine Privatperson Akteneinsicht nehmen ?! Ich dachte bisher immer, nur RAe verfügten über dieses Privileg.
Naja, prinzipiell schon, aber nach § 147 Abs. 7 StPO kann auch der Betroffene im OWi-Verfahren Akteneinsicht (§46 OWiG) bekommen, wenn er nicht anders sich verteidigen kann. Also immer dann jedenfalls, wenn er sich auf die Verjährung berufen kann und will.
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Alt 10.08.2011, 22:33
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Danke -- gut zu wissen !
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  #6 (permalink)  
Alt 16.08.2011, 19:30
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Was ist A zu raten wenn die Behörde ihm eine Frist gesetz hat um seinen Einspruch zurückzunehmen und falls dies nicht geschieht, sie nach $ 69 OWiG die Sache über die Staatsanwaltschaft ans Amtsgericht abgeben will?
Aus Angst vor evtl Prozesskosten überlegt A das Bußgeld einfach zu zahlen.
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  #7 (permalink)  
Alt 16.08.2011, 22:33
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AW: Verjährungsunterbrechung wegen Abwesenheit gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG

Die Verfahrenskosten bei Aufrechterhaltung des Einspruchs belaufen sich auf ca. 50 EUR zzgl Ladungskosten je Zeugen (also etwa dem Sachbearbeiter der Behörde) zu je 7,50 EUR. Natürlich kann er jetzt den Einspruch zurück nehmen und alle bisherigen Kosten zahlen. Nur wieso?

Es liegt nahe, dass das Gericht bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Verjährung (Sachbearbeiter der Behörde nutzen ja EDV, diese vermerkt zwar automatisch viel*, aber das genügt für eine wirksame Unterbrechung der Verjährung nach überwiegender Auffassung nicht) vor einem Termin hier die Sache nach § 47 II OWiG einstellen wird. Das ist in solchen Fällen fast schon klassisch: Die Staatskasse spart Kosten, falls der Betroffene eigentlich freizusprechen wäre wegen der Verjährung, aber dem Betroffenen wird so das Bußgeld erlassen. Eine durchaus pragmatische LÖsung.

Hatte der Betroffene Akteneinsicht? Falls nein: Kann man nur pokern. Denn dann weiss man halt nicht, ob ein wirksamer Einstellungsvermerk vorlag.


* z.B. einen Einstellungshinweis, wenn Adressermittlungen vorgenommen werden. Das genügt den Voraussetzungen der Verjähurngsunterbrechung nicht. Denn diese setzt eine wirksame vorläufige Verfahrenseinstellung vor. Diese kann aber nur durch bewussten Entschluss des Bearbeiters herbei geführt werden, dieser müsste den Vermerk selbst machen. Ein zumindest nicht immer vorkommendes Prozedere...
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Alt 16.08.2011, 23:44
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Wie gesagt -- sehr informativ. Danke.
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  #9 (permalink)  
Alt 17.08.2011, 15:18
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angenommen A hat Akteneinsicht genommen. Er stellt fest, dass das Verfahren vorläufig eingestellt wurde weil A´s Aufenthaltsort nicht festgestellt werden konnte, da die Polizeibeamten bei der Aufnahme der Daten unleserlich geschrieben haben und die Adresse falsch abgelesen wurde.
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  #10 (permalink)  
Alt 17.08.2011, 22:25
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Dann wurde die Verjährung halt unterbrochen und begann von neuem zu laufen, siehe §§ 33 I 5, II OWiG.
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