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Verjaehrung Verkehrsuebertretung

Dies ist eine Diskussion zu Verjaehrung Verkehrsuebertretung innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 18.12.2011, 11:30
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Verjaehrung Verkehrsuebertretung

Nehmen wir mal an Herr B faehrt mit seinem LKW Richtung Grenze Weil am Rhein Faehrt aber verkehrswidrig an der letzten Auffahrt auf die Bahn hier duerfen LKW nicht auffahren wird kontrollert und bezahlt 30 Euro Strafe der Polizist kontrolliert danach auch noch die Fahrerkarte schickt alles nach der BAG und diese benoetigt dann von 07-05 bis 18-12 die Zeit um ein Bussgeldbescheid nach den Niederlanden zuzustellen.Hat Herr B hier Glueck und die 3 Monatsregel kann hier angewandt werden?
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Alt 18.12.2011, 13:26
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AW: Verjaehrung Verkehrsuebertretung

Bitte was? Was für ein Bußgeldbescheid? Der Sachverhalt ist nicht verständlich.
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Alt 18.12.2011, 13:45
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AW: Verjaehrung Verkehrsuebertretung

nachdem B die Strafe fuer falsches abbiegen direkt vor Ort bezahlt hat hat man den Tacho ausgelesen und die Unterlagen an die BAG geschickt diese haben nun von 3 Uebertretungen der Fahrzeit einen Bussgeldbescheid geschickt und haben hier aber wie gesagt den Zeitraum von monat 05 bis monat 12 gebraucht ist dieser Zeitraum zulaessig?
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  #4 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 16:19
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AW: Verjaehrung Verkehrsuebertretung

Nein, die Verjährung ist noch nicht eingetreten. Sie beträgt bei Verstößen gem. § 8 FPersG für den Fahrer zwei Jahre.
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  #5 (permalink)  
Alt 18.12.2011, 17:48
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AW: Verjaehrung Verkehrsuebertretung

Hallo

Ich dachte immer das ein Bussgeldbescheid binnen 3 Monaten nach Feststellung des Vergehens uebersendet werden muss an den Verursacher
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  #6 (permalink)  
Alt 19.12.2011, 06:45
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AW: Verjaehrung Verkehrsuebertretung

Nein, da hast Du leider falsch gedacht. Es gibt unterschiedliche Verjährungsfristen bei Ordnungswidrigkeiten. Geregelt wird das in § 33 OWiG, solange das Gesetz, gegen das verstoßen wurde, nichts anderes bestimmt. Das ist bei Verstößen gem. FPersG der Fall. Somit gelten die in § 33 OWiG geltenden Verjährungsfristen, die sich nach dem Höchstmaß der Bußgeldandrohung richten.

Die drei Monate gelten für Verkehrsverstöße gem. § 24 StVG, nachzulesen in § 26 Abs. 3 StVG.
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2vergehen, kontrolle

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