Dies ist eine Diskussion zu Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch Die Frage ist - ist eine Verjährung eine Verjährung nur dann, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt wurde, oder ist der Bußgeldbescheid von vorne herein nichtig? |
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| AW: Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch Zitat:
Sollte Verjährung eingetreten sein, so handelte es sich um eine sog. "Verfolgungsverjährung" gem. § 26 StVG. Damit würde sich ein Verfahrenshindernis einstellen, welches bei gleichwohler Eröffnung eines Verfahres zu dessen Einstellung führen würde. Nach der weiteren Schilderung des fiktiven Sachverhalts hat die Behörde jedoch einen Einspruch wegen Fristüberschreitung gem. § 67 OWiG zurückgewiesen. Wurde im fiktiven Fall ein Einspruch in der Sache vorgenommen oder handelte es sich um die Einrede der Verjährung? Zur genaueren Beurteilung des SV bitte detaillierter die Umstände des Bußgeldbescheids (Erstellungsdatum / Absendedatum etc.)
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch Vielen dank schonmal für die qualifizierte Antwort - zu den Fragen: - Wir nehmen an, dass die Behörde tatsächlich erst 9 Monate nach der Tat vom Februar tätig geworden ist, also erst im November und durch diese keine die Verjährung unterbrechende Handlungen vorgenommen wurden (falls doch, muss natürlich gezahlt werden). - Es wurde tatsächlich das Wörtchen "Einspruch" und nicht "Einrede" verwendet. Es handelte sich hier übrigens um ein fiktives Vergehen nach dem Bundeswasserstraßengesetz (Parken auf schiffahrtstechnischen Anlagen). |
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| AW: Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch Was hat das Bundeswasserstraßengesetz mit einem Autofahrer zu tun? Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach dem WaStrG zwei Jahre. Somit ist die Ordnungswirdigkeit noch nicht verjährt. |
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| AW: Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch @Kokel: Das geht, wenn er sein Auto auf Plätzen abstellt, die unter deren Hoheit stehen. Die Quelle für die zweijährige Verjährungsfrist würde mich noch interessieren, ich finde nichts. |
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| AW: Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch Zitat:
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch Genau so ist es. |
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| AW: Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch Ich fasse zusammen: Eine Verjährung ist hier nicht gegeben und weitere Schritte fallen natürlich aus, da die Frist für den Einspruch abgelaufen ist, der Autofahrer muss zahlen. Ich danke Euch für den fachkundigen Rat in diesem fiktiven Fall! ![]() Gruß Ernie PS: Jetzt macht es auch Sinn, dass die Wasser- und Schiffahrtsdirektion natürlich alle Zeit der Welt für die Ausstellung ihrer "Knöllchen" hat ... |
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