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Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch

Dies ist eine Diskussion zu Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 13.12.2011, 14:05
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Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch

Angenommen, es erfolgt ein Bußgeldbescheid gegen einen Autofahrer neun Monate nach einem Delikt und ist entsprechend verjährt. Der entsprechende Widerspruch erfolgte allerdings erst zweieinhalb Wochen nach Eingang des Bescheids, worauf die Behörde den Einspruch unter Berufung auf &67 Absatz 1 OwiG ablehnt.

Die Frage ist - ist eine Verjährung eine Verjährung nur dann, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt wurde, oder ist der Bußgeldbescheid von vorne herein nichtig?
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Alt 13.12.2011, 14:38
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AW: Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch

Zitat:
Zitat von Ernie71 Beitrag anzeigen
Angenommen, es erfolgt ein Bußgeldbescheid gegen einen Autofahrer neun Monate nach einem Delikt und ist entsprechend verjährt. Der entsprechende Widerspruch erfolgte allerdings erst zweieinhalb Wochen nach Eingang des Bescheids, worauf die Behörde den Einspruch unter Berufung auf &67 Absatz 1 OwiG ablehnt.

Die Frage ist - ist eine Verjährung eine Verjährung nur dann, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt wurde, oder ist der Bußgeldbescheid von vorne herein nichtig?
Zunächst stellt sich die grundsätzliche Frage, ob in dem fiktiven Fall tatsächlich Verjährung eingetreten ist. Entscheidend ist nicht der Empfang des Bußgeldbescheides, sondern der Zeitpunkt des Tätigwerdens der Behörde.

Sollte Verjährung eingetreten sein, so handelte es sich um eine sog. "Verfolgungsverjährung" gem. § 26 StVG. Damit würde sich ein Verfahrenshindernis einstellen, welches bei gleichwohler Eröffnung eines Verfahres zu dessen Einstellung führen würde.

Nach der weiteren Schilderung des fiktiven Sachverhalts hat die Behörde jedoch einen Einspruch wegen Fristüberschreitung gem. § 67 OWiG zurückgewiesen. Wurde im fiktiven Fall ein Einspruch in der Sache vorgenommen oder handelte es sich um die Einrede der Verjährung?

Zur genaueren Beurteilung des SV bitte detaillierter die Umstände des Bußgeldbescheids (Erstellungsdatum / Absendedatum etc.)
__________________
Gruß

Klaus
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  #3 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 15:05
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AW: Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch

Vielen dank schonmal für die qualifizierte Antwort - zu den Fragen:

- Wir nehmen an, dass die Behörde tatsächlich erst 9 Monate nach der Tat vom Februar tätig geworden ist, also erst im November und durch diese keine die Verjährung unterbrechende Handlungen vorgenommen wurden (falls doch, muss natürlich gezahlt werden).

- Es wurde tatsächlich das Wörtchen "Einspruch" und nicht "Einrede" verwendet.

Es handelte sich hier übrigens um ein fiktives Vergehen nach dem Bundeswasserstraßengesetz (Parken auf schiffahrtstechnischen Anlagen).
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  #4 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 15:21
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AW: Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch

Was hat das Bundeswasserstraßengesetz mit einem Autofahrer zu tun?

Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach dem WaStrG zwei Jahre. Somit ist die Ordnungswirdigkeit noch nicht verjährt.
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  #5 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 15:57
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AW: Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch

@Kokel: Das geht, wenn er sein Auto auf Plätzen abstellt, die unter deren Hoheit stehen.

Die Quelle für die zweijährige Verjährungsfrist würde mich noch interessieren, ich finde nichts.
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  #6 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 16:05
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AW: Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch

Zitat:
Zitat von Ernie71 Beitrag anzeigen
@Kokel: Das geht, wenn er sein Auto auf Plätzen abstellt, die unter deren Hoheit stehen.

Die Quelle für die zweijährige Verjährungsfrist würde mich noch interessieren, ich finde nichts.
In § 50 Abs. 2 WaStrG ist festgelegt, dass Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu Euro Fünftausend geahndet werden können. § 31 Abs.2 Ziff.2 OWiG legt wiederum fest, dass die Verfolgungsverjährung "in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind", eintritt. Die Euro 5.000 aus dem WaStrG fallen somit unter diese Bestimmung.
__________________
Gruß

Klaus
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  #7 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 16:17
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AW: Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch

Genau so ist es.
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  #8 (permalink)  
Alt 13.12.2011, 16:18
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AW: Verjährung und nicht fristgemäßer Einspruch

Ich fasse zusammen: Eine Verjährung ist hier nicht gegeben und weitere Schritte fallen natürlich aus, da die Frist für den Einspruch abgelaufen ist, der Autofahrer muss zahlen.

Ich danke Euch für den fachkundigen Rat in diesem fiktiven Fall!

Gruß
Ernie


PS: Jetzt macht es auch Sinn, dass die Wasser- und Schiffahrtsdirektion natürlich alle Zeit der Welt für die Ausstellung ihrer "Knöllchen" hat ...
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