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Verjährung ja/nein

Dies ist eine Diskussion zu Verjährung ja/nein innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.09.2008, 17:10
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Verjährung ja/nein

mal angenommen -Zustellung einer Anhörung der betroffenden Person OWI erfolgte 26.09.2008
Schreiben datiert v. 25.09.2008

Tatzeit 24.06.2008

Fahrer ungleich Halter, Halter hat sich ein "besserers Bild" zukommen lassen um zu entscheiden.
Da Halter gleich Ehefrau v. Fahrer ist, hat diese sich nie geäußert.

Jetzt kam eben n. drei Monaten "Anhörung der betroffenden Person zur OWI"

a) ist das verjährt, oder gilt der Eintrag in die Akte ... die ich nicht kenne ?
b) wie soll man hier reagieren ?

Danke im vorab !!!
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  #2 (permalink)  
Alt 29.09.2008, 18:05
V.I.P.
 
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AW: Verjährung ja/nein

Wenn wirklich vorher keine in § 33 OWiG genannte verjährungsunterbrechende Handlung getätigt wurde und die Anhöhrung wirklich erst am 25.09. angeordnet wurde, müsste die Ordnungswidrigkeit verjährt sein.
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  #3 (permalink)  
Alt 29.09.2008, 18:19
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AW: Verjährung ja/nein

keine in § 33 OWiG genannte verjährungsunterbrechende Handlung - wie würde "man" dies herausbekommen.

nehmen wir mal, ich schreibe zurück das im Sinne § 33 OWiG die "Sache" verjährt ist ...
man nichts unternimmt ...

müßte, ist ein wenig greifbarer Begriff

nette Grüße

goloman
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  #4 (permalink)  
Alt 29.09.2008, 18:21
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AW: Verjährung ja/nein

eine Handlung, die mir bekannt ist - die eine Unterbrechung - dastellt kenne ich nicht. Nachbarn z.Bsp wurden nicht
befragt, das hatte der Fahrer bereits getan.
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  #5 (permalink)  
Alt 29.09.2008, 18:37
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AW: Verjährung ja/nein

Zitat:
Zitat von goloman
müßte, ist ein wenig greifbarer Begriff
Ok, die Sache ist verjährt, wenn keine in § 33 OWiG (da abschließend alle genannt werden) genannte Handlung getroffen wurde und die Anhöhrung echt erst zum o.g. Zeitpunkt angeordnet wurde.

Zitat:
Zitat von goloman
man nichts unternimmt ...
Das ist nicht anzuraten

Zitat:
Zitat von goloman
keine in § 33 OWiG genannte verjährungsunterbrechende Handlung - wie würde "man" dies herausbekommen.
Am Besten über Anwalt, der dann Akteneinsicht beantragt.

Und die Befragung von Nachbarn ist nicht verjährungungsunterbrechend!
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  #6 (permalink)  
Alt 30.09.2008, 13:14
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AW: Verjährung ja/nein

Da ich keine Rechtsschutz besitze, somit keinen Anwalt habe - folgendes:

- Annahme das die Anhörung von der hiesigen Polizeistation käme und / das Formular weist eineindeutig als Erstelldatum den 25.08.2008 aus. Formular Anhörbogen VOwi 08:13

Wer sollte dies im vorab veranlasst haben können lt. Akte ?

Wie soll ich reagieren?

Den Anhörungsbogen ausfüllen?
Schreiben aufsetzten im Sinne v. § 33 ... auf Verjährung pochen. ?

oder zu einem Anwalt rennen ?

Danke!

goloman
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  #7 (permalink)  
Alt 30.09.2008, 15:33
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AW: Verjährung ja/nein

mal angenommen ich hätte angerufen und zu hören bekommen, das ich - wie vorgeschlagen ein Schreiben schicken soll
mit dem Hinweis auf Verjährung gem. § 33 ... das hört sich brauchbar an.

Ein Anschreiben wie beschrieben und das Schreiben " Anhörung" sende ich unausgefüllt als Anlage mit.

Danke für eine Info.

golo
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