Dies ist eine Diskussion zu Verjährung einer Ordnungswidrigkeit innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Verjährung einer Ordnungswidrigkeit wir nehmen folgenden Sachverhalt an. Autofahrer A wurde auf der Autobahn geblitzt wegen eines Abstandsverstoßes (unter 3/10 des halben Tachoabstands usw. es droht 1 Monat Fahrverbot). Besonderheit: Person A ist nicht Halter des Wagens. Der Halter des Wagens erhällt nach ca. 4 Wochen einen Anhörungsbogen und hat diesen fristgerecht beantwortet wonach er NICHT der Fahrer ist. Darauhin erhält der Halter des Wagens Besuch vom Ordnungsamt. Der Mitarbeiter vom Ordnungsamt trifft bei dem Besuch in der Wohnung rein zufällig auf Person B und "erkennt" diese als Fahrer und erfragt die Personalien.(Anmerkung: Person B ist 30 Jahre älter als der Fahrer A und es besteht keine Ähnlichkeit) Zwei Wochen später erhält Person B ohne Vorwarnung einen Bußgeldbescheid inklusive Fahrverbot und widerspricht fristgerecht. Nun die eigentliche Frage: Wann verjährt eigentlich die Ordnungswidrigkeit gegen den Fahrer A ? Wurde die 3-Monatsfrist durch irgendeine Aktion der Behörde unterbrochen ? Vielen Dank schon mal im Voraus für Eure Antworten |
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| AW: Verjährung einer Ordnungswidrigkeit Die Verjährung wurde das erste Mal durch die Anhörung als Betroffenen unterbrochen und dann noch einmal bei Erlass des Bußgeldbescheids. |
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| AW: Verjährung einer Ordnungswidrigkeit Hallo Kokel, bist Du Dir da wirklich sicher ? Fahrer A wurde bisher ja noch nicht angeschrieben und der Halter des Wagens wurde nicht als Zeuge vernommen. Im Umkehrschluss würde das ja bedeuten, dass die Bußgeldstelle einfach nur einen Bescheid gegen irgendwen raushauen muss um eine Verjährung zu unterbrechen. Das erscheint mir unlogisch, obwohl das Verhalten des Mitarbeiter tatsächlich darauf hindeutet. Warum sonst sollte er eine offensichtliche falsche Person mit einem Bußgeldbescheid belegen und das ein paar Tage vor Ende der ersten 3 Monate ? |
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| AW: Verjährung einer Ordnungswidrigkeit Huch, jetzt hab ich es erst genau gelesen. Es wurde ja scheinbar gegen die falsche Person ein Bußgeldbescheid erlassen?? Das würde natürlich nicht die Verjährung gegen den richtigen Fahrer unterbrechen. Der eigentliche Fahrer ist der Behörde nicht bekannt, sehe ich das richtig? Dann ist die Verjährung gegen diesen natürlich noch nicht unterbrochen worden. Sorry, wer lesen kann, ist klar im Vorteil... |
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| AW: Verjährung einer Ordnungswidrigkeit Hallo Kokel, macht ja nichts ! Vielen Dank für Deine Antwort. Eine Frage noch zur Verjährung: laufen die 3 Monate gegen Fahrer A mit Beginn der Vollendung der Tat (Tatzeitpunkt) oder mit Zusendung des Anhörungsbogen an den Halter des Fahrzeugs ? Wie geht es denn wohl in dem Verfahren gegen Person B weiter ? Problem: "B" ist nicht rechtsschutzversichert und hat Panik, dass das Bußgeldverfahren trotz Widerspruch nicht eingestellt wird. Ich habe mal gehört, dass es in solchen Fällen zu einer Gegenüberstellung vor Gericht kommt. Ist es ratsam, trotz fehlender Rechtschutzversicherung einen Anwalt zu konsultieren ? Übernimmt dann der Staat die Anwaltskosten von B ? Was passiert eigentlich im worst case, wenn der Richter ebenfalls ein wenig sehgeschwächt ist. Kann "B" dann noch irgendetwas unternehmen oder ist der Bußgeldbescheid dann rechtskräftig ? Vielen Dank für Eure Hilfe !!! |
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| AW: Verjährung einer Ordnungswidrigkeit Gegenüber einer Person, die bisher noch nicht Verfahrenbeteiligter war, läuft die Verjährungsfrist von 3 Monaten immer ab dem Tatzeitpunkt. Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährungsfrist immer nur gegenüber demjenigen, der im Verfahren angeschrieben wird. Zu beachten ist, dass die Verjährungsfrist im anschließenden Bußgeldverfahren 6 Monate beträgt. Der Erlass eines Bußgeldbescheids gegen eine Person ist im Einzelfall auch ohne vorherige Anhörung zulässig, wenn es zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei der Person um den Beschuldigten handelt. Gegen den Bußgeldbescheid besteht die Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb 2 Wochen nach Zustellung. Die Bußgeldbehörde entscheidet dann, ob Sie das Verfahren über die zuständige Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weiterleitet oder das Verfahren einstellt. |
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