Dies ist eine Diskussion zu Verjährung innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Verjährung folgender fall Fahrer x wurde geblitzt innerorts.. Halter y wurde angeschrieben mit einem Anhörungsbogen diesen hat Halter y ausgefüllt ohne Hinweis auf den Fahrer. nach ca. 4 Wochen wurde ein Bussgeldbescheid gegen Halter y erlassen, gegen diesen wurde Einspruch eingelegt. Frage ist wie lange sind die Fristen bis Fajhrer x nichts mehr zu befürchten hat ? Drei Monate ab Tatzeitpunkt ??? |
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| AW: Verjährung Halter Y wurde innerhalb der 3 Monatsfrist angeschrieben? Zitat:
__________________ Meine Kommentare müssen nicht der Wahrheit entsprechen. Ich schreibe hier nur meine eigenen Erfahrungen und meine eigene Meinung nieder. Jeder Mensch macht Fehler. Ich lasse mich auch gerne berichtigen ![]() Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten |
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| AW: Verjährung Ja Halter y wurde innerhalb der 3 Monatsfrist angeschrieben ! wie ist die Frist für Fahrer x ? |
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| AW: Verjährung Nach einer Owi wird automatisch Y angeschrieben und per Anhörungsbogen zur Tat befragt. Dies muss innerhalb von drei Monaten geschehen. Ist das der Fall wird X angeschrieben. Dies muss dann innerhalb von 6 Monaten geschehen... mfg
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| AW: Verjährung Y wurde angeschrieben und befragt hat aber keine Aussage getroffen.. Fahrer x weiss von dem Vorgang somit is es für Ihn drei Monate nach Tatzeitpunkt verjährt richtig ??? Ist dieser Artikel korrekt ?? Die Bußgeldstelle muss den Fahrer ermitteln, um ihm mitzuteilen, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Versäumt sie das, verjährt der Fall nach drei Monaten. Außerdem muss der Betroffene im Rahmen des Bußgeldverfahrens gehört werden (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Halter wird nur als Zeuge angeschrieben. |
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| AW: Verjährung Der Halter wird zur Anhörung angeschrieben. Wenn er auf das Schreiben nicht antwortet gibt er die Tat stillschweigend zu... mfg
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| AW: Verjährung Ja und gegen die tat hat halter einspruch eingelegt wie steht die frist für fahrer x |
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| AW: Verjährung Ja, die Verjährungsfrist beträgt für den Fahrer drei Monate ab Tattag, sofern keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen gegen ihn getroffen wurden. |
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| AW: Verjährung Also hat Fahrer x drei Monate nach Tatzeitpunkt nichts mehr zu befürchten ? wenn nur der Halter angeschrieben wurde und nicht der Fahrer |
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| AW: Verjährung So pauschal kann man das nicht sagen. Es können sehr wohl behördeninterne Maßnahmen getroffen werden, die die Verjährung unterbrechen und von denen der Betroffene erstmal nichts mitbekommen muss. Wenn z.B. behördenintern die Anhörung des Fahrers angeordent wurde, wird die Verjährung unterbrochen und beginnt von vorne. Der Fahrer muss hiervon nicht zwingend etwas mitbekommen. |
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