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Verjährung

Dies ist eine Diskussion zu Verjährung innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 17.10.2011, 12:40
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Verjährung

Hallo zusammen,

folgender fall

Fahrer x wurde geblitzt innerorts..
Halter y wurde angeschrieben mit einem Anhörungsbogen diesen hat Halter y ausgefüllt ohne Hinweis auf den Fahrer. nach ca. 4 Wochen wurde ein Bussgeldbescheid gegen Halter y erlassen, gegen diesen wurde Einspruch eingelegt.
Frage ist wie lange sind die Fristen bis Fajhrer x nichts mehr zu befürchten hat ?
Drei Monate ab Tatzeitpunkt ???
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  #2 (permalink)  
Alt 17.10.2011, 14:52
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AW: Verjährung

Halter Y wurde innerhalb der 3 Monatsfrist angeschrieben?
Zitat:
Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich gemäß § 31 Abs. 2 OWiG grundsätzlich nach der Höhe der Bußgeldandrohung. Für Verkehrssachen bestimmt § 26 Abs. 3 StVG eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Die Dreimonatsfrist gilt aber nur, solange wegen des Verstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate, § 26 Abs. 3 StVG.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.10.2011, 15:07
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AW: Verjährung

Ja Halter y wurde innerhalb der 3 Monatsfrist angeschrieben !
wie ist die Frist für Fahrer x ?
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  #4 (permalink)  
Alt 17.10.2011, 15:23
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AW: Verjährung

Nach einer Owi wird automatisch Y angeschrieben und per Anhörungsbogen zur Tat befragt. Dies muss innerhalb von drei Monaten geschehen. Ist das der Fall wird X angeschrieben. Dies muss dann innerhalb von 6 Monaten geschehen...

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  #5 (permalink)  
Alt 17.10.2011, 15:42
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AW: Verjährung

Y wurde angeschrieben und befragt hat aber keine Aussage getroffen..
Fahrer x weiss von dem Vorgang somit is es für Ihn drei Monate nach Tatzeitpunkt verjährt richtig ???

Ist dieser Artikel korrekt ??
Die Bußgeldstelle muss den Fahrer ermitteln, um ihm mitzuteilen, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Versäumt sie das, verjährt der Fall nach drei Monaten. Außerdem muss der Betroffene im Rahmen des Bußgeldverfahrens gehört werden (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Halter wird nur als Zeuge angeschrieben.
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  #6 (permalink)  
Alt 17.10.2011, 15:48
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AW: Verjährung

Der Halter wird zur Anhörung angeschrieben. Wenn er auf das Schreiben nicht antwortet gibt er die Tat stillschweigend zu...

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  #7 (permalink)  
Alt 17.10.2011, 16:00
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AW: Verjährung

Ja und gegen die tat hat halter einspruch eingelegt
wie steht die frist für fahrer x
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  #8 (permalink)  
Alt 17.10.2011, 16:12
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AW: Verjährung

Ja, die Verjährungsfrist beträgt für den Fahrer drei Monate ab Tattag, sofern keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen gegen ihn getroffen wurden.
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  #9 (permalink)  
Alt 17.10.2011, 16:28
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AW: Verjährung

Also hat Fahrer x drei Monate nach Tatzeitpunkt nichts mehr zu befürchten ?
wenn nur der Halter angeschrieben wurde und nicht der Fahrer
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  #10 (permalink)  
Alt 17.10.2011, 17:06
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AW: Verjährung

So pauschal kann man das nicht sagen. Es können sehr wohl behördeninterne Maßnahmen getroffen werden, die die Verjährung unterbrechen und von denen der Betroffene erstmal nichts mitbekommen muss.

Wenn z.B. behördenintern die Anhörung des Fahrers angeordent wurde, wird die Verjährung unterbrochen und beginnt von vorne. Der Fahrer muss hiervon nicht zwingend etwas mitbekommen.
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