Dies ist eine Diskussion zu Ungefugtes Abstellen eines KFZ - Festsetzung der Gebühr rechtens? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Ungefugtes Abstellen eines KFZ - Festsetzung der Gebühr rechtens? Eine Person kauft sich ein Auto und überführt das Auto mit Kurzzeitkennzeichen. Kann das Auto jedoch vorerst nicht Zulassen da ihm vom Verkäufer ein erforderliches Dokument nicht mitgegeben wurde und muss warten bis der Verk. es zusendet. Während der Wartezeit läuft das Kurzzeitkennzeichen ab (Versicherungsschutz besteht allerdings) und der Wagen steht 5 Tage abgemeldet am Straßenrand. Nun bekommt der Käufer nach ca. 2 Monaten einen Gebührenbescheid. Die Gebühr setzt sich aus zwei Punkten zusammen 1. Benutzungsgebühr für unbefugtes Abstellen eines Fahrzeuges in öffentlichen Wegen für den Zeitraum von einem vollen Monat - Gebühr Summe X 2. Gebühr für das unerlaubte Abstellen - Summe X Der Käufer muss demzufolge für Punkt 1 eine Gebühr für einen vollen Monat Zahlen obwohl das Auto nur 5 Tage abgemeldet am Straßenrand stand. In Punkt 2 muss der Käufer eine Gebühr Bezahlen die ja eigentlich in Punkt 1 bereits aufgeführt ist. Daraufhin ruft der Käufer bei der zuständigen Behörde an, ihm wird mitgeteilt das die Gebühr für Punkt 1 immer pauschal für einen vollen Monat berechnet wird, unabhängig davon ob der Wagen nun einen Tag oder 29 Tage unbefugt am Straßenrand stand. Desweiteren wird ihm gesagt das Punkt 1 die Gebühr dafür sei, daß der Wagen unbefugt am Straßenrand stand - und Punkt 2, es eine allgemeine Gebühr dafür ist weil der Wagen nicht zugelassen war und dies nunmal Verboten ist. Geändert von cabbar (13.09.2011 um 12:55 Uhr). |
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| AW: Ungefugtes Abstellen eines KFZ - Festsetzung der Gebühr rechtens? zu 1 ... scheint eine echte Nutzungsgebühr für eine genehmigungslose Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes zu sein (regional in Gemeindesatzungen o.ä. unterschiedlich geregelt). zu 2 ... stellt ein Bußgeld dar für einen StVZO- Verstoß. Bundeseinheitlich in der BKatVO geregelt : "Sie setzten das Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen in Betrieb, obwohl der auf dem Kennzeichen angegebene Zeitraum abgelaufen war." 50,-€ / 3 Punkte ("B"- Delikt). Auch Abstellen / Parken stellt eine Inbetriebnahme dar.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Ungefugtes Abstellen eines KFZ - Festsetzung der Gebühr rechtens? Gehen wir mal bei Punkt 1 mit einer Gebühr von 76€ aus die eben für den vollen Monat ist. Mein gesunder Menschenverstand sagt mir aber natürlich das die Genehmigungslose Sondernutzung nur 5 Tage in Anspruch genommen wurde und nich für einen vollen Monat. Wenn man zB. ein Auto für 10 Tage mietet bezahlt man ja auch nur diese 10 Tage und nicht für den vollen Monat. Bei Punkt 2 gehen wir mal von einer Gebühr von 100€ aus, dass widerspricht sich dann natürlich mit dem hier |
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| AW: Ungefugtes Abstellen eines KFZ - Festsetzung der Gebühr rechtens? Was steht denn genau auf dem Schreiben? |
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| AW: Ungefugtes Abstellen eines KFZ - Festsetzung der Gebühr rechtens? Srry für die etwas verspätete Antwort. Unbefugtes Abstellen auf öffentlichen Wegen Das Fahrzeug XXX mit dem abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen XXX, war im Juli 2011, in Hamburg unbefugt abgestellt worden. Durch das Abstellen des Fahrzeuges wurde der öffentliche Weg über die Teilnahme am allgemeinen Verkehr hinaus in Anspruch genommen, und es lag eine (unerlaubte) Sondernutzung nach §19 Hamburgisches Wegegesetz vor. Diese Sondernutzung ist nach Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege und Grün-Erholungsanlagen gebührenpflichtig. Die Benutzungsgebühr beträgt nach Nr. 21 der Anlage 2 in Wertstufe II monatlich 76€. Für 1 Monat sind somit zu entrichten: 76€ Gebühr nach % 5 (4) der gebührenordnung für das unerlaubte Abstellen: 100€ |
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| AW: Ungefugtes Abstellen eines KFZ - Festsetzung der Gebühr rechtens? Die 76€ sind die Gebühren, die bei einer erlaubten Nutzung fällig gewesen wären. Diese gebühren erhöhen sich nach § 5 Abs. 4 der Gebührenordnung um 100€, wenn die Benutzung unerlaubt war. Zur Verdeutlichung nachfolgend der entsprechende Text der Gebührenordnung Zitat:
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