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unfassbar frecher fitktiver fall!

Dies ist eine Diskussion zu unfassbar frecher fitktiver fall! innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.07.2012, 00:52
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unfassbar frecher fitktiver fall!

Hallo zusammmen,

hier eine fiktive Story.

Also, Herr A mit Frau fahren auf der AB ganz normal im 120er bereich alle fahrbahnen voll.... können nicht nach links etc.. ausweichen... und ist ehh komplett auf 120 abgeregelt die strecke.

aufjedenfall kommt ein autofahrer und fährt richtig dicht ran... in einer passenden lücke wechselt herr A auf die rechtere bahn und lässt dann den drängler vorbei.... dieser regt sich dermaßen auf, dass er auf augenhöhe sehr aufbrausend extrem penetrant den mittelfinger zeigt. Herr A und frau sehen dass seine frau als zeugin natürlich.

die polizei wurde direkt angerufen und alles an daten wurden mitgeteilt... kennzeichen vom drängler welches auto es ist und wie der jenige aussieht.

was wird aus dieser sache passieren. ist ja eine richtig grobe beleidigung und auch ein gefährlicher eingriff in den strassenverkehr.

Herr A hat sich entschieden den mann eine lektion zu erteilen vor gericht. und hofft auch darauf, dass der jenige eine geldstrafe zahlt, weil geldstrafen am meisten weh tun... dieses geld würde Herr A dann an eine hilfs organisation spenden...

Herr A fragt sich, was vor gericht bei rauskommen würde.

wichtig ist noch, dass der drängler alleine im auto war und Herr A noch seine frau dabei hatte, die dann als zeugin aussagen würde

grüße
Sandigerweg
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Alt 05.07.2012, 08:45
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AW: unfassbar frecher fitktiver fall!

Wo ist denn da das Straßenverkahrsdelikt? Ein 315c sehe ich hier nicht. Auch ein 315b nicht. Hier käme allenfalls ein FAll der sog. Pervertierung des Straßenverkehrs in Betracht. dazu müsste der Fahrer seinen Wagen aber als Waffe eingesetzt haben und der Vorsatz müsste sich auf diesen Missbrauch beziehen.
Auch stellt das bloße drängeln keine Nötigung dar, da der Drängler kein besonderes Ziel verfolgt, sondern einfach nur schneller im Straßenverkehr voran kommen will (vgl. Fischer).
Ob man hier ein Verfahren wegen einer Beleidigung durch zieht, wage ich mal zu bezweifeln.
Auch bedeutet eine Verurteilung zu einer Geldstrafe nicht, dass A das Geld bekommt
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  #3 (permalink)  
Alt 05.07.2012, 10:37
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AW: unfassbar frecher fitktiver fall!

Zitat:
Zitat von sandigerweg Beitrag anzeigen
was wird aus dieser sache passieren. ist ja eine richtig grobe beleidigung und auch ein gefährlicher eingriff in den strassenverkehr.
Das kann eine Nötigung (§240 StGB) sein, und ist eine Beleidigung (§185 StGB). Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist hier weit und breit nicht zu erkennen, dazu gehört schon eine Stange mehr.

Was aus einer Anzeige rauskommt, wird man ggf. sehen. Zunächst mal muß die Staatsanwaltschaft zu der Auffassung gelangen, daß Sachverhalt und Beweislage ausreichen, das anzuklagen.

Da hier Aussage gegen Aussage stehen wird, kommt es dann ggf. darauf an, wie das Gericht die Glaubwürdigkeit der Zeugen wertet. Und da ist ein Ehepaar nicht zwangsläufig doppelt glaubwürdig wie ein einzelner Autofahrer.
Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Auch stellt das bloße drängeln keine Nötigung dar, da der Drängler kein besonderes Ziel verfolgt, sondern einfach nur schneller im Straßenverkehr voran kommen will (vgl. Fischer).
Zu dichtes Auffahren kann mit Bußgeld bestraft werden. Es ist dann eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder eine Straftat. Es gibt verschiedene Urteile zum Drängeln: Kriminell ist Drängeln noch nicht, wenn auf 170 Meter Strecke bis auf fünf Meter herangefahren wird (Bay. OLG Az. RR 2 St 318/89). Auch nicht, wenn es nur kurz erfolgt, etwa für zwölf Sekunden (OLG Hamm, Az. 4 Ss 775/91). Kriminell wird es jedoch, wenn der Drängler den Abstand auf weniger als einen Meter verkürzt. Denn dann bedrohe dieser den Vordermann intensiv, entschied das OLG Köln (Az. Ss 187/92).
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An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson
(Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.)
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  #4 (permalink)  
Alt 05.07.2012, 12:16
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AW: unfassbar frecher fitktiver fall!

Zitat:
Zitat von sandigerweg Beitrag anzeigen
ist ja eine richtig grobe beleidigung und auch ein gefährlicher eingriff in den strassenverkehr.
Weder ist die Beleidigung "richtig grob", noch liegt § 315 b StGB vor. Mein Vorschlag: spende gleich das Geld, das die Verfolgung dieser Lappalie im Privatklageverfahren kosten würde.
Humungus likes this.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.07.2012, 00:00
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AW: unfassbar frecher fitktiver fall!

also, Herr A und die Frau sind nicht verheiratet sondern zusammen.
Der drängler war mit seinem bei 120km/h keine 2 meter hinter Herr A und hat wild lichthupe gegeben und gehupt.....

wo dann endlich platz rechts frei war, hat Herr A sofort platz gemacht und dann wo beide auto parallel neben standen hat der drängler richtig wütend und lange den mittelfinger gen Herr A gestreckt.



Also ich finde, Herr A sollte aufjedenfall vor gericht ziehen, da erstens sowas man sich nicht bieten lassen sollte und 2. Herr A hat ne rechtschutz ohne SB


Hat jemand urteile zu solchen verfahren mit dem mittelfinger und was dabei rausgekommen ist?

und Herr A konnte nichts dafür, weil die strecke auf 120 gesperrt ist.... Herr A fährt einen audi RS6 plus. also an ihm lag es nicht
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  #6 (permalink)  
Alt 06.07.2012, 00:05
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AW: unfassbar frecher fitktiver fall!

Zitat:
Zitat von sandigerweg Beitrag anzeigen
Herr A hat ne rechtschutz ohne SB
Wer hätte das gedacht...

Eines sollte sich A klarwerden: bis auf die eventuelle Befriedigung seiner Rachegelüste wird für ihn wohl nichts herausspringen, sicherlich kein Geld. Er wird Schwierigkeiten haben einen Schaden nachzuweisen.
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"Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen.
"Das andere auch", sagte Krabat.
In memoriam Otfried Preußler

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #7 (permalink)  
Alt 06.07.2012, 07:17
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AW: unfassbar frecher fitktiver fall!

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Wer hätte das gedacht...

Eines sollte sich A klarwerden: bis auf die eventuelle Befriedigung seiner Rachegelüste wird für ihn wohl nichts herausspringen, sicherlich kein Geld. Er wird Schwierigkeiten haben einen Schaden nachzuweisen.
.. und bei einem echten schaden wir die versicherung dann ggf nicht mehr einspringen ... auch die haben ihre spielregeln
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #8 (permalink)  
Alt 06.07.2012, 13:01
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Zitat:
Zitat von sandigerweg Beitrag anzeigen
Also ich finde, Herr A sollte aufjedenfall vor gericht ziehen, da erstens sowas man sich nicht bieten lassen sollte und 2. Herr A hat ne rechtschutz ohne SB
Und mit welchem Ziel? A hat keinen Schaden erlitten, ein Schmerzensgeld ist völlig abwegig und ein Verfahren zur Befriedigung des eigenen Geltungsbewusstseins sieht das deutsche Zivilprozessrecht nicht vor.
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  #9 (permalink)  
Alt 06.07.2012, 13:36
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AW: unfassbar frecher fitktiver fall!

Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen
Und mit welchem Ziel? A hat keinen Schaden erlitten, ein Schmerzensgeld ist völlig abwegig und ein Verfahren zur Befriedigung des eigenen Geltungsbewusstseins sieht das deutsche Zivilprozessrecht nicht vor.
es gibt auch strafrecht
ein stolzer besitzer eines audi R6 plus (keine ahnung was das ist ) sollte aber auch selber in der lage sein, nach dem bösen wort zu googeln

http://www.rp-online.de/auto/ratgebe...nger-1.2414254
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Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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  #10 (permalink)  
Alt 06.07.2012, 13:44
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AW: unfassbar frecher fitktiver fall!

Aber diese Tabellen, die es zu hauf im Internet gibt, sind doch totaler Blödsinn. Die insgesamte Höhe einer Geldstrafe richtet sich doch auch immer an der Höhe des Einkommens. So können z.B. 10 Tagessätze für Person X 200,- Euro bedeuten, für Person Y 2000,-.
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