Dies ist eine Diskussion zu Unfall Fußgänger - Jogger innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Unfall Fußgänger - Jogger Den beiden kommen Jogger X und Jogger Y auf dem gleichen Gehweg im Lauftempo entgegen. Die Strecke/der Gewheg verläuft gerade. Es ist Tageszeit (also hell) und es ist kein Nebel. Beide Frauen sehen unstreitig die Jogger aus 100 m Entfernung und die Jogger aus der gleichen Entfernung unstreitig die Frauen. Frau A geht auf dem Gehweg weiter, und zwar rechts. Frau B geht jetzt (wegen der entgegenkommenden Jogger) schräg hinter Frau A, und zwar so, daß sie (B) nicht über die Mitte des Gehwegs (bei 80 cm) hinausragt. Die Jogger laufen, da sie die Frauen gesehen haben, hintereinander. Jogger X läuft an beiden Frauen ohne Vorkommnisse vorbei. Jogger Y stößt beim Vorbeilaufen mit seiner linken Schulter gegen die linke Schulter der Frau B. Dadurch stürzt Frau B und zieht sich dabei Verletzungen zu. Wie ist dieser Fall zivilrechtlich hinsichtlich der Schadenregulierung zu beurteilen. Fallabwandlung: Da es Beweisschwierigkeiten gibt, daß Frau B schräg hinter Frau A ging, hier noch eine Fallabwandlung: Gleicher Grundsachverhalt, nur behaupten die Jogger, Frau A sei rechts und Frau B sei links auf dem Gehweg gegangen, so daß sie fast die ganze Breite des Gehwegs eingenommen hätten. Sie sollen also nebeneinander gegangen sein (ohne den entgegenkommenden Joggern Platz zu machen). Jogger X weicht in Höhe der ihm entgegenkommenden Frauen kurzfristig auf die Fahrbahn aus. Schräg hinter ihm läuft Jogger Y hinter Jogger X. Jogger Y verbleibt jedoch beim Vorbeilaufen auf dem Gehweg. Es kommt ebenfalls zum Zusammenprall mit den jeweils linken Schultern des Jogger Y und der Frau B, welche sich durch den Sturz Verletzungen zuzieht. Wie ist dieser Fall jetzt zivilrechtlich hinsichtlich Schadenregulierung zuz beurteilen?
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Unfall Fußgänger - Jogger Die Vorfahrtsregelungen, das Rechtsfahrgebot, sowie die Vorrangregelungen bezüglich einander entgegenkommender Verkehrsteilnehmer bei Fahrbahnverengungen oder Hindernissen auf der Fahrbahn finden nur Anwendung bezüglich Fahrzeugen bzw. ihnen gleichgestellten Verkehrsteilnehmern auf Fahrbahnen. Vorliegend gilt das alles also nicht. Übrig bleibt lediglich das Gebot allgemeiner Rücksichtnahme aus § 1 I StVO sowie das Behinderungs- und Schädigungsverbot aus Abs. II. Daher ist auch unerheblich, auf welcher Gehwegseite sich die beiden Frauen befanden -- sie waren eben da, also war ihre Anesenheit zu beachten; insbesondere darf generell nie eine (erst recht vermeintliche) Vorfahrts- / Vorrangberechtigung erzwungen werden, sondern es ist erforderlichenfalls (bei Missachtung durch [angeblich] Warte- / Ausweichpflichtigen) die Geschwindigkeit zu verlangsamen, anzuhalten oder auszuweichen. Es geht nämlich immer vorrangig darum, der Pflicht zur Schadenverhütung Rechnung zu tragen; das Beharren auf (vermeintlichem) Recht wird folglich ausnahmslos immer mindestens zur Mithaftung führen. Die Frauen haben sich gleichförmig langsam bewegt; sicher auch recht vorhersehbar in ihrer Bewegungsichtung. Die Jogger hingegen gleichförmig schneller, weshalb ihnen eine erhöhte Sorgfaltspflicht ukomme muss, da aus einer schnellen Beweung heraus nicht mehr problemlos eventuellen Bewegungsrichtungen der Entgegenkommenden ausgewichen werden kann. In solchen Fällen ist daher schon sachlogischerweise ein etwas größerer Abstand einzuhalten als etwa bei zwei sich begegnenden Fußgängern, um eben ggfls. eine zeitliche und räumliche Möglichkeit zum Ausweichen zu behalten. Das jedoch unterblieb, weshalb aus meiner Sicht zumindest zum ganz überwiegenden Anteil eine Schadenshaftung des Joggers anzunehmen ist; vielleicht keine alleinige, weil die Frauen schon von vornherein auch etwas deutlicher hätten Raum geben können, -- doch ihnen könnte hingegen zugute gehalten werden, sie hätten angesichts aus ihrer Sicht bereits gegebenen Raumes darauf vertrauen dürfen, dieser Raum sei offensichtlich ausreichend gewesen, sonst wären ja die Jogger nicht mit unverminderter Geschindigekeit in die Begegnungsstelle hineingelaufen -- eine diesbezügliche Fehleinschätzung des anrempelnden Joggers fällt in dessen Verantwortungsbereich und geht daher voll zu seinen Lasten.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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