Dies ist eine Diskussion zu Umwidmung von Parkflächen innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Umwidmung von Parkflächen ich hoffe mein Beitrag ist in der richtigen Kategorie. Folgendes fiktives Szenario Kita A hat direkt am Haus einen Parkplatz, der allerdings nicht der Kita als solches gehört, sondern öffentlicher Parkraum ist. Während der Bringe- und Abholzeiten gibt es Parkplatzkämpfe. In der näheren Umgebung sind aufgrund anderer Firmen die Parkplätze ebenfalls sehr rar. Es gab über lange Zeiträume "Wild-Parker", die über Wochen ihre Fahrzeuge abgestellt haben, ohne einen Bezug zur Einrichtung zu haben. Aufgrund der Parkplatznot wurde die Gemeinde aufgefordert, die Situation zu verändern, was mit Hinblick auf den öffentlichen Charakter der Parkfläche abgelehnt wurde. Nach weiteren Interventionen wurde eine Parkscheibenpflicht und Begrenzung der Parkzeit auf max. 30 Min. eingeführt. Nun wurde ein erheblicher Teil des Parkplatzes mit Schildern "Mitarbeiter" gekennzeichnet und darf nicht mehr von Außenstehenden (Eltern) genutzt werden. Darf ein öffentlicher Parkplatz einfach so umgewidmet werden, oder muss dazu öffentlichkeit im Sinne einer amtlichen Bekanntmachung hergestellt werden? Gibt es darüber hinaus bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt werden müssten (ähnlich Anwohnerparkplätzen) um öffentliche Parkplätze für ein bestimmtes Klientel zu reservieren? Wie ist die Rechtslage? Gruß, T. :-) |
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| AW: Umwidmung von Parkflächen Nöö, das dürfen die SO nicht ! Eine Beschränkung der Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen auf öffentlichem Grund ist nur möglich zum Zwecke insbesondere des Erhaltes öffentlicher Sicherheit (z.B. des Fließverkehrs) und darf zudem auch nur mittels Verkehrs- bzw. Zusatzzeichen geschehen, die dem amtlichen "Verkehrszeichen- Katalog" entsprechen. Beides ist vorliegend nicht gegeben. Nicht für Mitarbeiter des Ordnungsamts oder der Feuerwehr und sogar nicht einmal z.B. für Polizei- Einsatzfahrzeuge darf Parkraum exklusiv beansprucht werden (Ausnahme für Einsatzfahrzeuge : Ballungsgebiete mit Parkplatznot). Und wenn, dann nicht mit dem ungültigen (weil amtlich unbekannten) Zusatzzeichen "Mitarbeiter". Abgesehen davon darf aber mit besonderer (objektiv nachprüfbarer !) Begründung unter Abwägung aller betroffenen Individual- wie Allgemeininteressen durch die zuständige (ggfls. örtlich oberste) Straßenverkehrsbehörde generell jederzeit eine zuvor verfügbare Fläche (teil-) entwidmet werden. Hierfür ist dann nach außen sichtbar lediglich die bloße Umsetzung erforderlich (Installation von Verkehrszeichen etc.); einer amtlichen öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Umwidmung von Parkflächen Vielen Dank für die Antwort. Wo finde ich entsprechende Paragraphen? vielen Dank, gruß, T. :-) |
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| AW: Umwidmung von Parkflächen Insbesondere § 13 II Nr.2 StVO; Erläuterungen [Einschränkungen / Ausnahmen ] zu Z. 314 StVO, Randnummern 3, 7, 46 der VwV-StVO vor §§ 39 – 43 StVO; (exemplarisch : Parkerleicherungen für Schwerbehinderte u.ä. Personen als ausnahmsweise bevorzugbarem Personenkreis in den Randnummern 118 ff. der VwV-StVO zu § 46 StVO). Ich weiß, das sind eher sich allgemein anhörende Textpassagen. Doch die auf den Einzelfall exakt zutreffenden Wortlaute finden sich – wie meist – nicht im eigentlichen Gesetzes (/ Verordnungs-) Text, sondern werden mittels sogenannter Rechtspflege durch die Gerichte konkretisiert. Daher müsste für den vorliegenden Fall etwas umfangreicher recherchiert werden; ich meine zwar, etwas passendes vor Jahren gelesen zu haben — aber wo ? Entsprechende "Forschungen" sind mir derzeit leider nicht möglich; doch sicher wissen die im Forum anwesenden Rechtsanwälte hier Genaueres.
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| AW: Umwidmung von Parkflächen Die zuständige Staßenverkehrsbehörde teilt mit, dass der Parkplatz der Gemeinde gehört und diese damit verfahren kann, wie ihr beliebt. Die Beschilderung ist während einer Testphase abgesprochen und wird nach Ablauf geändert, bzw. der Bereich wird mit Pollern o.ä. gesichert. Ist es wirklich so, dass eine Gemeinde mit einem Parkplatz - der ja auch als Gemeindeparkplatz öffentlich ist, so verfahren kann? Gruß, T. :-) |
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| AW: Umwidmung von Parkflächen Das ist eine gute Frage (wenn ich das ´mal so großkotzig feststellen darf, ohne hierfür besonders kompetent zu sein). Beim Baumarkt- Parkplatz ist ja klar : Die können Haltverbots- und andere Verkehrszeichen nach Laune aufstellen (! in gewissem Rahmen ! -- denn die Grenze beginnt bei der sorgfältig wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflicht; also z.B. nicht zulässig "100" km/h als zul. Höchstgeschwindigkeit, oder überhaupt keine Parkregelungen bei großflächigem Parklatz). Doch wenn die Gemeinde nicht als Fiskus, sondern als Privateigentümer auftritt, scheint sich hier ein Widerspruch zu zeigen : Denn dann könnte die Gemeinde als Eigentümerin öffentlichen Straßenlandes ja mit dieser Begründung an sich bei jeder kleinen Seitenstraße Phantasie- Verkehrszeichen oder amtliche Zeichen nach eigenem Belieben aufstellen. Das aber kann nicht im Interesse der öffentlichen Verkehrssicherheit liegen, weshalb es auch nicht geschehen wird (-> weil Haftung aus Amtspflichtverletzung möglich). Jedoch wird ja vorliegend die Verkehrssicherheit durch die Z. 314 mit "ungültigem" Zusatzzeichen gar nicht tangiert, weshalb es der Gemeinde also über diesen argumentativen Umweg doch erlaubt ist, diese Schilder zu installieren, um die Flächen auf diese Weise zu reservieren. Was man dagegen tun kann --- einfach trotzdem auf diesen Parkplätzen parken ! Denn eine Ordnungswidrigkeit liegt ja mangels StVO- gültigen Zusatzzeichen nicht vor (-> es bleibt natürlich aber bei der einzigen Verpflichtung, hierfür eine Parkscheibe zu benutzen) !
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