Dies ist eine Diskussion zu Überlegungen / Fragen zum §51a(4) StVZO (gelbe Reflexfolie an den Fahrzeugseiten) innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Überlegungen / Fragen zum §51a(4) StVZO (gelbe Reflexfolie an den Fahrzeugseiten) Die StVZO regelt im o.a. Gesetzestext die Verwendung von Reflexfolie zur besseren seitlichen Kenntlichmachung der Fahrzeugseiten bei Dunkelheit. Wie ist so ein Gesetzestext für einen juristischen Laien zu verstehen (deuten..)? Was meint der Jurist mit einer Formulierung wie "...ist anzuwenden..." Wenn jemand seinen PKW (auch ein Fahrzeug?) freiwillig (um besser bei Dunkelheit gesehen zu werden) mit so einer gelben Reflexfolie bekleben möchte, würde er dann gegen dieses Gesetz verstoßen??? Falls nein, wie könnte er es kontrollierenden Polizeibeamten oder prüfenden TÜV-Ingenieuren nachweisen? Wo könnte man näheres finden (z.B. technische Anforderungen/ Vorgaben an die Beschaffenheit des Reflexmaterials)(Verweis auf Anhang im §53(10)unten fett markiert)? Ist der Satz 3 mit dem Verweis auf §53(10) vielleicht mal später neu hinzu gekommen? Er ist mir früher nicht aufgefallen... ![]() Ich habe das Internet und Foren ausführlich vergeblich nach entsprechenden Infos zu meinen Überlegungen durchsucht und bin deshalb für Tipps sehr dankbar. Ich habe leider selber keine juristische Literatur mit Kommentaren. Auszüge aus der StVZO: (§51a (3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel. §51a(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. §53 Abs.10 Nr. 3 ist anzuwenden. §53(10) Die Kennzeichnung von 1. ... 2. ... 3. schweren und langen Fahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen,ist zulässig. Bei den in Satz 1 Nr. 3 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. |
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| AW: Überlegungen / Fragen zum §51a(4) StVZO (gelbe Reflexfolie an den Fahrzeugseiten) Zitat:
Bei allen Überlegungen, ein Auto zum Komplett-Reflektor zu verwandeln, würde ich an §1 II StVO denken! Gegen einen kleinen Reflektor wird wohl kaum jemand etwas sagen (ich sehe auch nicht, warum es verboten sein sollte), wird aber die gesamte Front bis zu einer Höhe von 90 Zentimetern zu bekleben wird Ärger bereiten.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Überlegungen / Fragen zum §51a(4) StVZO (gelbe Reflexfolie an den Fahrzeugseiten) Die Verwendung retroreflektierender Folien zur seitlichen Kenntlichmachung von Fahrzeugen war längere Zeit europaintern umstritten. Seit Jahren zulässig, ist sie nun in Deutschland neuerdings vorgeschrieben für Neuzulassungen insbesondere über 7,5t zGM und aber auch erst erlaubt ab "Kleinbusformat" oder für Fahrzeuge zur Güterbeförderung -- für normale PKW der Europäischen Fahrzeugkategorie "M" leider nicht; das ist gemeint mit "ausgenommen Personenkraftwagen", auch wenn diese als Stretch- Limo oder Pullman länger als 6 Meter sein sollten. Was aber auch für normale PKW unter 6 Metern Länge möglich installiert werden darf, sind Seitenmarkierungsleuchten oder einfache Reflektoren in jeweils amtlich zugelassener Ausführung in vorgeschriebener Installationsart und -lage : "Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig" (51a VI); "Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muß Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel." (51a III). Im Zweifel einfach TÜV / Dekra fragen.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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