Dies ist eine Diskussion zu Toleranzabzug bei Videobeweis Geschwindigkeitsmessung innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Toleranzabzug bei Videobeweis Geschwindigkeitsmessung gesetzt den Fall, ein Fahrzeug wird innerorts auf einer Stadtautobahn (dreispurig) auf der 80 km/h zugelassen sind mit einer Weg/Zeitmessung durch ein Videofahrzeug "verfolgt" und anschließend angehalten. Die Beamten geben eine Auskunft zum Sachverhalt inkl. zu erwartendem Bußgeld und gegebenenfalls Punkten oder Fahrverbot. Wie stellt sich die Rechtslage dar, wenn dann im Bußgeldbescheid ein drastisch abweichendes Bußgeld und weitere Sanktionen basierend auf anderen Meßdaten zugestellt wird. Welche Toleranz muss oder kann bei diesem Messverfahren abgezogen werden und wie können Voreintragungen von Punkten sich bußgelderhöhend auswirken? Muss der eigentlich gemessene Wert, vor Abzug der Toleranz zur Kontrolle/Nachvollziehbarkeit für den Betroffenen im Bescheid mit angegeben werden oder reicht der zugrundeliegende Wert nach Abzug der Toleranz als Grundlage für die Festsetzung? Vielen Dank im Voraus für die kompetenten Meinungen Sonnige Grüße aus Berlin oetziracer |
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| AW: Toleranzabzug bei Videobeweis Geschwindigkeitsmessung Zitat:
Zitat:
Zitat:
In Berlin wird in Videowagen m.E mit dem Police-Pilot-System gearbeitet. Zitat:
Zitat:
Er sollte in jedem Fall in den Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens vermerkt sein. Ist die abgezogene Toleranz angegeben, so lässt sich der Wert jedoch errechnen.
__________________ (\_/) (O.o) Knut find ich gut (> ^) |
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