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Supermarkt-Parkplatz

Dies ist eine Diskussion zu Supermarkt-Parkplatz innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 17.09.2011, 15:04
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Supermarkt-Parkplatz

Ein Fahrradfahrer fährt auf einem Supermarkt-Parkplatz (vorschriftsmäßig) auf der rechten Seite. Er fährt vorbei (mit "Ausweichbogen") an einem gerade auf seiner Seite nach rückwärts ausparkenden Pkw. Hätte der Fahrradfahrer vor dem Ausparkenden anhalten müssen, da der Pkw in diesem Fall "Vorfahrt" hat?
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Alt 17.09.2011, 18:24
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AW: Supermarkt-Parkplatz

Nein, Vorfahrt gilt nur zwischen Fahrzeugen auf sich kreuzenden Fahrbahnen im Fließverkehr. Auf Parkplätzen gilt regelmäßig allgemeine Verständigung / Rücksichtnahme.
__________________
Was weiß ich schon ...?

Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
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  #3 (permalink)  
Alt 17.09.2011, 23:47
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AW: Supermarkt-Parkplatz

Das ist streitig! Es kommt auf das äußere Gesamterscheinungsbild des Parkplatzes an, so dass entweder direkt oder analog die "rechts-vor-links" Regel Anwendung findet.
In der Regel bewegt man sich "vorwärts". Ein rückwärts fahrendes Fahrzeug könnte nicht unter die "rechts-vor-links" Vorschrfit fallen, da man ja davon ausgehen möchte, das es nur ein Stück nach hinten setzt, um dann nach vorn zu fahren.
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  #4 (permalink)  
Alt 18.09.2011, 02:45
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AW: Supermarkt-Parkplatz

Zitat:
Zitat von CEMartin Beitrag anzeigen
Auf Parkplätzen gilt regelmäßig allgemeine Verständigung / Rücksichtnahme.
Mit Verlaub, aber der Ausparkende hat in jeder denkbaren Situation die Vorfahrt zu achten. Eine Pflicht zur Verständigung kommt hier nur bei zwei gleichzeitig Ausparkenden in Frage.

Notfalls müsste der Ausparkende sich einweisen lassen, wie im öffentlichen Straßenverkehr auch.

Zitat:
In der Regel bewegt man sich "vorwärts". Ein rückwärts fahrendes Fahrzeug könnte nicht unter die "rechts-vor-links" Vorschrfit fallen, da man ja davon ausgehen möchte, das es nur ein Stück nach hinten setzt, um dann nach vorn zu fahren.
In Bezug auf die Vorfahrt kommt es beim Ausparken schlichtweg nicht auf die Fahrtrichtung an. Lediglich die Sorgfaltspflicht ist beim Rückwärtsfahren höher.

"Rechts vor links" gilt (wenn überhaupt) nur für die Fahrzeuge auf den Fahrbahnen.

Sind Haupt- und Nebenfahrbahnen ausgebaut, haben die Hauptfahrbahnen nach der überwiegenden Rechtsprechung auch ohne besondere Vorfahrtsregelung - anders als im normalen Straßenverkehr - Vorrang.

Allerdings, und das muss man sagen, gilt hier tatsächlich eine besondere Rücksichtsnahme. Auch der Vorfahrtberechtige muss hier besonders vorsichtig und langsam fahren, allein schon deswegen, weil regelmäßig Personen auf dem Parkplatz umherlaufen.

Gleiches gilt auch für unseren Radfahrer. Er könnte möglicherweise auch als schwächerer Verkehrsteilnehmer eine Teilschuld zugesprochen bekommen. Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass er in jedes Auto in einer Parkreihe sehen muss, ob da nicht vielleicht ein Autofahrer sitzt, mit dem er sich verständigen könnte. Es bedeutet nur, dass er bremsbereit sein muss, da jederzeit damit zu rechnen ist, dass ein Auto unachtsam auf die Fahrbahn zurollt oder Kinder zwischen den Autos hergelaufen kommen, weil sie die Spielzeugabteilung kaum erwarten können.
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  #5 (permalink)  
Alt 18.09.2011, 09:52
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AW: Supermarkt-Parkplatz

"... der Ausparkende hat in jeder denkbaren Situation die Vorfahrt zu achten ..." (lichtboxer)

Nur als winzige Anmerkung sei zustimmend § 9 V StVO hinzugewürzt : "Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu
lassen."

Abbieger, Wender und Rückwärtsfahrer haben aufgrund der ihnen obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten bezüglich des ersten Anscheinsbeweises im Falle eines Unfalles zunächst immer die schlechtesten Karten.

"... Eine Pflicht zur Verständigung kommt hier nur bei zwei gleichzeitig Ausparkenden in Frage ..." (ebenda [wo ? na ganz oben])
Stimmt regelmäßig, da hatte ich mich zu kurz gefasst.

Auf Parkplatzfahrbahnen kann nicht einfach grundsätzlich von "rechts-vor-links" ausgegangen werden, auch wenn sogenannte Hauptfahrbahnen ausgestaltet sind -- der solchermaßen vermeintlich Bevorrechtigte kann nicht verbindlich sicher sein, dass von rechts aus einer nur unwesentlich schmaleren Parkplatzgasse kommende VT sich selbst für bevorrechtigt halten. Deshalb gilt das Vorfahrtsrecht allein aus der Parflächengestaltung trotz Rechtsprechung nicht unzweifelhaft und uneingeschränkt, sondern es ist zumindest defensiv unter besonderer Vorsicht mit einer diesbezüglichen Fehleinschätzung anderer zu rechnen -- das heißt also im Ergebnis dennoch : Vorsicht / Rücksichtnahme (gut, "Verständigung" nicht ausdrücklich, dennoch sachgerechterweise inklusiv) aus § 1 I StVO für alle VT auf allen
Parkflächenfahrbahnen; sonst gibt´s nämlich für den angenommenermaßen Vorfahrtsberechtigten leicht ´ne Mitschuld am VU.

Vorliegend war abgesehen von dieser ohnehin hier nicht offenen Vorfahrtfrage der Radfahrer bevorrechtigt (schon weil er im Fließverkehr,der Ausparkende dagegen noch Teil des Ruhenden Verkehrs -> § 10 StVO), dennoch wäre im Falle eines Schadens ihm vorgehalten worden, trotz Möglichkeit nicht rechtzeitig gehalten zu haben, was zwar kaum für eine OWI gereicht, jedoch zu einer (kleineren) Mithaftung geführt hätte.
__________________
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  #6 (permalink)  
Alt 18.09.2011, 11:49
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AW: Supermarkt-Parkplatz

Zitat:
Zitat von jermonio Beitrag anzeigen
Ein rückwärts fahrendes Fahrzeug könnte nicht unter die "rechts-vor-links" Vorschrfit fallen, da man ja davon ausgehen möchte, das es nur ein Stück nach hinten setzt, um dann nach vorn zu fahren.
Ich las unlängst zufällig ein Urteil, das feststellte, daß auch ein rückwärts fahrendes Fahrzeug vorfahrtberechtigt ist! (Az hab ich mir nicht gemerkt, aber eine Google-Suche sollte ggf. weiterhelfen.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #7 (permalink)  
Alt 18.09.2011, 20:27
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AW: Supermarkt-Parkplatz

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Ich las unlängst zufällig ein Urteil, das feststellte, daß auch ein rückwärts fahrendes Fahrzeug vorfahrtberechtigt ist! (Az hab ich mir nicht gemerkt, aber eine Google-Suche sollte ggf. weiterhelfen.)
Das las ich auch. Das trifft aber in unserem Sachverhalt nicht zu. Im angeführten neuen Urteil geht es darum, daß sich der Rückwärtsfahrende auf einer vorfahrtberechtigten Straße befindet und rückwärts in den Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich hineinfährt.

Im Gegensatz dazu haben wir allerdings lt. Sachverhalt einen Parkplatz, auf welchem ein Autofahrer rückwärts aus einer Parkbucht fährt. Das ist kein Vorfahrtfall. Hier ist ein Fehler beim Rückwärtsfahren gemacht worden. Verstoß gegen § 9 (5) StVO.
__________________
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!

Geändert von klausschlesinge (19.09.2011 um 01:24 Uhr).
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Alt 18.09.2011, 23:11
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AW: Supermarkt-Parkplatz

So entstehen Rechtsirrtümer. Das liest jemand ein Urteil und denkt fortan, er hätte beim Rückwärtsausparken Vorfahrt.
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  #9 (permalink)  
Alt 18.09.2011, 23:37
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Zitat:
Zitat von klausschlesinge Beitrag anzeigen
Zitat:
Zitat von TomRohwer
Ich las unlängst zufällig ein Urteil, das feststellte, daß auch ein rückwärts fahrendes Fahrzeug vorfahrtberechtigt ist! (Az hab ich mir nicht gemerkt, aber eine Google-Suche sollte ggf. weiterhelfen.)
Das las ich auch. Das trifft aber in unserem Sachverhalt nicht zu.
Das hat auch niemand behauptet.

Es ging lediglich um den Hinweis, daß der Umstand, daß ein Fahrzeug rückwärts fährt, diesem noch lange nicht den Vorfahrt-Status nimmt, wenn es ihn vorwärts fahrend hätte.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #10 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 17:14
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AW: Supermarkt-Parkplatz

Erstmal vielen Dank für die Antworten. Dies scheint eine ziemlich diffizile Frage zu sein, die möglicherweise leider im "Endeffekt" nicht ganz schlüssig zu beantworten scheint.
Ich habe die Frage, mit leichter Abwandlung, auch noch in einem anderen (kein Jura-)Forum gestellt. Es ergab sich, beide Foren zusammengerechnet, ein Überschuß an Meinungen Pro Radler, also, dass der Pkw den Radler vorbeilassen muss. Dies deckt sich auch mit meiner Meinung. Natürlich kam auch immer wieder der Hinweis auf besondere Umstände bzw. Rücksichtnahme. Nur, was fängt man eigentlich, im "Vorfeld", damit an, wenn man einen klaren, konkreten Hinweis haben möchte...
Im Folgenden möchte ich nun denjenigen, die es interessiert, ein paar Infos zu dem erwähnten anderen Forum geben:
-------------------------------------------------------------------------------------------------
-Zuerst meine leicht abgeänderte Frage:

"Supermarktparkplatzfrage
Ein Fahrradfahrer fährt auf einem Supermarkt-Parkplatz (vorschriftsmäßig) auf der rechten Seite. Er fährt an einem Pkw vorbei, der sich gerade auf des Radlers rechten Seite anschickt, nach rückwärts auszuparken. Der Radler reagiert natürlich und fährt mit leichtem "Ausweichbogen" vorbei.
Wer muss anhalten? Der Radler, um den Pkw ungestört ausparken zu lassen, oder der Pkw, der ordnungsgemäß fahrende Fahrzeuge auf dem Parkplatz zu beobachten und vorbeifahren zu lassen hat?"
-------------------------------------------------------------------------------------------------
-Eine nicht uninteressante Antworten darauf:

"Fehlende Infos:
Zur konkreten Beantwortung fehlen noch Infos:

War der ausparkende PKW ein Daimler, Porsche oder BMW? Dann hat ganz klar der PKW Vorfahrt, denn bei diesen Kfz-Marken müssen zwingend bereits serienmäßig eingebaut alle anderen warten...

War der ausparkende PKW ein x-beliebiges Popelauto, womöglich noch unter 1600 kubik, hätte es den Radfahrer vorbeilassen müssen.

P.S.: Nein, natürlich muss der warten, der einen Parkplatz verlässt, und nicht der, der sich auf der Fahrbahn befindet (nichts anderes sind die Fahrstreifen auch auf den Parkplätzen). Da hat ... oben völlig recht."
-------------------------------------------------------------------------------------------------
Meine Antwort auf diese Zuschrift:

"Hey,das ist gut, sogar sehr gut!!
Okay, also nähere Infos: der sich an das Ausparken anschickende Pkw war ein "Dickschiff", eine Art "Geländewagen" der Marke Daimler-Benz. Preis (nur von mir geschätzt) bestimmt etwa 80000 Euro.
Der in der kleinen Story vorkommende Radler war ich selbst. Der "Dickschiff"-Fahrer schnauzte mich beim anschließenden Überholen mit einem Schimpfwort an, welches ich nicht verstand. Ich schnauzte zurück mit der Bemerkung, dass ich "Vorfahrt" gehabt hätte.
Nochmals: ein überzeugendes Posting von Dir!"
-------------------------------------------------------------------------------------------------

MfG.
R.

Geändert von Roald (19.09.2011 um 17:28 Uhr). Grund: 1 Wort fehlte
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