Dies ist eine Diskussion zu Supermarkt-Parkplatz innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Supermarkt-Parkplatz |
| |||
| AW: Supermarkt-Parkplatz Nein, Vorfahrt gilt nur zwischen Fahrzeugen auf sich kreuzenden Fahrbahnen im Fließverkehr. Auf Parkplätzen gilt regelmäßig allgemeine Verständigung / Rücksichtnahme.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
| |||
| AW: Supermarkt-Parkplatz Das ist streitig! Es kommt auf das äußere Gesamterscheinungsbild des Parkplatzes an, so dass entweder direkt oder analog die "rechts-vor-links" Regel Anwendung findet. In der Regel bewegt man sich "vorwärts". Ein rückwärts fahrendes Fahrzeug könnte nicht unter die "rechts-vor-links" Vorschrfit fallen, da man ja davon ausgehen möchte, das es nur ein Stück nach hinten setzt, um dann nach vorn zu fahren. |
| |||
| AW: Supermarkt-Parkplatz Zitat:
Notfalls müsste der Ausparkende sich einweisen lassen, wie im öffentlichen Straßenverkehr auch. Zitat:
"Rechts vor links" gilt (wenn überhaupt) nur für die Fahrzeuge auf den Fahrbahnen. Sind Haupt- und Nebenfahrbahnen ausgebaut, haben die Hauptfahrbahnen nach der überwiegenden Rechtsprechung auch ohne besondere Vorfahrtsregelung - anders als im normalen Straßenverkehr - Vorrang. Allerdings, und das muss man sagen, gilt hier tatsächlich eine besondere Rücksichtsnahme. Auch der Vorfahrtberechtige muss hier besonders vorsichtig und langsam fahren, allein schon deswegen, weil regelmäßig Personen auf dem Parkplatz umherlaufen. Gleiches gilt auch für unseren Radfahrer. Er könnte möglicherweise auch als schwächerer Verkehrsteilnehmer eine Teilschuld zugesprochen bekommen. Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass er in jedes Auto in einer Parkreihe sehen muss, ob da nicht vielleicht ein Autofahrer sitzt, mit dem er sich verständigen könnte. Es bedeutet nur, dass er bremsbereit sein muss, da jederzeit damit zu rechnen ist, dass ein Auto unachtsam auf die Fahrbahn zurollt oder Kinder zwischen den Autos hergelaufen kommen, weil sie die Spielzeugabteilung kaum erwarten können. |
| |||
| AW: Supermarkt-Parkplatz "... der Ausparkende hat in jeder denkbaren Situation die Vorfahrt zu achten ..." (lichtboxer) Nur als winzige Anmerkung sei zustimmend § 9 V StVO hinzugewürzt : "Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen." Abbieger, Wender und Rückwärtsfahrer haben aufgrund der ihnen obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten bezüglich des ersten Anscheinsbeweises im Falle eines Unfalles zunächst immer die schlechtesten Karten. "... Eine Pflicht zur Verständigung kommt hier nur bei zwei gleichzeitig Ausparkenden in Frage ..." (ebenda [wo ? na ganz oben]) Stimmt regelmäßig, da hatte ich mich zu kurz gefasst. Auf Parkplatzfahrbahnen kann nicht einfach grundsätzlich von "rechts-vor-links" ausgegangen werden, auch wenn sogenannte Hauptfahrbahnen ausgestaltet sind -- der solchermaßen vermeintlich Bevorrechtigte kann nicht verbindlich sicher sein, dass von rechts aus einer nur unwesentlich schmaleren Parkplatzgasse kommende VT sich selbst für bevorrechtigt halten. Deshalb gilt das Vorfahrtsrecht allein aus der Parflächengestaltung trotz Rechtsprechung nicht unzweifelhaft und uneingeschränkt, sondern es ist zumindest defensiv unter besonderer Vorsicht mit einer diesbezüglichen Fehleinschätzung anderer zu rechnen -- das heißt also im Ergebnis dennoch : Vorsicht / Rücksichtnahme (gut, "Verständigung" nicht ausdrücklich, dennoch sachgerechterweise inklusiv) aus § 1 I StVO für alle VT auf allen Parkflächenfahrbahnen; sonst gibt´s nämlich für den angenommenermaßen Vorfahrtsberechtigten leicht ´ne Mitschuld am VU. Vorliegend war abgesehen von dieser ohnehin hier nicht offenen Vorfahrtfrage der Radfahrer bevorrechtigt (schon weil er im Fließverkehr,der Ausparkende dagegen noch Teil des Ruhenden Verkehrs -> § 10 StVO), dennoch wäre im Falle eines Schadens ihm vorgehalten worden, trotz Möglichkeit nicht rechtzeitig gehalten zu haben, was zwar kaum für eine OWI gereicht, jedoch zu einer (kleineren) Mithaftung geführt hätte.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
| |||
| AW: Supermarkt-Parkplatz Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
| |||
| AW: Supermarkt-Parkplatz Zitat:
Im Gegensatz dazu haben wir allerdings lt. Sachverhalt einen Parkplatz, auf welchem ein Autofahrer rückwärts aus einer Parkbucht fährt. Das ist kein Vorfahrtfall. Hier ist ein Fehler beim Rückwärtsfahren gemacht worden. Verstoß gegen § 9 (5) StVO.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (19.09.2011 um 01:24 Uhr). |
| |||
| AW: Supermarkt-Parkplatz So entstehen Rechtsirrtümer. Das liest jemand ein Urteil und denkt fortan, er hätte beim Rückwärtsausparken Vorfahrt. |
| |||
| AW: Supermarkt-Parkplatz Zitat:
Es ging lediglich um den Hinweis, daß der Umstand, daß ein Fahrzeug rückwärts fährt, diesem noch lange nicht den Vorfahrt-Status nimmt, wenn es ihn vorwärts fahrend hätte.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
| |||
| AW: Supermarkt-Parkplatz Erstmal vielen Dank für die Antworten. Dies scheint eine ziemlich diffizile Frage zu sein, die möglicherweise leider im "Endeffekt" nicht ganz schlüssig zu beantworten scheint. Ich habe die Frage, mit leichter Abwandlung, auch noch in einem anderen (kein Jura-)Forum gestellt. Es ergab sich, beide Foren zusammengerechnet, ein Überschuß an Meinungen Pro Radler, also, dass der Pkw den Radler vorbeilassen muss. Dies deckt sich auch mit meiner Meinung. Natürlich kam auch immer wieder der Hinweis auf besondere Umstände bzw. Rücksichtnahme. Nur, was fängt man eigentlich, im "Vorfeld", damit an, wenn man einen klaren, konkreten Hinweis haben möchte... Im Folgenden möchte ich nun denjenigen, die es interessiert, ein paar Infos zu dem erwähnten anderen Forum geben: ------------------------------------------------------------------------------------------------- -Zuerst meine leicht abgeänderte Frage: "Supermarktparkplatzfrage Ein Fahrradfahrer fährt auf einem Supermarkt-Parkplatz (vorschriftsmäßig) auf der rechten Seite. Er fährt an einem Pkw vorbei, der sich gerade auf des Radlers rechten Seite anschickt, nach rückwärts auszuparken. Der Radler reagiert natürlich und fährt mit leichtem "Ausweichbogen" vorbei. Wer muss anhalten? Der Radler, um den Pkw ungestört ausparken zu lassen, oder der Pkw, der ordnungsgemäß fahrende Fahrzeuge auf dem Parkplatz zu beobachten und vorbeifahren zu lassen hat?" ------------------------------------------------------------------------------------------------- -Eine nicht uninteressante Antworten darauf: "Fehlende Infos: Zur konkreten Beantwortung fehlen noch Infos: War der ausparkende PKW ein Daimler, Porsche oder BMW? Dann hat ganz klar der PKW Vorfahrt, denn bei diesen Kfz-Marken müssen zwingend bereits serienmäßig eingebaut alle anderen warten... War der ausparkende PKW ein x-beliebiges Popelauto, womöglich noch unter 1600 kubik, hätte es den Radfahrer vorbeilassen müssen. P.S.: Nein, natürlich muss der warten, der einen Parkplatz verlässt, und nicht der, der sich auf der Fahrbahn befindet (nichts anderes sind die Fahrstreifen auch auf den Parkplätzen). Da hat ... oben völlig recht." ------------------------------------------------------------------------------------------------- Meine Antwort auf diese Zuschrift: "Hey,das ist gut, sogar sehr gut!! Okay, also nähere Infos: der sich an das Ausparken anschickende Pkw war ein "Dickschiff", eine Art "Geländewagen" der Marke Daimler-Benz. Preis (nur von mir geschätzt) bestimmt etwa 80000 Euro. Der in der kleinen Story vorkommende Radler war ich selbst. Der "Dickschiff"-Fahrer schnauzte mich beim anschließenden Überholen mit einem Schimpfwort an, welches ich nicht verstand. Ich schnauzte zurück mit der Bemerkung, dass ich "Vorfahrt" gehabt hätte. Nochmals: ein überzeugendes Posting von Dir!" ------------------------------------------------------------------------------------------------- MfG. R. Geändert von Roald (19.09.2011 um 17:28 Uhr). Grund: 1 Wort fehlte |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Taschenkontrolle in Supermarkt | Bürgerliches Recht allgemein | 04.11.2010 16:30 |
| Mahnung von Supermarkt | Verbraucherrecht | 04.06.2010 08:50 |
| Fahndungsfoto im Supermarkt | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 20.12.2008 00:31 |
| Preisauszeichnung im Supermarkt | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 25.01.2008 21:51 |
| Klimaschutz im Supermarkt | Nachrichten: Wissenschaft | 15.06.2007 14:00 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios