Dies ist eine Diskussion zu Stellplatz vor Garage blockiert innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Stellplatz vor Garage blockiert Nun kommt es immer öfter vor, dass vor der angemieteten Garage fremde Fahrzeuge parken und A hat den Verdacht, dass es mitlerweile bekannt ist, das A die Garage für sein KFZ nicht nutzt und somit eine "Einfahrt" nicht freizuhalten sei. Die Fragen: Besteht trotz Nichtnutzung der Garage durch einen PKW ein Recht auf die Fläche vor der Garage für A? und: hat A das Recht, im äußersten Fall das fremde Fahrzeug abschleppen zu lassen - mit Polizei oder ohne? (wer zahlt?) |
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| AW: Stellplatz vor Garage blockiert Selbstverständlich sind Einfahrten / Zufahrten zu Grundstücken grundsätzlich frei zu halten, soweit nicht der Zufahrtsberechtigte selbst davor parkt (vgl. 12 StVO); völlig unabhängig von einer häufigen oder seltenen Nutzung. Anders nur, wenn die Zufahrt offenkundig gar nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck dienen kann, weil z.B. ein neues Haus dort gebaut wurde, in dessen Wand nunmehr die Zufahrt mündet. Sofern das verbotswidrige KFZ auf der Fahrbahn oder dem Gehweg (öffentliches Straßenland) parkt, ist die zuständige Ordnungsbehörde zu benachrichtigen (oder einfach Polizei rufen), die dann den Wagen umsetzen lassen muss und die sich dann das Geld dafür vom Halter holt. Wenn das Auto auf dem Privatgrundstück steht, ist die Umsetzung selbst zu veranlassen und zu bevorschussen (der Zahlungsanspruch gegen den Besitzstörer wegen dieser Kosten kann aber an das Abschleppunternehmer abgetreten werden -> mit denen vereinbaren).
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Stellplatz vor Garage blockiert Vielen Dank für die schnelle Antwort! Besonders dieser Hinweis war sehr hilfreich, da ich schon mehrfach gelesen habe, dass man zunächst die Kosten für den Abschleppdienst zahlen müsse. Das scheint aber im öffentlichen Verkehrsraum anders zu sein. |
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| AW: Stellplatz vor Garage blockiert "Das scheint aber im öffentlichen Verkehrsraum anders zu sein." Ja, genau. Genauer gesagt, insbesondere auf öffentlichem Straßenland, denn öffentlicher Verkehrsraum erstreckt sich ja auch auf Privatgrund, soweit dieser öffentlich weitgehend ungehindert zugänglich ist(Details lasse ich jetzt ´mal weg). Auf öffentlichem Straßenland jedenfalls ist die Sache ganz klar : Da parkt jemand ordnungswidrig vor einer amtlich als solcher anerkannten Zufahrt, was ein Verwarnungsgeld zur Folge hat. Umgesetzt werden muss das KFZ von Amts wegen ("Zustandsstörer"), wenn sich der Zufahrtsberechtigte durch das ordungswidrig geparkte Auto behindert sieht (das wird übrigens nicht eng, sondern weit ausgelegt´; bei Feuerwehrzufahrten muss dagegen in jedem Falle abgeschleppt werden). Die Abschleppkosten entstehen dem Fiskus im Wege der amtlichen "Ersatzvornahme", d.h. weil der Führer / Halter selbst nicht unmittelbar den verkehrsbehindernden Zustand beendet (es sei denn, er wohnt z.B. gleich nebenan und kann problemlos erfolgreich dazu aufgefordert werden -- dann kann ihm die ganze Abschleppmaßnahme erspart werden). Und diese verauslagten Abschleppkosten werden neben dem Verwarnungsgeld ganz normal eingetrieben wie jede andere öffentlich- rechtliche Gebühr.
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| abschleppen, garage, parken, stellplatz |
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