Dies ist eine Diskussion zu Spurwechsel auf Autobahnauffahrt - Schuldfrage unklar innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Spurwechsel auf Autobahnauffahrt - Schuldfrage unklar Fiktiv gesehen: Autobahnkreuz - Auf- und Abfahrt auf der Rechten Fahrbahnspur. Fahrzeug A führt einen Fahrspurwechsel durch um auf die Autobahn zu fahren und muss Aufgrund einer Vollbremsung des vorausfahrenden Fahrzeugs auf der mittleren Spur bremsen. Fahrzeug A ist vollständig zum stehen gekommen mit einer gefühlten Verzögerung von 2 Sekunden. Fahrzeug B welches zuvor auf der linken, äußeren Fahrspur befand hat fast im selben Moment wie A die Spur gewechselt und fährt mit 40 - 50 km/h auf Fahrzeug A. Wer ist denn nun Schuldträger? |
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| AW: Spurwechsel auf Autobahnauffahrt - Schuldfrage unklar Da muss man erstmal dreimal lesen, bis man die Sachlage erfasst hat, aber ich glaube, so langsam habe ich's. Also wer auf die Autobahn auffahren möchte, darf dies nur tun, wenn er dabei den fließenden Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn nicht gefährdet. Da sich B offensichtlich auf der linken Fahrspur befunden hat, während sich A auf die rechte Fahrspur der durchgehenden Fahrbahn einordnen wollte (welches also insgesamt die mittlere Spur ist), erscheint hier eine Gefährdung des B zunächst einmal ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass A seine Absicht rechtzeitig durch Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers angekündigt hat, und zwar noch bevor B dies seinerseits getan hat. Da die ganz rechte Spur sowohl Auf- als auch Abfahrt ist, gilt hier natürlich eine besondere Sorgfaltspflicht, so dass der A damit rechnen muss, dass B evtl. vorhat, abzufahren. Ansonsten würde der Spurwechsel des B auch wenig Sinn machen, wenn die rechte (mittlere) Spur belegt ist. Hieraus ergibt sich, dass man den Spurwechsel notfalls auch abbrechen müsste, wenn man erkennt, dass ein anderer ebenfalls auf diese Spur zieht. Dies gilt prinzipiell für beide, wobei dies für den Hintermann (egal auf welcher Spur) besser einzusehen ist. B befand sich hinter A. Hinzu kommt, dass bei einem Auffahrunfall i.d.R. dem Hintermann nach dem Beweis des ersten Anscheins die Schuld zugesprochen wird. Insgesamt dürfte also der B den Hauptteil der Schuld tragen. A müsste eine Teilschuld tragen, da er offensichtlich bei unklarer Verkehrslage aufgefahren ist. |
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