Dies ist eine Diskussion zu Schadenreparatur: Recht auf Aussuchen einer Werkstatt? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Schadenreparatur: Recht auf Aussuchen einer Werkstatt? mal angenommen, der "Verursacher" kratzt beim Einparken leicht an der Stoßstange des Autos des "Geschädigten". Der Geschädigte hält Polizeieinsatz nicht für nötig und holt sich später bei der "Werkstatt seines Vertrauens" ein Angebot zur Schadensreparatur. Muss der Verursacher einwilligen, dass der Geschädigte seinen Schaden genau dort beheben lässt und einfach den dort erhobenen Betrag zahlen (Versicherung wird außen vor gelassen, da Schaden zu gering)? Oder hat der Verursacher die Möglichkeit, auf das Angebot von 2 weiteren Preisvorschlägen zu beharren und sich dann das günstigste auszusuchen? Bzw. kann der Verursacher den Preis des geringsten Angebotes an den Geschädigten zahlen, unabhängig davon, ob dieser dann seinen Wagen tatsächlich zur günstigsten Werkstatt bringt oder zur "Werkstatt seines Vertrauens"? Für Antworten bin ich dankbar! Gruß, Mauerblume123 |
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| AW: Schadenreparatur: Recht auf Aussuchen einer Werkstatt? Zitat:
Zitat:
Mehr als den vom Gutachter erkannten Betrag gibt's nie.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| einparken, schadensreparatur, unfall |
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