Dies ist eine Diskussion zu Rechtsmittel gegen pauschale Verfahrensabschmetterung innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| ... wenn nach einer Ablehnungsbenachrichtigung nach einem Bußgeldbescheid der Verkehrssünder den Eindruck hat dass die Abweisung pauschal erfolgte und keine Einzelfallprüfung erfolgte, kann er dem im Rahmen eines Zwischen- verfahrens abhelfen. In diesem Zusammenhang bin ich mir überdies nicht im klaren ob der Leitgedanke der individuellen Sachprüfung nur eine Phrase ist oder hier ein konkretes Rechtsprinzip dahintersteckt. Ich habe den Eindruck, dass die Bußgeldstelle entweder durch ein Zwischen- verfahren oder aber einer Rechtsbeschwerde zu einer Individuellen Sach- prüfung bewegt werden kann. Rechtsquellen: § 69 und § 79 OWiG ================================================== ===== |
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| In einem speziellen Verkehrsforum wurde angemerkt, dass die Bußgeldstelle nicht verpflichtet ist auf eine Anhörung oder einem Einspruch nach Erhalt eines Bußgeldbescheides schriftlich gegenüber dem Verkehrssünder im Detail einzugehen. Eine individuelle Ablehnungsbegründung ist somit hier gar nicht vorgesehen ! Eine derartige Verpflichtung würde hiernach erst in einem Ver- kehrsgerichtsverfahren greifen. Sollte diese Aussage zutreffen müsste dies im Straßenverkehrsrecht irgendwo verankert sein. Im OWiG konnte ich hierzu nichts finden. Daher betrachte ich diese Aussage zunächst erst einmal als eine qualifizierte Einzelmeinung. Wer weiß wo die "Nicht-Pflicht" im Gesetzeswerk des Verkehrsrechts konkret geregelt ist. Ich nehme unabhängig davon an, dass bis zum Einspruch im Bußgeldverfahren andere Rechtsprinzipien gelten als im Zivilrecht, Befinden wir uns bis dato noch im außergerichtlichen Rechtsverfahren. |
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| AW: Rechtsmittel gegen pauschale Verfahrensabschmetterung Vielleicht präzisieren Sie Ihr Anliegen, weil nicht erkennbar wird, worauf sich dies Zitat:
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, daß Verkehrs-OWI Massenverfahren darstellen und das von Ihnen reklamierte Zwischenverfahren lediglich schematisch betrieben werden kann. Dieses erstreckt sich insbesondere darauf, ob der Einspruch nicht offensichtlich unzulässig ist und auf offensichtliche Einwendungen, die die Zulässigkeit und Begründetheit der Bußgeldentscheidung betreffen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verkehrsordnungsbehörden weder personell noch organisatorisch in der Lage sind, eine umfassende Einzefallprüfung vorzunehmen. Dies ist aber auch nicht weiter erforderlich, weil dem Betroffenen einer Owi-Verfahrens im Wege des Einspruches das rechtliche Gehör zu gewähren ist.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| Selbstverständlich komme ich der Aufforderung zur Präzisierung an dieser Stelle gerne nach: Nach meiner persönlichen Ansicht erfordert sowohl eine ausführliche Entlastungsdarstellung in einem Anhörungsbogen als auch in dem anschließenden Bußgeldverfahren auch eine nachvollziehbare Ablehnungsbegründung. Das Argument des Gleichbehandlungsgrundsatzes (gern angeführt von Ordnungsamt bzw. Bußgeldstelle) ist in diesem Zusammenhang absolut "nichtssagend". Punkt b) Eine Ablehnungsbegründung nach einer Anhörung gibt dem Verkehrssünder die Gelegenheit auf konkrete Bewertungen des Ordnungsamtsachbearbeiters einzugehen. Das ist so nicht gewährleistet. Im übrigen wird dem Pauschalverdacht der kategorischen Ablehnung von jeglichem Widerstand hierdurch Vorschub geleistet. Im übrigen ist es nicht überzeugend dies mit dem Argument zu rechtfertigen, dass es sich hier um Massenverfahren handelt. ================================================== ============= Punkt c) Mit dem Instrument der Rechtsbeschwerde (gemäß OWiG) iVm. einem Zwischenverfahren sehe ich die Grundlage gegeben: die Bußgeldstelle zu einer detaillierten Stellungnahme zu bringen was offenkundig nicht in ihrem natureigenen Interesse liegt. Auf meine Ausgangsfrage ob dies praktisch machbar ist finde ich hierzu aber bis dato keine Antwort !!! |
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| AW: Rechtsmittel gegen pauschale Verfahrensabschmetterung Zitat:
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| Meine gesamten Beiträge beruhen auf das Ärgernis dass Ablehnungsentscheidungen in Bußgeldverfahrens mit Pauschal- Begründungen abgelehnt werden. Soweit das hier erkennbar ist wird somit die Bußgeldstelle erst in einem Verkehrs- gerichtsverfahren "gezwungen" sein eine negative Entscheidung (Aufrechterhaltung von Bußgeldbescheid) detaillierter zu erläutern ... ?! |
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| AW: Rechtsmittel gegen pauschale Verfahrensabschmetterung Ja, das ist richtig. Wo ist jetzt dein Problem? |
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| FT Clown. Das Problem habe ich bereits einmal erwähnt! In einem anschließenden Verkehrsgerichtsprozess kann der Beklagte Verkehrssünder dann erst einmal nur raten wes- halb die Ablehnung des Einspruches konkret erfolgte und dass ist eine ausgesprochen "dumme" Situation für den Beklagten vor Verhandlungsbeginn. So etwas gibt es noch nicht einmal in einem ordentlichen Strafverfahren. Selbst da kennt der Beschuldigte vorher was die Staatsanwaltschaft konkret gegen ihn anführt. Das finde ich ausgesprochen unplausibel. Außerdem bezweifele ich die Forenaussage dass eine Bußgeldstelle theoretisch "gar nichts" begründen muss. Das ist noch eigenartiger. Ich war bis dato davon ausgegangen, dass im OWiG die Pflicht zur Ablehnungsbegründung verankert ist. Habe dazu aber bisher nichts gefunden ... |
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| AW: Rechtsmittel gegen pauschale Verfahrensabschmetterung Zitat:
Nach den Ermittlungen, auch wenn diese dürftig ausfallen und schematisch erfolgen, muß der Bußgeldvorwurf dem Rechtsweg standhalten. Der Betroffene ist über Art. 19 IV GG hinreichend geschützt. Warum sollten neben der Möglichkeit, im Einspruchsverfahren umfassend rechtliches Gehör zu erhalten und die Einwendungen der Betroffenen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, auch auf der Behördenebene gleichartige Verfahren stattfinden? Bußgeldbescheide "ins Blaue hinein" sind rechtswidrig und der betreffende Sachbearbeiter machte sich nach § 344 II 1 StGB strafbar.
__________________ Gruß Dr. Kamphausen |
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| Ich spreche von einer schriftlichen Ablehnung nach Einspruch auf Grund eines Bußgeldbescheides. - Bei Anhörungen gibt es ja wie ich hier gelernt habe grds. keine Ablehnungsmitteilungen. |
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