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Rechtsmittel gegen pauschale Verfahrensabschmetterung

Dies ist eine Diskussion zu Rechtsmittel gegen pauschale Verfahrensabschmetterung innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.04.2010, 13:10
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Cool Rechtsmittel gegen pauschale Verfahrensabschmetterung

Sehr geehrte Forenteilnehmer,

... wenn nach einer Ablehnungsbenachrichtigung nach einem Bußgeldbescheid
der Verkehrssünder den Eindruck hat dass die Abweisung pauschal erfolgte
und keine Einzelfallprüfung erfolgte, kann er dem im Rahmen eines Zwischen-
verfahrens abhelfen. In diesem Zusammenhang bin ich mir überdies nicht im
klaren ob der Leitgedanke der individuellen Sachprüfung nur eine Phrase ist
oder hier ein konkretes Rechtsprinzip dahintersteckt.

Ich habe den Eindruck, dass die Bußgeldstelle entweder durch ein Zwischen- verfahren oder aber einer Rechtsbeschwerde zu einer Individuellen Sach-
prüfung bewegt werden kann.

Rechtsquellen: § 69 und § 79 OWiG

================================================== =====
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  #2 (permalink)  
Alt 10.05.2010, 15:44
V.I.P.
 
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Question AW: Rechtsmittel gegen pauschale Verfahrensabschmetterung

In einem speziellen Verkehrsforum wurde angemerkt, dass die
Bußgeldstelle nicht verpflichtet ist auf eine
Anhörung oder einem Einspruch nach Erhalt eines Bußgeldbescheides
schriftlich gegenüber dem Verkehrssünder im Detail einzugehen. Eine
individuelle Ablehnungsbegründung ist somit hier gar nicht vorgesehen !

Eine derartige Verpflichtung würde hiernach erst in einem Ver-
kehrsgerichtsverfahren greifen. Sollte diese Aussage zutreffen
müsste dies im Straßenverkehrsrecht irgendwo verankert sein. Im
OWiG konnte ich hierzu nichts finden. Daher betrachte ich diese
Aussage zunächst erst einmal als eine qualifizierte Einzelmeinung.
Wer weiß wo die "Nicht-Pflicht" im Gesetzeswerk des Verkehrsrechts
konkret geregelt ist.

Ich nehme unabhängig davon an, dass bis zum Einspruch im Bußgeldverfahren andere Rechtsprinzipien gelten als im Zivilrecht, Befinden wir uns bis dato noch im außergerichtlichen
Rechtsverfahren.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.05.2010, 19:46
V.I.P.
 
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AW: Rechtsmittel gegen pauschale Verfahrensabschmetterung

Vielleicht präzisieren Sie Ihr Anliegen, weil nicht erkennbar wird, worauf sich dies
Zitat:
... einer Ablehnungsbenachrichtigung
bezieht.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, daß Verkehrs-OWI Massenverfahren darstellen und das von Ihnen reklamierte Zwischenverfahren lediglich schematisch betrieben werden kann.
Dieses erstreckt sich insbesondere darauf, ob der Einspruch nicht offensichtlich unzulässig ist und auf offensichtliche Einwendungen, die die Zulässigkeit und Begründetheit der Bußgeldentscheidung betreffen.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verkehrsordnungsbehörden weder personell noch organisatorisch in der Lage sind, eine umfassende Einzefallprüfung vorzunehmen.

Dies ist aber auch nicht weiter erforderlich, weil dem Betroffenen einer Owi-Verfahrens im Wege des Einspruches das rechtliche Gehör zu gewähren ist.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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  #4 (permalink)  
Alt 11.05.2010, 12:41
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Cool AW: Rechtsmittel gegen pauschale Verfahrensabschmetterung

Selbstverständlich komme ich der Aufforderung zur Präzisierung
an dieser Stelle gerne nach:

Nach meiner persönlichen Ansicht erfordert sowohl eine ausführliche Entlastungsdarstellung in einem Anhörungsbogen als auch in dem anschließenden Bußgeldverfahren auch eine nachvollziehbare Ablehnungsbegründung. Das Argument des Gleichbehandlungsgrundsatzes (gern angeführt von Ordnungsamt bzw. Bußgeldstelle) ist in diesem Zusammenhang absolut "nichtssagend".

Punkt b) Eine Ablehnungsbegründung nach einer Anhörung gibt dem
Verkehrssünder die Gelegenheit auf konkrete Bewertungen des Ordnungsamtsachbearbeiters einzugehen. Das ist so nicht gewährleistet. Im übrigen wird dem Pauschalverdacht der kategorischen Ablehnung von jeglichem Widerstand hierdurch Vorschub geleistet. Im übrigen ist es nicht überzeugend dies mit dem Argument zu rechtfertigen, dass es sich hier um Massenverfahren handelt.

================================================== =============

Punkt c) Mit dem Instrument der Rechtsbeschwerde (gemäß OWiG)
iVm. einem Zwischenverfahren sehe ich die Grundlage gegeben: die Bußgeldstelle zu einer detaillierten Stellungnahme zu bringen was offenkundig nicht in ihrem natureigenen Interesse liegt. Auf meine Ausgangsfrage ob dies praktisch machbar ist finde ich hierzu aber bis dato keine Antwort !!!
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  #5 (permalink)  
Alt 11.05.2010, 13:19
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AW: Rechtsmittel gegen pauschale Verfahrensabschmetterung

Zitat:
Zitat von helmes63 Beitrag anzeigen
Punkt c) Mit dem Instrument der Rechtsbeschwerde (gemäß OWiG)
iVm. einem Zwischenverfahren sehe ich die Grundlage gegeben: die Bußgeldstelle zu einer detaillierten Stellungnahme zu bringen was offenkundig nicht in ihrem natureigenen Interesse liegt. Auf meine Ausgangsfrage ob dies praktisch machbar ist finde ich hierzu aber bis dato keine Antwort !!!
Ich verstehe nicht, was du willst. Erst gibt es das Vorverfahren, wenn sich die Bußgeldbehörde dort den Argumenten des Betroffenen verschließt, dann gibt es das Hauptverfahren, nachdem Einspruch erhoben ist und die Bußgeldbehörde dem nicht abgeholfen hat. Und erst dann, nach einem Urteil, ist über die Rechtsbeschwerde statthaft. Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Zwischenverfahren gibt es überhaupt nicht und was du dir da zusammenspinnst, bleibt auch im Dunkeln.
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  #6 (permalink)  
Alt 11.05.2010, 13:59
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Cool AW: Rechtsmittel gegen pauschale Verfahrensabschmetterung

Meine gesamten Beiträge beruhen auf das Ärgernis dass
Ablehnungsentscheidungen in Bußgeldverfahrens mit Pauschal-
Begründungen abgelehnt werden.

Soweit das hier erkennbar ist
wird somit die Bußgeldstelle erst in einem Verkehrs-
gerichtsverfahren "gezwungen" sein eine negative Entscheidung
(Aufrechterhaltung von Bußgeldbescheid) detaillierter zu
erläutern ... ?!
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  #7 (permalink)  
Alt 11.05.2010, 14:33
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AW: Rechtsmittel gegen pauschale Verfahrensabschmetterung

Zitat:
Zitat von helmes63 Beitrag anzeigen
Soweit das hier erkennbar ist
wird somit die Bußgeldstelle erst in einem Verkehrs-
gerichtsverfahren "gezwungen" sein eine negative Entscheidung
(Aufrechterhaltung von Bußgeldbescheid) detaillierter zu
erläutern ... ?!
Ja, das ist richtig. Wo ist jetzt dein Problem?
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  #8 (permalink)  
Alt 12.05.2010, 09:44
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Cool AW: Rechtsmittel gegen pauschale Verfahrensabschmetterung

FT Clown. Das Problem habe ich bereits einmal erwähnt!
In einem anschließenden Verkehrsgerichtsprozess kann der
Beklagte Verkehrssünder dann erst einmal nur raten wes-
halb die Ablehnung des Einspruches konkret erfolgte und
dass ist eine ausgesprochen "dumme" Situation für den
Beklagten vor Verhandlungsbeginn. So etwas gibt es noch
nicht einmal in einem ordentlichen Strafverfahren. Selbst
da kennt der Beschuldigte vorher was die Staatsanwaltschaft
konkret gegen ihn anführt. Das finde ich ausgesprochen
unplausibel.

Außerdem bezweifele ich die Forenaussage
dass eine Bußgeldstelle theoretisch "gar nichts" begründen
muss. Das ist noch eigenartiger. Ich war bis dato davon
ausgegangen, dass im OWiG die Pflicht zur Ablehnungsbegründung
verankert ist. Habe dazu aber bisher nichts gefunden ...
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  #9 (permalink)  
Alt 12.05.2010, 15:07
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AW: Rechtsmittel gegen pauschale Verfahrensabschmetterung

Zitat:
Zitat von helmes63 Beitrag anzeigen
FT Clown. Das Problem habe ich bereits einmal erwähnt!
In einem anschließenden Verkehrsgerichtsprozess kann der
Beklagte Verkehrssünder dann erst einmal nur raten wes-
halb die Ablehnung des Einspruches konkret erfolgte und
dass ist eine ausgesprochen "dumme" Situation für den
Beklagten vor Verhandlungsbeginn. So etwas gibt es noch
nicht einmal in einem ordentlichen Strafverfahren. Selbst
da kennt der Beschuldigte vorher was die Staatsanwaltschaft
konkret gegen ihn anführt. Das finde ich ausgesprochen
unplausibel.

Außerdem bezweifele ich die Forenaussage
dass eine Bußgeldstelle theoretisch "gar nichts" begründen
muss. Das ist noch eigenartiger. Ich war bis dato davon
ausgegangen, dass im OWiG die Pflicht zur Ablehnungsbegründung
verankert ist. Habe dazu aber bisher nichts gefunden ...

Nach den Ermittlungen, auch wenn diese dürftig ausfallen und schematisch erfolgen, muß der Bußgeldvorwurf dem Rechtsweg standhalten.
Der Betroffene ist über Art. 19 IV GG hinreichend geschützt. Warum sollten neben der Möglichkeit, im Einspruchsverfahren umfassend rechtliches Gehör zu erhalten und die Einwendungen der Betroffenen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, auch auf der Behördenebene gleichartige Verfahren stattfinden?

Bußgeldbescheide "ins Blaue hinein" sind rechtswidrig und der betreffende Sachbearbeiter machte sich nach § 344 II 1 StGB strafbar.
__________________
Gruß
Dr. Kamphausen
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  #10 (permalink)  
Alt 12.05.2010, 15:12
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Question AW: Rechtsmittel gegen pauschale Verfahrensabschmetterung

Ich spreche von einer schriftlichen Ablehnung nach Einspruch
auf Grund eines Bußgeldbescheides. - Bei Anhörungen gibt es
ja wie ich hier gelernt habe grds. keine Ablehnungsmitteilungen.
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