Dies ist eine Diskussion zu Rechte gg Falschparker Privatparkplatz innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Rechte gg Falschparker Privatparkplatz Zuerst sorry wenns im falschen Bereich steht, dann bitte ich um Verschiebung ;-) Angenommen: Mieter hat einen PKW Parkplatz und muss diesen bezahlen. Es ist quasi ein Baum dran wird aber aus bequemlichkeit nicht verschlossen. An der Zufahrt zu diesen Plätzen stünde: Zufahrt und Benutzung nur für Mieter der Parkplätze. Nun kommt es immer wieder vor das dort Leute einfach parken. Welche Möglichkeiten hat der betroffene Mieter? Einfach abschleppen lassen? Dann müßte er vermutlich die Kosten vorstrecken, richtig? Wäre es verpflichtend sich einen anderen Platz zu suchen, wenn möglich? Mieter zahlt sagen wir 25 E je Monat. Kann er irgendwelche Kosten vom Falschparker fordern, hat das eine Chance? Danke |
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| AW: Rechte gg Falschparker Privatparkplatz
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| AW: Rechte gg Falschparker Privatparkplatz Hierzu hatte ich auch mal einen Thread eröffnet. Im Palandt stand nämlich, dass der Parkplatzeigentümer/ -mieter den Betrag aus GoA herausverlangen könne. Nat. ohne Begründung. Das ist nat. Schwachsinn, da es lebensfremd ist, dem Störer einen mutmaßlichen Willen zum Abschleppen zu unterstellen. Das könnte man nur soweit machen, wie die Kosten des Abschleppens geringer sind, als die Kosten, die entstehen würden, wenn er nicht abschleppen lässt. Haut bei 25€ pro Monat nicht hin und man kann auch nicht ernsthaft davon ausgehen, dass jmd. ein halbes Jahr auf nem fremden Parkplatz steht. |
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| AW: Rechte gg Falschparker Privatparkplatz Hmm ja kann man vertstehen aber ohne Strafe parkt dann dort jeder, grübel.... |
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| AW: Rechte gg Falschparker Privatparkplatz Ja, das ist ja klar. Man weiß ja, oder hat das im Gefühl, dass die Kosten zu erstatten sind. Im Palandt stand das so auch selbstgefällig drin mit der GoA. Als ich das aber dann seinerzeit prüfte fiel mir das auf, dass das eben eig. nicht geht. Bleibt dann eben auch nur noch der 823. |
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| AW: Rechte gg Falschparker Privatparkplatz Zitat:
Zitat:
Zitat:
a) der in seinem Besitz gestörte Mieter könne ja auf dem Besitz eines fremden Mieters parken; b) der Besitzer einer Vielzahl von Parkplätzen sei durch einen EINZIGEN Falschparker noch nicht spürbar in seinem Besitzrecht gestört, solange noch eine Menge anderer freier Plätze zur Verfügung stünden. Siehe dazu: BGH, Urteil vom 5. 6. 2009 - V ZR 144/08 http://lexetius.com/2009,1639 "Zwar kann die Ausübung des Selbsthilferechts ... unter dem allgemeinen Gesichtspunkt von Treu und Glauben unzulässig sein. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Selbsthilfe eine verbotene Eigenmacht beseitigt, die nur einen örtlich abgegrenzten Teil des Grundstücks betrifft und die übrige Grundstücksfläche unberührt lässt, so dass diese ohne Einschränkung genutzt werden kann. Denn ... der unmittelbare Besitzer kann sich verbotener Eigenmacht durch Selbsthilfe unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie hat und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lässt. Deshalb darf z. B. ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden. Anderenfalls müsste der Besitzer die verbotene Eigenmacht all derer dulden, die - wie es der Kläger für sich in Anspruch nimmt - nur eine kleine, räumlich abgegrenzte Grundstücksfläche unbefugt nutzen, ohne dass dadurch die Nutzungsmöglichkeit der übrigen Fläche eingeschränkt wird; von seinem Selbsthilferecht dürfte der Besitzer nur gegenüber demjenigen Gebrauch machen, der sein Fahrzeug ohne Berechtigung auf dem letzten freien Platz abstellt. Dies widerspräche der rechtlichen Bedeutung, welche das Gesetz dem unmittelbaren Besitz beimisst." Zitat:
Vom Vermieter könnte vielleicht Schadensersatz wegen Verletzung mietvertraglicher Pflichten verlangt werden ( Parkhaus-Kosten usw. ), wenn der das Fremdbeparken auf den vermieteten Parkflächen duldet. 11 |
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| AW: Rechte gg Falschparker Privatparkplatz Zitat:
Allerdings könnte man den Halter ermitteln lassen (mit Kosten verbunden, die dem Halter allerdings in Rechnung gestellt werden können) und über einen Rechtsanwalt eine Unterlassungsaufforderung in Form eines Abmahnschreibens dem Halter zukommen lassen. (Die Rechtsanwaltskosten können natürlich auch dem Halter des falschparkenden Fahrzeugs in Rechnung gestellt werden.)
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| AW: Rechte gg Falschparker Privatparkplatz Zitat:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. 6. 2011 - 1 BvR 367/11 http://lexetius.com/2011,3387 "Zur Begründung führte das Oberlandesgericht München aus, im Verhältnis zwischen Polizei und Abgeschlepptem liege ein Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Zum Beleg für die Auffassung, dass der Polizei ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag erwachse und eine konkludente Abtretung des Anspruchs bei Beauftragung des Abschleppunternehmers anzunehmen sei, verwies das Oberlandesgericht lediglich auf die Erläuterungen bei Randnummer 22 zu Art. 76 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) im Kommentar von Berner/Köhler/Käß (Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010). (...) Aus den vorstehenden Gründen drängt sich der Schluss auf eine an sachfremden Erwägungen orientierte Entscheidung auf. Es entsteht der Eindruck, dass das Oberlandesgericht München den Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als Störer und Verursacher der Abschleppmaßnahme lediglich aufgrund einer vermeintlich besseren "praktischen Handhabung" für die entstandenen Kosten haftbar machen wollte und hierüber die Notwendigkeit einer genauen Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen aus dem Blick verloren hat. (...)" Zitat:
Ob die Übernahme der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer X a) dem Interesse und b) dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, kann nicht davon abhängig gemacht werden, welche Höhe die ( bei Bejahung von interessens- und willens-gemäßer Geschäftsführungs-Übernahme ) zu erstattenden Aufwendungen haben. Zitat:
Die Vermutung, der Besitzer/Eigentümer handele bei seiner Tätigkeit (zumindest auch) mit dem Willen, im Interesse desjenigen tätig zu werden, dessen Handlung ( Parken ) ERST dadurch den Beseitigunganspruch auslöst, daß der Eigentümer/Besitzer seinen Willen bekundet, mit dieser Beeinträchtigug seines Eigentums nicht einverstanden sein zu wollen! Die (Un-)Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Parkers hängt daher ausschließlich vom (Wider-)Willen des Parkplatzeigentümers ab. Indem der Eigentümer seinem Willen ausdruck gibt, mit dem Beparken seines Parkplatzes nicht einverstanden sein zu wollen, widerlegt er mit diesem Willensentschluß die Vermutung, er würde dabei mit dem Willen tätig, (auch) im Interesse des Parkers tätig werden zu wollen. ... GoA läge vor, wenn Passant A bemerkt, daß ein Privatparkplatz von einem Fremdparker belegt ist. Wenn A mutmaßen dürfte, daß der (ihm unbekannte) Parkplatzmieter damit einverstanden sein würde, wenn er, A, den Fremdparker abschleppen ließe, hätte A gegen den Parkplatzinhaber einen Anspruch auf Erstattung der von A für`s Abschleppen erforderlichen, aufgewandten Kosten. 11 |
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| AW: Rechte gg Falschparker Privatparkplatz Also klar ist schonmal, dass es niemals im mutmaßlichen Willen eines Fahrzeughalters liegt, wenn dieser kostenpflichtig abgeschleppt wird. In dem Fall, den ich eins schilderte lag es so, dass der Parkplatzmieter sich hat ein Piano anliefern lassen und den Parkplatz für die Bereitstellung eines Krans benötigte. Kran und drei Arbeiter waren dann da, konnten aber nix machen, da der Parkplatz zugestellt war. Die Kosten, die für die Bereitstellung pro Stunde anfielen lagen deutlich über den Kosten des Abschleppens. Hierbei (Kosten des Bereitstellens) würde man ja direkt an den 823 I und Verletzung des Besitzrechts denken, was nen SE begründet. Wenn der Schaden abgewendet werden kann, für weniger Geld (durch Abschleppen), dann liee sich daraus ein mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn konstruieren. Argument: man kann mutmaßen, dass jemand lieber weniger als mehr bezahlen will. Das überzeugt gewissermaßen. Ich denke auch, in der Klausur wurde das extra so konstruiert mit dem Anliefern vom Piano, dass das dann auch passt. |
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| AW: Rechte gg Falschparker Privatparkplatz Ja, das kann mich überzeugen ! Aber wie sieht´s jetzt aus mit der Parkplatzmiete : Der mietende Besitzer hat ja für 30 x 24 h gezahlt, wovon ihm vorliegend beispielsweise 5 h durch den Fremdparker "geklaut" wurden. Hat der Mieter nicht Anspruch auf die diesbezügliche Summe des Mietpreises aus 823 ?
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