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Räumpflicht?

Dies ist eine Diskussion zu Räumpflicht? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 24.10.2011, 10:31
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Räumpflicht?

Schönen Tag, ich hoffe das ich das Anliegen im richtigen Forum poste.

Angenommen, A arbeitet als LKW Fahrer und beliefert ab 1 Uhr morgens Bäcker mit Waren ( Mehl, Zucker,... sehr schwere Sachen die auf Rollboxen gepackt sind).

Muss der Bäcker ( der weis wann die Lieferung kommt) bei Schnee seine Zufahrt zur Anlieferung räumen?
Wenn ja, auch nachts um z.B. 2 Uhr wenn er weis das ein Lieferant kommt oder muss der Bäcker das nicht?

Danke schon mal!

P.S: es handelt sich teils um öffentliche Grundstücke, teils um private GS, jedoch immer um ausgewiesene Flächen zum Beliefern!
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Alt 24.10.2011, 12:39
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AW: Räumpflicht?

"Müssen" wird er wohl nicht, aber falls er Wert darauf legt, dass er seine Lieferung tatsächlich erhält, wird er dafür sorgen, dass dei Zufahrt möglich ist.
__________________


"Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt."

Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber"
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  #3 (permalink)  
Alt 24.10.2011, 17:56
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AW: Räumpflicht?

Zitat:
Zitat von babymom Beitrag anzeigen
Muss der Bäcker ( der weis wann die Lieferung kommt) bei Schnee seine Zufahrt zur Anlieferung räumen?
Eine Räumpflicht gibt's nur für Gehwege; die müssen von den anliegenden Grundstückseigentümern geräumt bzw. gestreut werden. Wann und wie oft steht in den einschlägigen Satzungen der Städte und Gemeinden. Nachts muß meines Wissens nie geräumt oder gestreut werden, sondern frühestens ab 6 Uhr.

Zufahrten sind keine Gehwege und müssen gar nicht geräumt werden, und was der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück macht, ist seine Sache - wobei er, wenn sein Grundstück dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (Kundenparkplätze sind das fast immer), natürlich auch da eine Verkehrssicherungspflicht hat, aber auch die wird in Hinblick auf Schneeräumen nicht mitten in der Nacht greifen.
Zitat:
P.S: es handelt sich teils um öffentliche Grundstücke
Für Gehwege an öffentlichen Grundstücken gilt dasselbe wie für solche an privaten Grundstücken, eine Räumpflicht für öffentliche Straßen gibt es dagegen nicht.

Aber es sollte natürlich im Interesse des zu Beliefernden sein, daß er von seinen Lieferanten irgendwie erreicht werden kann.
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__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 24.10.2011, 19:31
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AW: Räumpflicht?

Vielen Dank für die Antwort.
Leider war dies letztes Jahr nicht der Fall und A musste zusehen wie er die Ware an die einzelnen Kunden bringt, da nicht geräumt, gestreut etc....

Vielen Dank nochmals und einen schönen Abend.
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  #5 (permalink)  
Alt 25.10.2011, 08:48
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AW: Räumpflicht?

Sorry, aber wenn der Bäcker in einem Wohngebiet in der Nacht z.B. Schnee wegräumen lässt (da es von 20.00 bis 07.00 Uhr massiv geschneit hat), wird das i.d.R. mit Lärm verbunden sein. Und das wird in den meisten Gemeinde/Städten nicht zulässig sein. Eine besondere Ausnahmesituation (Gefahrabwendung etc.) wird auch regelmäßig nicht gegeben sein.

Eine Schneefräse ist zu dieser Nachtzeit eh nicht erlaubt (vgl. 32. BImSchV, § 7 und Anhang Nr. 51). Aber auch die klassische Schneeschaufel erzeugt auch Lärm und dürfte nach kommunalen Satzungen/Verordnung in dieser Zeit zum Stillschweigen verdattert sein.

Wenn der Bäcker daher um Mitternacht oder zu ähnlich nachtschlafender Zeit RÄUMT wird er ganz schnell Probleme bekommen.

Kenne Geschäfte, die sich beheizte Zufahrten (nicht nur Rampenzufahrten) leisten - das hilft zumindest bei Eis und leichtem Schnee
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  #6 (permalink)  
Alt 25.10.2011, 08:59
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AW: Räumpflicht?

@Nordhesse: Ich wollte es grad schreiben, ich würd mich bedanken wenn mein Nachbar mitten in der Nacht räumt. Das würde das nachbarschaftliche Verhältnis arg belasten!
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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Alt 25.10.2011, 09:58
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AW: Räumpflicht?



Ich hab ein solches, unbelehrbares Exemplar von schlaflosem Nachbarn
Im Moment scharrt, saugt oder bläst er jedes wehrlose Blättchen weg und dann kommt seine Hochphase im Winter mit Gehweg a la Sommerpracht

Aber die taubstumme Nachbarin (früher mal) war auch nicht schlecht - Staubsaugen um 03.00 Uhr
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  #8 (permalink)  
Alt 25.10.2011, 20:40
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AW: Räumpflicht?

Danke an alle für die Antworten!!

Nun denke ich mal weiter, was wenn A um 2 Uhr früh kommt, alles ist verschneit und dadurch auch glatt. lädt die Ware aus ( eine Rollbox mit Mehl und Zucker hat schnell um die 400kg), durch die Glätte rutscht A aus und die Rollbox fällt oder rollt auf ihn.

Wer ist nun in der Pflicht? Denke das dies sicherlich ein Arbeitsunfall sein wird, aber wer trägt dann die Schuld?
Der Bäcker?
A ?
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  #9 (permalink)  
Alt 26.10.2011, 08:49
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AW: Räumpflicht?

Auch für Privatgrundstücke gilt eine Verkehrssicherungspflicht und somit eine Streu- bzw. Räumpflicht bei Schnee- und Eisglätte:
'Die Räumpflicht und Streupflicht lässt sich grundsätzlich auch nicht durch Warnschilder, wie zum Beispiel: "Privatweg - Betreten verboten" umgehen. Trotz eines Hinweisschildes "Betreten verboten!" bleibt die Verkehrssicherungspflicht erhalten (Urteil OLG Saarbrücken vom 20.07.2004 - 4 U 644/03-116). Faustregel: Der Eigentümer eines Privatwegs bleibt auch dann zur Verkehrssicherung verpflichtet, wenn er den Zugang durch ein Schild "Privatgrundstück, Parken verboten, Betreten und Befahren auf eigene Gefahr" regelt. Ein solches Warnschild kann jedoch unter dem rechtlichen Aspekt des Mitverschuldens für den Verkehr eine Veranlassung sein, auf dem Weg oder der Zufahrt bei winterlichen Verhältnissen eine besondere Vorsicht walten zu lassen.' Quelle: http://www.finanztip.de/recht/a/streupflicht.htm

Allerdings gilt hier eine Einschränkung in der Nachtzeit: 'Für den Streupflichtigen von besonderer Bedeutung ist die Frage, von welchem Zeitpunkt an er streuen muss. Zum Teil ist dies in den einschlägigen Satzungen der Kommunen ausdrücklich festgelegt. Ist dies nicht der Fall, so geht der BGH davon aus, dass die Streupflicht mit dem Aufkommen des Berufsverkehrs gegen 7 Uhr beginnt und am Abend gegen 20 Uhr endet. (BGH AZ: VI ZR 125/83). Daher muss nach Meinung des Landgerichts Mainz für einen Zeitungszusteller nicht schon vor 7 Uhr gestreut werden.
(LG Mainz AZ: 9 O 233/92).' Quelle: http://www.backhus-kg.de/gericht.htm

Letzteres dürfte auch für den Bäcker gelten, welcher in der Nachtzeit beliefert wird. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig irgendwelche Pflichten verletzt, da er in der Nachtzeit nicht streu- oder räumpflichtig ist. Auch nicht für eine einzelne Person (s. o.). Zur Tageszeit sähe das anders aus. Wenn der Bäcker als Grundstückseigentümer seine Pflichten nicht verletzt hat, dann ist er auch nicht haftbar, wenn sich der Zulieferer verletzt. Der Zulieferer genießt Unfallschutz über seine Berufsgenossenschaft.
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Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
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  #10 (permalink)  
Alt 26.10.2011, 11:00
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AW: Räumpflicht?

Die Person fährt Bäckereiwaren aus und ist nicht im Krisengebiet. Er muss weder Leib und Leben dafür einsetzen, dass die Ware an den Bestimmungsort gelangt.

Wenn festgestellt wird, dass eisesglätte herrscht und die Belieferung nur unter unzumutbaren Umständen und mit hohem Verletzungsrisiko möglich ist, sollte im eigenen Interesse nicht geliefert werden.


Auch sollte mit dem Chef des Lieferanten gesprochen werden.
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