Dies ist eine Diskussion zu Probezeitende/ problem innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Probezeitende/ problem mal an die erfahrenden unter euch hier... und hoffe auf Hilfe bzw Tipps... zum problem also sagen wir mal jemand hat die Führerscheinprüfung bestanden am: 9.9.2009 um 14Uhr geblitzt wurde diese Person am: 9.9.2011 um 20Uhr (Ausserorts mit 21Km/h zu schnell) Nun hat die Person ein schreiben bekommen das die Ihn zu einem ASF schicken wollen und die Probezeit um 2 Jahre verlängern, Dieser fragte daraufhin einen Fahrschullehrer der sich aber nicht genau sicher ist, Denn eigentlich ist doch die Probezeit am 8.9.2011 um 23:59Uhr zu Ende gewesen oder? bzw falls es Hart auf Hart kommt könnte man es doch über einen Anwalt regeln das die Probezeit wenn wirklich am 9.9.2011 zu ende ist aber dann um 14Uhr denn an diesem Tage vor 2 Jahren hat der besagte von oben die Prüfung bestanden, oder wie ist die Lage nun jetzt genauer?? Danke für Hilfe Geändert von TickTrick&track (10.01.2012 um 20:22 Uhr). |
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| AW: Probezeitende/ problem Forenregeln beachten, sonst darf nicht geantwortet werden! |
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| AW: Probezeitende/ problem THX hoffe nun passt es... |
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| AW: Probezeitende/ problem Einschlägig ist hier § 187 Abs. 1 BGB: Zitat:
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| AW: Probezeitende/ problem Heisst also Wenn der besagte an seinem Prüfungstag mit 21Km/h zu schnell gewesen wäre, ist es ja dann lauf dem § XY keine Straftat in der Probezeit sondern erst ab dem darauffolgenden Tag, was ja gesetzt Sinnlos wäre, oder? |
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| AW: Probezeitende/ problem Nein. Kokel wollte damit ausdrücken, dass die erfundene Person erst ab dem 10.09.2011 00:00 Uhr 21 km/h schneller hätte fahren "dürfen", um nicht mehr innerhalb der Probezeit dieses A- Delikt zu verwirklichen. Das ist jetzt wirklich ein sehr unwahrscheinliches Pech : keine 24 Stunden zu früh und nur 1 km/h zu viel; fast so wie fünf Richtige im Lotto (nur eben im negativen Sinne). Beileid. War übrigens nur eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Probezeitende/ problem Dann könnte man den ja auch nehmen, wo liegt der Unterschied? siehe auch: § 187 Abs. 2 BGB Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters. |
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| AW: Probezeitende/ problem Nein, siehe Satzanfang: § 187 Abs. 2 BGB Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, Wenn dies gelten würde, hätte man am 09.09.2009 wohl schon vor Erhalt des Führersscheins fahren dürfen. Die Frist kann erst mit dem Zeitpunkt beginnen zu laufen, in dem er erworben ist. |
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| AW: Probezeitende/ problem Hallo ah ok,nun hab ich es richtig gelesen, heißt, das die Person komplett keine Rechtlichen Chancen hat, oder gibt es da doch eine möglichkeit? |
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| AW: Probezeitende/ problem Stop: grübel... also eine Geburt ist zeitlich auch nicht berechenbar aber dort zählt der Tag der geburt mit, allerdings bei der Führerscheinprüfung, die zeitlich kurzfristig berechenbar ist, zählt der tag der prüfungsbestehung nicht mit sondern erst der darauffolgende Tag? wo liegt der Unterschied? oder versteh ich das gerade nicht!? |
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