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Platz lassen beim Parken

Dies ist eine Diskussion zu Platz lassen beim Parken innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 25.08.2011, 17:45
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Platz lassen beim Parken

Hallo,
nachdem bald wieder die Erntezeit ansteht hätte ich mal eine generelle Frage zu folgender, möglichen Situation.

Nehmen wir mal an, ein PKW-Fahrer möchte in einem kleinen Dorf vor einem Haus parken. Nehmen wir weiter an, dass die betreffende Straße links und rechts bebaut und auf der rechten Seite (also seiner Seite) mit einem Gehweg versehen ist. Der Fahrer würde also sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand abstellen. Zum linken Fahrbahnrand wären die 2,55 Meter Fahrzeugbreite + 50 cm Sicherheitsabstand gegeben. Es gäbe auch keine Schilder oder anderes Zeugs, was das Halten oder Parken verbieten würde. Mit anderen PKW's gäbe es also keine Probleme.

Wie sähe es aber jetzt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen aus? Z. B. Mähdreschern, Traktoren mit Anbaugeräten oder vollbeladenen Anhängern, also alles Fahrzeuge, die breiter als 2,55 Meter wären. Diese Fahrzeuge kämen auf keinen Fall durch. Müsste der PKW-Fahrer darauf Rücksicht nehmen und dürfe dort nicht parken, weil er in einem Dorf mit landwirtschaftlichem Verkehr rechnen müsste, oder wäre dass das Problem vom Bauern, wenn er nicht durchkommt?

Nehmen wir weiter an, der Landwirt würde trotzdem versuchen vorbeizufahren und würde dabei den PKW, eine Hauswand, ein Straßenschild oder einen Zaun beschädigen. Würde den PKW-Fahrer die Schuld, oder eine Teilschuld treffen, oder wäre es das alleinige Verschulden des Fahrers der Landmaschine?

Wenn jemand dazu eine Meinung hätte wäre das schön.
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Alt 25.08.2011, 20:24
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AW: Platz lassen beim Parken

Zulässige Maße von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und ihrer Ladung § 32 StVZO

http://www.krampe.de/technik/vorschr...e.php?listkat=
__________________
-----------------------------------------------------------
Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218:
Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt,… so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden.
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Alt 26.08.2011, 00:33
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AW: Platz lassen beim Parken

(Es müssen nach Ansicht der aktuellen Rechtsprechung 3,10 m Restbreite verbleiben.)

Schöne Frage -- die hab´ ich mir auch schon gestellt, doch bislang keine allgemeingültige, schlüssig verbindliche Antwort gefunden.
Es wird wirklich auf den Einzelfall ankommen. In einer engen Altstadtgasse einer Weltstadt muss ich nicht Traktoren, die 3 Meter breite Heuanhänger ziehen, rechnen -- sagt die Wahrscheinlichkeit. Und wenn nun doch ? Es könnte ja genausogut ein 3 Meter breiter THW- Mobilkran dringend genau durch die Gasse zu einem einstürzenden Hochhaus eilen müssen, was mangels Rangierraumes nun nicht möglich ist. Wäre hier der Fahrzeugführer haftbar zu machen ? Tja.

Im vorliegenden Fall wäre es wohl praktisch nicht so schlimm, weil der Fahrer gleich im anliegenden Hause wohnt und das Auto kurzfristig wegfahren könnte. Allerdings könnte ihm seine Ortskenntnis bezüglich des zu erwartenden landwirtschaftlichen Verkehrs (Erntezeit) vorgeworfen werden, weshalb er ordnungswidrig geparkt hätte. Es könnte mE könnte wieder ´mal über § 1 II StVO tatsächlich eine solche Rücksichtspflicht mit der Folge eines eingeschränktes Haltverbotes angenommen werden, -- was aber durchaus von der Ansicht des jeweiligen Gerichtes abhängt, das über einen Einspruch gegen eine entsprechnde OWI- Anzeige zu entscheiden hätte.


Die Einschätzung, eine Engstelle passieren zu können, liegt im Verantwortungsbereich des passierenwollenden Fahrers. Daher hat er sich zuvor zu vergewissern, ob er aller Voraussicht nach die Stelle gefahrlos passieren können mag. Fährt er hindurch, trägt er das volle Schadenrisiko. Bestenfalls eine Mitschuld wäre dem parkenden Fahrzeugführer anzuhängen, aber die dürfte von der Höhe her eher sehr marginal ausfallen.
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Was weiß ich schon ...?

Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
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Alt 26.08.2011, 08:14
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AW: Platz lassen beim Parken

Wenn in der Straße kein Haltverbot angeordnet ist, dann darf ein Pkw dort wie beschrieben abgestellt werden. Dabei ist es egal, ob es sich um einen "Zuweg" zu den Feldern handelt oder nicht. Es ist eine Ortstraße in der ortkundige aber selbstverständlich auch ortsunkundige Autofahrer parken dürfen. Man kann dort parken und stundenlang z.B. zum Wandern etc. gehen, so dass der Traktorfahrer den Fahrer nicht mal kurz "rausrufen" kann.

Im Zweifelsfall muss der Landwirt eine andere Route wählen.

Oder das Straßenverkehrsamt ordnet ein dauerhaftes oder besser zeitlich eingeschränktes Haltverbot an. Alternativ könnte man hier ggf. das "Parken halb auf dem Gehweg" erlauben (Zeichen 315-55), wenn Fußgänger dadurch nicht zu sehr eingeschränkt werden und es die Passierbarkeit der Straße verbessert.

So etwas wird regelmäßig bezüglich der Zufahrt von Baustellen oder Zwecks Reinungsarbeiten des Straßenraumes von den Baufirmen beantragt und von der Straßenverkehrsbehörde geprüft und ggf. angeordnet

Beschädigt der Landwirt Schilder, Pkw, Zäune etc. dann muss er für die Schäden aufkommen. Den Halter des ordnungsgemäß abgestellten Pkw trifft m.E. keine Mitschuld.
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Alt 26.08.2011, 09:37
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AW: Platz lassen beim Parken

Zitat:
Zitat von WeigandK Beitrag anzeigen
Wie sähe es aber jetzt mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen aus? Z. B. Mähdreschern, Traktoren mit Anbaugeräten oder vollbeladenen Anhängern, also alles Fahrzeuge, die breiter als 2,55 Meter wären. Diese Fahrzeuge kämen auf keinen Fall durch.
hatten die "breiten dinger" eine sondergenehmigung zur straßennutzung ?
wenn wir weiter diskutieren, darf in der fiktiven straße bald keiner mehr halten oder parken und die landmaschinen gar nicht fahren ....
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  #6 (permalink)  
Alt 26.08.2011, 10:19
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AW: Platz lassen beim Parken

Die brauchen regelmäßig keine "Sondergenehmigung".
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Alt 26.08.2011, 10:50
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AW: Platz lassen beim Parken

Aber um noch ´mal darauf zurückzukommen :
Wenn alle im Dorf Bescheid wissen, dass demnächst die fette Traktorenarmada durch die Straße fahren wird, kann sich in diesem Einzelfall tatsächlich aus § 1 II StVO ein außerordentliches Parkverbot ergeben. Eine entsprechende vorübergehende Vz- Anordnung (z.B. Z. 286 StVO) der amtlich zuständigen StVB kann dann entbehrlich sein.
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  #8 (permalink)  
Alt 26.08.2011, 11:00
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AW: Platz lassen beim Parken

Zitat:
Zitat von potatoefritz Beitrag anzeigen
(...)

Eng ist eine Straßenstelle wenn ein Fahrzeug mit zulässiger Breite von 2,50 m (3m nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO) zzgl eines Passierabstandes von 0,5 m, insgesamt also 3 - 3,5 m, neben dem abgestellten Fahrzeug unterschreitet.

(...)
Frage:
Wie breit ist die Fahrbahn ?

Wenn die Straße aber baulich so eng ist, dass nur 3,00 m Restbreite bei einem geparkten Pkw verbleiben, dann dürfen hier m.E. breitere landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht fahren bzw. durchdrängen. Muss die im Querschnitt enge Straße durch breitere Fahrzeuge passiert werden (da es keine alternativen Routen zum Feld, Hofstelle etc.) gibt, ist die Straßenverkehrsbehörde gefordert das Parken hier entsprechend zu reglementieren.

Der Passierraum (von 2x 0,25 m / also S = 50 cm) ist für ein landwirtschaftliches Fahrzeug mit 1-2 Anhängern m.E. nicht ausreichend, da zum einen Lenkbewegungen zu einem Versetzen des gesamtes Zuges führen und Landwirte z.B. die Ladung auch gern weiter seitlich herausragen lassen (wie Strohballen etc.).
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  #9 (permalink)  
Alt 26.08.2011, 11:10
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AW: Platz lassen beim Parken

Zitat:
Zitat von CEMartin Beitrag anzeigen
Aber um noch ´mal darauf zurückzukommen :
Wenn alle im Dorf Bescheid wissen, dass demnächst die fette Traktorenarmada durch die Straße fahren wird, kann sich in diesem Einzelfall tatsächlich aus § 1 II StVO ein außerordentliches Parkverbot ergeben. Eine entsprechende vorübergehende Vz- Anordnung (z.B. Z. 286 StVO) der amtlich zuständigen StVB kann dann entbehrlich sein.
Dann hoffen wir mal, dass nicht viel Ausflugsverkehr von "Städtern" z.B. zu einem nahen Weiher oder einer Gastwirtschaft hier herrschen könnte

Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass die Landwirte auch Rücksicht nehmen oder doch die Straßenverkehrsbehörde in Anspruch nehmen müssten.

In vielen Orten wären mit Ausnahme der Hauptstraße - unter dieser Argumentation - nämlich keine Straße mehr als Parkraum zulässig
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  #10 (permalink)  
Alt 26.08.2011, 11:14
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AW: Platz lassen beim Parken

Zitat:
Zitat von Nordhesse Beitrag anzeigen
... Muss die im Querschnitt enge Straße durch breitere Fahrzeuge passiert werden (da es keine alternativen Routen zum Feld, Hofstelle etc.) gibt, ist die Straßenverkehrsbehörde gefordert das Parken hier entsprechend zu reglementieren.
Der Passierraum (von 2x 0,25 m / also S = 50 cm) ist für ein landwirtschaftliches Fahrzeug mit 1-2 Anhängern m.E. nicht ausreichend, da zum einen Lenkbewegungen zu einem Versetzen des gesamtes Zuges führen und Landwirte z.B. die Ladung auch gern weiter seitlich herausragen lassen (wie Strohballen etc.).
Bezüglich der geforderten Aufstellung von vorübergehenden HVen stimme ich zu, doch ergibt sich das (eingeschränkte) HV eben mE auch schon aus 1 II. Schilder wären aber natürlich immer die beste Lösung.
Bezüglich des Passierraumes teile ich gern Deine Ansicht, je 0,25 cm beidseits seien für Traktoren mit zwei beladenen Anhängern noch zu wenig -- dann ergibt sich erst recht schon daraus das rücksichtsbedingte HV.

Edit : "Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass die Landwirte auch ... die Straßenverkehrsbehörde in Anspruch nehmen müssten." -> Das ist eine gute Argumentationsidee ! Man kann juristisch doch letztlich immer alles drehen und wenden wie man will ...
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