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Person mit Hand vorm Gesicht geblitzt

Dies ist eine Diskussion zu Person mit Hand vorm Gesicht geblitzt innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  • 1 Post By Kokel

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  #1 (permalink)  
Alt 29.10.2011, 12:39
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Person mit Hand vorm Gesicht geblitzt

Angenommen Herr A erhält ein Schreiben in dem ihm vorgeworfen wird, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschl. Ortschaften überschritten und solle ein Verwarngeld von 30 Euro zahlen. Es handelt sich um ein Fahrzeug, das auf Herrn A's Namen angemeldet ist.
Auf dem Schreiben ist das Foto einer Person, die sich offenbar zum Zeitpunkt des Blitzens am Kopf kratzt, wodurch der Großteil des Gesichts von der Hand verdeckt ist. Es ist ca. 1/3 des Gesichts zu sehen, zudem trägt die Person eine Sonnenbrille, sodass Herr A nicht feststellen kann wer der Fahrzeugführer war.
Also äußert Herr A sich im beigefügten Anhörungsbogen: Er könne sich nicht erinnern das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben und anhand des mangelhaften Fotos könne er auch nicht feststellen um wen es sich handelt.
Ca. einen Monat später erhält Herr A erneut ein Schreiben in dem er erneut aufgefordert wird die 30 Euro Verwarngeld innerhalb von 5 Tagen zu zahlen. Zur Stellungnahme von Herrn A heißt es nur: Ihre Einwände vom .....2011 wurden anhand eines Fotoabgleichs überprüft und führten zu keiner anderen Entscheidung.
Das Schreiben enthält keine weiteren Rechtsbelehrungen zum Einpruch o.ä.

Sollte Herr A trotzdem Einspruch einlegen? Er ist davon überzeugt, dass das Foto als Beweismittel untauglich ist. Und ist ein solches Verfahren mittels "Fotoabgleich" überhaupt zulässig?
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Alt 29.10.2011, 14:07
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AW: Person mit Hand vorm Gesicht geblitzt

Der Fahrer kann nur gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, wenn er der Meinung ist, er ist nicht gefahren oder man könne ihm die Ordnungswidrigkeit nicht nachweisen.

http://www.7-forum.com/service/images/blitzfoto02.jpg

Kommt der Bußgeldbescheid nicht binnen 3 Monaten nach Tat, tritt Verjährung ein.
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  #3 (permalink)  
Alt 29.10.2011, 14:25
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AW: Person mit Hand vorm Gesicht geblitzt

Das heißt also er sollte garnicht auf das Schreiben reagieren?

Kann mir jemand sagen was "Fotoabgleich" in diesem Zusammenhang genau bedeutet? Mit was für einem anderen Foto wird denn ein Abgleich gemacht? Personalausweiß?
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  #4 (permalink)  
Alt 29.10.2011, 20:44
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AW: Person mit Hand vorm Gesicht geblitzt

Ich vermute, dass ein Abgleich mit dem Foto gemacht wurde, das beim Einwohnermeldeamt hinterlegt ist.

Darauf haben Ermittlungsbehörden Zugriff.


Das sollte insoweit auch nicht zu beanstanden sein.
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  #5 (permalink)  
Alt 30.10.2011, 05:30
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AW: Person mit Hand vorm Gesicht geblitzt

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Kommt der Bußgeldbescheid nicht binnen 3 Monaten nach Tat, tritt Verjährung ein.
Nein, das ist nicht so. Es gibt verjährungsunterbrechende Maßnahmen, wie zum Beispiel die Anordnung der Anhörung des Betroffenen, die die Verjährung unterbrechen.

Herr A muss sich bewusst sein, dass bei Nichtbezahlen ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Es kommen da schon automatisch Kosten in Höhe von 23,50 Euro hinzu.

Wenn er es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt, würden noch weitere Kosten auf Herrn A zukommen.

Sollte dem A die Tat nicht nachgewiesen werden können, fallen natürlich keine Kosten an.
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blitzer, fotoabgleich, unerkennbare person

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