Dies ist eine Diskussion zu Person mit Hand vorm Gesicht geblitzt innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Person mit Hand vorm Gesicht geblitzt Auf dem Schreiben ist das Foto einer Person, die sich offenbar zum Zeitpunkt des Blitzens am Kopf kratzt, wodurch der Großteil des Gesichts von der Hand verdeckt ist. Es ist ca. 1/3 des Gesichts zu sehen, zudem trägt die Person eine Sonnenbrille, sodass Herr A nicht feststellen kann wer der Fahrzeugführer war. Also äußert Herr A sich im beigefügten Anhörungsbogen: Er könne sich nicht erinnern das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben und anhand des mangelhaften Fotos könne er auch nicht feststellen um wen es sich handelt. Ca. einen Monat später erhält Herr A erneut ein Schreiben in dem er erneut aufgefordert wird die 30 Euro Verwarngeld innerhalb von 5 Tagen zu zahlen. Zur Stellungnahme von Herrn A heißt es nur: Ihre Einwände vom .....2011 wurden anhand eines Fotoabgleichs überprüft und führten zu keiner anderen Entscheidung. Das Schreiben enthält keine weiteren Rechtsbelehrungen zum Einpruch o.ä. Sollte Herr A trotzdem Einspruch einlegen? Er ist davon überzeugt, dass das Foto als Beweismittel untauglich ist. Und ist ein solches Verfahren mittels "Fotoabgleich" überhaupt zulässig? |
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| AW: Person mit Hand vorm Gesicht geblitzt Der Fahrer kann nur gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, wenn er der Meinung ist, er ist nicht gefahren oder man könne ihm die Ordnungswidrigkeit nicht nachweisen. http://www.7-forum.com/service/images/blitzfoto02.jpg Kommt der Bußgeldbescheid nicht binnen 3 Monaten nach Tat, tritt Verjährung ein. |
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| AW: Person mit Hand vorm Gesicht geblitzt Das heißt also er sollte garnicht auf das Schreiben reagieren? Kann mir jemand sagen was "Fotoabgleich" in diesem Zusammenhang genau bedeutet? Mit was für einem anderen Foto wird denn ein Abgleich gemacht? Personalausweiß? |
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| AW: Person mit Hand vorm Gesicht geblitzt Ich vermute, dass ein Abgleich mit dem Foto gemacht wurde, das beim Einwohnermeldeamt hinterlegt ist. Darauf haben Ermittlungsbehörden Zugriff. Das sollte insoweit auch nicht zu beanstanden sein. |
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| AW: Person mit Hand vorm Gesicht geblitzt Zitat:
Herr A muss sich bewusst sein, dass bei Nichtbezahlen ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Es kommen da schon automatisch Kosten in Höhe von 23,50 Euro hinzu. Wenn er es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lässt, würden noch weitere Kosten auf Herrn A zukommen. Sollte dem A die Tat nicht nachgewiesen werden können, fallen natürlich keine Kosten an. |
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| blitzer, fotoabgleich, unerkennbare person |
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