Dies ist eine Diskussion zu Passfotovergleich als Beweismittel bei Verkehrsdelikten zulässig? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Passfotovergleich als Beweismittel bei Verkehrsdelikten zulässig? 2 Frage zur Identifizierung von Personen auf Strafzetteln mittels Abgleichs des Biometrischen Ausweisfotos: Erster Sachverhalt: ein Autofahrer A überschreitet die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit seinem Fahrzeug. Mit im Fahrzeug war und ein flüchtig Bekannter = Beifahrer B (dem das "geblitzt werden bzw. zu schnell fahren" nicht aufgefallen ist). A erhält postalisch einige Zeit später einen Strafzettel zugestellt, auf dem B als Zeuge genannt wird. B wurde aber nie zu dem Sachverhalt befragt, noch dazu befragt, ob er als Zeuge in Erscheinung treten will, noch ist ihm die Straftat aufgefallen. Eine mutmassliche Identifizierung Bs kann ausserdem nur über einen Vergleich des biometrischen Fotos seines Ausweises erfolgt sein, da er ansonsten keine Beziehung zu A hat. Ist das zulässig und was kann B tun? B ist einerseits schockiert, überhaupt identifiziert worden zu sein und darüber hinaus gegen seinen Willen (und ohne sein Wissen) als Zeuge genannt worden zu sein. Ist es nicht darüber hinaus so, dass Blitzer-Fotos auf denen der Beifahrer zu sehn ist, eigentlich gar nicht als Beweismittel genutzt werden dürfen? Zweiter Sachverhalt: Autofahrer C wurde geblitzt beim Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug ist auf eine Person D angemeldet, die einen anderen Namen und Anschrift trägt wie C. C erhält einen Strafzettel direkt zu sich zugestellt (ohne das zuerst der Fahrzeughalter D angeschrieben wurde). Als Bemerkung wird notiert: "Der Vergleich zwischen dem Frontfoto und einer Kopie Ihres Passbildes ergab Sie als verantwortlichen Fahrzeugführer." Ist diese Beweisführung zulässig? Was können B und C prinzipiell gegen diese Nutzung ihrer Passfotos und personengebunden Informationen tun? Danke und beste Grüße, Reiner |
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| AW: Passfotovergleich als Beweismittel bei Verkehrsdelikten zulässig? zu 1 Fotovergleiche aller Art sind durchaus üblich (das sollte uns alle angesichts zugenommener Überwachungsintensitäten / -möglichkeiten heute nicht mehr verwundern) und nach meiner Kenntnis regelmäßig zulässig. Eine Straftat liegt übrigens nicht vor, nur eine Ordnungswidrigkeit. B kann einfach mitteilen, von nichts zu wisen, und der Fall ist für ihn erledigt; für A natürlich nicht. Bezüglich der Nichtverwertbarkeit von Beifahrerfotos liegen mir entsprechende Kenntnisse nicht vor. zu 2 Diese Beweisführung ist zunächst zulässig (vgl. oben). Begründete Einwände gegen die derart zustandegekommenen Ergebnisse können und sollten gegebenenfalls unverzüglich schriftlich vorgebracht werden. "Was können B und C prinzipiell gegen diese Nutzung ihrer Passfotos und personengebunden Informationen tun?" Prinzipiell, effektiv und realistisch betrachtet -- nichts. ----------- Mehr fällt mir zu diesem Sachverhalt leider nicht ein; doch gibt es hier im Forum ja durchaus wesentlich kompetentere Leute als mich.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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