Dies ist eine Diskussion zu Parkzone gilt für beide Straßenseiten? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Parkzone gilt für beide Straßenseiten? nehmen wir mal an, in einer Sackgasse steht auf einer Straßenseite ein Parkscheinautomat. Auf der anderen Straßenseite steht das blaue Schild 315 (Parken halb auf dem Gehweg), und zwar solo, ohne irgenwelche Zusaztzschilder. Nehmen wir an, jmd. nähme das Schild 315 ernst, und parkt dort. Am nächsten morgen findet er trotzdem ein Knöllchen vor: Die darauffolgende Post behauptet, er hätte im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein geparkt. Das Schild 315 wird durch eine Parkzone auf der anderen Straßenseite ausgehebelt? Oder der Außendienst braucht eine Nachschulung? |
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| AW: Parkzone gilt für beide Straßenseiten? "Oder der Außendienst braucht eine Nachschulung?" Genau das. Ist kein Zusatzzeichen zum 315 (oder auch 314) vorhanden, gilt eben kein einschränkender Zusatz; die bloße Existenz irgendeines irgendwo beheimateten Parkscheinautomaten genügt nicht. Parkraumbewirtschaftungszonen gibt es nach meiner Kenntnis bislang nur mit den vielen konkreten Beschilderungen direkt an den jeweiligen Parkmöglichkeiten; das sollte wohl durch die StVO-Novelle vom Herbst 2009 vereinfacht werden (wieder einmal aus Kosten- und selbstverständlich nicht etwa aus Übersichtlichkeitsgründen), doch diese Novelle wurde ja ein halbes Jahr später merkwürdigerweise als unwirksam deklariert.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Parkzone gilt für beide Straßenseiten? Zitat:
Weil: alle anderen kennen sich leider auch nicht mit dem Zeichen 315 aus, und ziehen stattdessen einen Parkschein (vom Automaten der anderen Straßenseite). Vermutlich soll das Knöllchen für die anderen zur Abschreckung gelten? Nicht auf die dumme Idee zu kommen, man könne mit Schild 315 frei parken..? |
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| AW: Parkzone gilt für beide Straßenseiten? Also wenn sich die Straße auch nicht innerhalb einer Parkraumbewirtschaftungszone befindet, die mit einem großen quadratischen Schild (ähnlich "30 Zone") eingeleitet ist, gibt es keinen Grund, für das Parken an der beschriebenen Stelle zu zahlen; aber darauf achten, dass sich nicht vielleicht 50 Meter weiter in Fahrtrichtung unter dem nächsten Z. 315 doch ein solches Zusatzzeichen befindet -- dann wäre nämlich offenbar das erste Zz verloren gegangen, würde dennoch weiter gelten. In einem solchen Falle wäre dennoch zumindest prüfenswert anhand der baulichen Umstände, ob nicht doch der Sichtbarkeitsgrundsatz verletzt wurde. In der bislang bekannten Konstellation würde ich sofort Einspruch einlegen (KURZE Zugangsfrist zur Einlegung beachten !!!) und am besten gleich ein Umgebungsfoto des 315 beifügen; das Verfahren kann danach rechtskonformerweise nur eingestellt werden. Wenn nicht : Nerven behalten !! Und im Amtsgericht (regelmäßig ein Verwaltungsgericht; dahin wird das Verfahren mangels abgeholfenem Einspruch von der Bußgeldstelle abgegeben) die Sach- und Rechtslage konkret klären.
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| AW: Parkzone gilt für beide Straßenseiten? Zitat:
Ein Zusatzschild zum Parkschild 315 fehlt auf der ganzen Straße. Nehmen wir an, der Kfz-Teilnehmer, der auf die Gültigkeit des 315 vertraute, hätte bei der schriftlichen Anhörung keinen Verstoß zugegeben, sondern eben legales parken unter dem Schild 315. Nehmen wir an, die Knöllchen werden trotzdem fleißig weiter verteilt. Und bei der aktuellen Anhörung wäre das Verwarnungsgeld von 5,- auf 10,- € erhöht mit der Begründung: die Erhöhung sei wegen beharrlicher Verletzung von Verkehrsvorschriften erfolgt. Handelt es sich um einen Schildbürgerstreich? Eine Provinsposse? Oder schlicht um Inkompetenz? Oder gar Nötigung? |
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| AW: Parkzone gilt für beide Straßenseiten? "Oder schlicht um Inkompetenz? Oder gar Nötigung?" Inkompetenz. Nötigung nicht, weil schon keine angedrohte "Gewalt". Scheint ja eine merkwürdige Behörde zu sein. VwV-StVO zu § 39 ff. : "III. Allgemeines über Verkehrszeichen 1. Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden oder solche, die das für Verkehr zuständige Bundesministerium nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt. Die Formen der Verkehrszeichen müssen den Mustern der StVO entsprechen. ..." Ein Parkscheinautomat stellt für sich genommen kein Verkehrszeichen dar, insbesondere kein einschränkendes Zusatzzeichen zum gegenüber (!) installierten Z 315. Und nur weil bei der Anhörung Gegenargumente gegeben werden, liegt darin übrigens überhaupt kein (GAR KEIN !) "beharrlich" fortgesetzter Ordnungsverstoß ! Das wäre nur einschlägig, wenn mehrere Male in kurzer Zeit derselbe Verstoß begangen würde. Wenn das alles diesen penetranten Leuten nicht einleuchten will, hilft nur noch der Einspruch und das Amtsgericht -- tapfer sein ! Zusätzlich nebenbei möglich und geradezu fast dringend geboten wäre hier auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der örtlich obersten Straßenverkehrsbehörde (notfalls Landesverkehrsministerium). --------- [Aber wie schon ´mal gesagt -- nur, wenn der Sachverhalt sich tatsächlich genau so ereignet haben würde.]
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| AW: Parkzone gilt für beide Straßenseiten? Zitat:
Der beharrlich fortgesetzte Verstoß bezieht sich nicht auf die Gegenargumente, sondern darauf, daß der Verkehrsteilnehmer im Vertrauen auf die Gültigkeit des Schildes 315 fortgesetzt täglich neben diesem Schild parkt, obwohl er doch jeden Tag ein "Knöllchen" dafür kassiert. Soviel einschlägige Unbelehrbarkeit soll scheinbar bestraft werden. Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? |
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| AW: Parkzone gilt für beide Straßenseiten? Ja, denn bei den Bußgeldsätzen handelt es sich um Regelsätze, die von Fahrlässigkeit ausgehen (Schild übersehen). Dies ist in der Masse der Bescheide ungleich einfacher nachzuweisen als Vorsatz (Schild absichtlich missachtet). Wer sich aber trotz Erinnerung weiterhin in der gleichen Situation falsch verhält, handelt wesentlich fahrlässiger als der Gelegenheitsfalschparker. Auch dürfte irgendwann der Nachweis des Vorsatzes leicht zu führen sein. Die Argumentation setzt aber voraus, dass überhaupt ein Verstoß gegeben ist, was ja hier offensichtlich nicht der Fall ist. |
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| AW: Parkzone gilt für beide Straßenseiten? Zitat:
Er schilderte zwar in seiner schriftl. Anhörung, es handele sich nicht um einen Verstoß, sondern um parken neben Schild 315. Doch die Verwaltung beharrt darauf, diese Einlassung könne nicht zur Einstellung des Verfahrens führen. Es handele sich einen Verstoß gegen die Parkscheinpflicht. Die aktuelle Geldbuße sei mittlerweile auf 20 ,- € erhöht worden. Wie weit kann die Verwaltung dieses "Spielchen" noch treiben, oder sind dem keine Grenzen gesetzt? Kann die Verwaltung so weit gehen, das Kfz des unbelehrbaren vermeintlichen Falschparkers als "Eriehungsmaßnahme" abzuschleppen? Der Kfz-Teilnemer bekommt nun wöchentlich indestens 5 Verwarnungen/Anhörungen, deren Bearbeitung ja auch Zeit erfordert und eine arge Belästigung darstellt. |
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| AW: Parkzone gilt für beide Straßenseiten? ??!!!! Sehr seltsam. In einem solchen Fall hilft ja nur noch der kurze Dienstweg. Also sofort anrufen, besser noch persönlich vorstellig werden bei der zuständigen - vorgesetzten ! (entsprechend vorher telefonisch / via Internet erkundigen - Stelle in der städtischen Verwaltung ) und dort den Fall unter Vorlage der diversen Dokumente detailliert klären (Geduld; und nicht abwimmeln lassen; ggfls. mehrfach versuchen). Nicht vergessen, währenddessen vorsorglich fristgemäß alle Anhörungsbögen und Einsprüche abzusenden. -- Und überlegenswert wäre, zunächst bis zur endgültigen Klärung Parkscheine zu ziehen ("ohne Anerkennung einer diesbezüglichen Rechtspflicht" hierzu), die voraussichtlich -- wie auch zumindest ansatzweise der Bearbeitungsaufwand - später in Rechnung gestellt werden könnten (ungerechtfertigte Bereicherung sowie Haftung aus Amtspflichverletzung).
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. Geändert von CEMartin (30.07.2011 um 08:47 Uhr). |
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