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Parkverbotszone

Dies ist eine Diskussion zu Parkverbotszone innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.05.2011, 23:58
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Parkverbotszone

Hallo zusammen,
gesetzt den Fall, daß eine Zufahrt in eine Parkverbotszone nicht entsprechend beschildert ist und man auf diesem Weg in die Zone hineinfährt und dort parkt, hat man bei einem Bußgeld dann mit seinem Einspruch eine Chance?
Denn man kann ja im Grunde, wenn man auf diesem Weg kommt, nichts von der Zone wissen...

Danke schonmal für eure Antworten!

Gruß
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  #2 (permalink)  
Alt 27.05.2011, 00:10
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AW: Parkverbotszone

Wenn keinerlei Beschilderung und auch keine entsprechenden Fahrbahnmarkierungen vorhanden sind kann es sich auch nicht um eine Parkverbotszone handeln.

Hier sollte schon näher ausgeführt werden. Was versteht man unter einer Zufahrt zur Parkverbotszone?
__________________
ned dass ma redt, ma sagts ja bloß

Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln
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  #3 (permalink)  
Alt 27.05.2011, 20:45
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AW: Parkverbotszone

Danke für die Antwort!
Also es ist folgendermaßen: Die Zufahrt erfolgte über ein Privatgelände, auf das wiederum die Zufahrt aus einer anderen Richtung her erfolgte. Fährt man aus diesem Privatgelände in den öffentlichen Verkehrsbereich (eingeschränkte Parkverbotszone), so befinden sich hier keine Hinweisschilder.
Es besteht auch noch eine andere Möglichkeit, in die Zone hineinzufahren: Hier befindet sich das Zonenverbotsschild lediglich auf der rechten Fahrbahnseite... meines Wissens muß sich jedoch auf jeder Seite ein Schild befinden oder irre ich mich?

Gruß
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  #4 (permalink)  
Alt 29.05.2011, 14:16
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AW: Parkverbotszone

Das Blöde bei diesen Zonen ist, daß der Sichtbarkeitsgrundsatz leider nicht mehr gilt. D.h., jemand, der beispielsweise mit der U-Bahn in die Zone gelangte und dort ein KFZ nutzt, hat eben zu wissen, daß dort z.B. aktuell "30" gilt, oder eine Umweltzone (!) - oder eben ein Parkverbot.
Ich find´s gerade wegen solcher Fälle nicht wirklich konsequent und fair, daß lediglich aus Gründen der Kostenerprarnis nur jeweils an den Zonengrenzen Schilder installiert sind. Aber damit müssen wir leider leben / fahren. Auch wenn wir soeben über ein Privatgelände in die Zone fahren, gilt also die Zone. Sonst müssten ja mitunter an allen in irgendeiner indirekten Weise einmündenden Zufahrten Schilder aufgestellt werden, was eben nicht sein "soll".

Im vorliegenden Fall reicht übrigens ein nur rechts vorhandenes ZonenVz aus; anders nur beim Verkehrsberuhigten Bereich.
__________________
Was weiß ich schon ...?

Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
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  #5 (permalink)  
Alt 29.05.2011, 21:50
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AW: Parkverbotszone

Zitat:
Zitat von CEMartin Beitrag anzeigen
Das Blöde bei diesen Zonen ist, daß der Sichtbarkeitsgrundsatz leider nicht mehr gilt.
Steht das irgendwo ganz genau?
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #6 (permalink)  
Alt 30.05.2011, 09:33
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AW: Parkverbotszone

"Genau" habe ich´s nicht in der StVO bzw. dessen VwV gefunden (vielleicht übersehen?).
Ich hab´jetzt nur ´mal schnell ein Urteil gefunden, aus dem indirekt die diesbezüglich herrschende Meinung zu entnehmen ist.

(fast im Volltext, weil auch sonst vielleicht ganz informativ)
----------------

OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.2010 - III-3 RBs 336/09
amtl. Leitsatz:
Bei wegen Baumüberwuchs nicht erkennbarem Tempo 30 Schild kommt nur Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts in Betracht.

Tenor:
Eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts ist unzulässig, wenn ausweislich der Feststellungen feststeht, dass das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild (hier: Tempo 30 Zone) im Zeitpunkt des Verstoßes aufgrund von Baumüberwuchses nicht erkennbar gewesen ist. In einem solchen Fall kommt stets nur eine Verurteilung wegen Überschreitung der generellen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h in Betracht. Das gilt auch vor dem Gesichtspunkt des bei Tempo 30 Schildern geltenden eingeschränkten Sichtbarkeitsgrundsatzes, da dieser nur für die Beschilderung am Beginn einer solchen Zone gilt und nicht für etwaige Wiederholungsschilder. Ist ein Schild aber nicht erkennbar, entfaltet es auch keine Rechtswirkung.


----------------

blablabla ...


Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,-- Euro verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene, der als Taxifahrer tätig ist, am 19.08.2008 gegen 11:10 Uhr in M innerorts auf der O-Straße mit dem von ihm geführten Fahrzeug die durch Verkehrszeichen 274.1 (Beginn einer Tempo 30-Zone) angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h. Die mit einem Messgerät des Typs Multanova VR 6F durchgeführte Messung ergab eine Geschwindigkeit von 73 km/h, hiervon erfolgte ein Toleranzabzug in Höhe von 3 km/h. Das Verkehrszeichen 274.1 befand sich auf der M-Straße, in die der Betroffene von der X-Straße aus kommend nach rechts abgebogen war. Das Schild war zum Tatzeitpunkt durch Baum- und Buschbewuchs für den Betroffenen nicht erkennbar.

Nach den Urteilsgründen ist die gesamte von dem Betroffenen zurückgelegte Fahrtstrecke bis zur Messstelle durch das Gericht gemeinsam mit dem Betroffenen und seinem Verteidiger abgefahren worden. Das Ergebnis dieser Ortsbesichtigung hat seinen Niederschlag in den weiteren Urteilsfeststellungen gefunden, die die jeweiligen örtlichen Verhältnisse detailliert darlegen.

Aufgrund der festgestellten örtlichen Verhältnisse – u.a. mehrfacher Fahrbahnerhöhungen, eine Fahrbahnverengung, die Geltung der Regelung "rechts vor links" an nahezu allen Einmündungen, neben einer Schule und einem Kindergarten an der I-Straße fast ausschließlich vorhandene Wohnbebauung – ist das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt, der Betroffene hätte erkennen können und müssen, dass er sich in einer Tempo 30-Zone befand und hat ihn einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 km/h für schuldig befunden.

Bei der Bußgeldzumessung ist das Amtsgericht von der in der Bußgeldkatalogverordnung für einen solchen Verstoß vorgesehenen Regelgeldbuße von 100,- € ausgegangen und hat diese unter Berücksichtigung von vier Voreintragungen des Betroffenen – Bußgeldbescheid des RP L, rechtskräftig seit dem 30.05.2006, wegen verbotswidrigen Überholens in Höhe von 40,- €; Bußgeldbescheid derselben Behörde, rechtskräftig seit dem 29.06.2006, wegen Abstandsunterschreitung in Höhe von 50,- €; Bußgeldbescheid des Kreises I, rechtskräftig seit dem 07.06.2008, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Höhe von 50,- € und Bußgeldbescheid des Kreises N2, rechtkräftig seit dem 12.09.2008, wegen Vorfahrtsmissachtung in Höhe von 60,- € - die Regelgelbuße auf 200,- € erhöht. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht abgesehen.

Gegen das vorgenannte Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Frage der Wirkung eines nicht (mehr) erkennbaren Verkehrszeichens zugelassen.

Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine solche der zuständigen Einzelrichterin.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.

...


Mit der erhobenen Sachrüge hat die Rechtsbeschwerde jedoch in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden.

Nach den Urteilsfeststellungen konnte der Betroffene das Verkehrszeichen 274.1, das den Beginn der Tempo 30-Zone anzeigte, wegen des zum Tatzeitpunkt vorhandenen Baum- und Buschbewuchses nicht erkennen. Dieser Umstand hatte zur Folge, dass das Verkehrszeichen für den Betroffenen keine Verbindlichkeit entfaltete.

[U]Für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Unter diesen Voraussetzungen äußern sie Rechtswirkung gegen jeden von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 – 3 C 18.07 -). Der Verkehrsteilnehmer muss die Anordnung des Verkehrszeichens ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen können (vgl. OVG Münster, NJW 2005, 1142, BGH NJW 1966, 1456). Dieses Erfordernis gilt nicht nur bei der erstmaligen Anbringung, sondern damit die Gebote und Verbote fortdauernd die ihnen zugedachte Wirkung haben, muss ihre ausreichende Erkennbarkeit gewahrt und erhalten werden. Werden Verkehrsregelungen aufgrund von Abnutzung oder Witterungsbedingungen derart unkenntlich, dass die Erkennbarkeit im o.g. Sinne nicht mehr vorhanden ist, so verlieren sie ihre Wirksamkeit (vgl. OVG Münster a.a.O.; BayObLG NJW 1984, 2110; König in Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 39 Rdnr. 32 m.w.N.; Heß in Burmann/ Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 39 StVO Rdnr. 18 a m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen, etwa wenn eine Markierung abgenutzt ist oder ein Schild völlig verschneit ist (vgl. BayObLG a.a.O.) oder wenn aufgrund von Zweigen bzw. Gebüsch in der Nähe des Verkehrszeichens eine Wahrnehmbarkeit im o.g. Sinne nicht mehr gegeben ist (vgl. OLG Stuttgart VRS 95, 441).

[U][U][U]Eine solche Fallgestaltung war hier nach den Urteilsfeststellungen gegeben, so dass das Verkehrszeichen 274.1. mangels ausreichender Sichtbarkeit Rechtswirkungen für den Betroffenen nicht entfalten konnte. Unverbindliche Verkehrszeichen müssen aber durch den Verkehrsteilnehmer nicht beachtet werden mit der Folge, dass die Missachtung eines nicht sichtbaren Verkehrsschildes auch keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Ob möglicherweise dann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein kann, wenn der Verkehrsteilnehmer mit dem nicht mehr erkennbaren Verkehrszeichen bereits zuvor als Verkehrsteilnehmer in Berührung gekommen ist und er sich daran auch noch erinnert, kann hier dahingestellt bleiben. Denn nach den Urteilsfeststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen haben. Vielmehr wird in den Urteilsgründen ausgeführt, dass der Betroffene zur Tatzeit ortsunkundig war, womit ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass ihm die Anordnung der Tempo 30-Zone zuvor nicht bekannt gewesen war.

Mangels einer zur Tatzeit wirksamen Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h konnte als Anknüpfungspunkt für ein Fehlverhalten des Betroffenen daher nicht auf den Gesichtspunkt abgestellt werden, ob sich dem Betroffenen eine solche Regelung hätte aufdrängen müssen, da eine verbindliche Regelung dieses Inhalts tatsächlich nicht bestand.

Ergänzend merkt der Senat zur Klarstellung an, dass der Umstand, dass hinsichtlich Verkehrszeichens 274.1 der Sichtbarkeitsgrundsatz eingeschränkt ist, keinen Anlass für eine andere Beurteilung gibt. Die Einschränkung bezieht sich nämlich darauf, dass das (selbstverständlich objektiv sichtbar aufgestellte) Zeichen 274.1 nur zu Beginn einer sich in der Regel über mehrere Straßenzüge erstreckenden Tempo 30-Zone anzubringen ist und für die gesamte Zone Wirksamkeit entfaltet, ohne dass es wie andere Streckenanordnungen an Einmündungen bzw. Kreuzungen zu wiederholen ist. Diese Einschränkung des Sichtbarkeitsgrundsatzes spielt aber für die Frage, welche Rechtswirkungen von einem nicht mehr erkennbaren Verkehrszeichen, das eine Zonenanordnung beinhaltet, ausgehen, keine Rolle.

Das Amtsgericht durfte dem Betroffenen daher nicht eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 40 km/h zur Last legen. Vielmehr konnte dem Betroffenen lediglich vorgeworfen werden, dass er gegen die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen und diese um 20 km/h überschritten hat. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zur Höhe der von dem Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und entsprechen den Anforderungen, die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Messverfahrens, wie es hier zur Anwendung gekommen ist, gestellt werden. Aufgrund der in den Urteilsgründen beschriebenen örtlichen Verhältnisse konnte für den Betroffenen auch kein Zweifel daran bestehen, dass er sich bei seiner Fahrt zur Tatzeit innerhalb der geschlossenen Ortschaft von M befand. Von einem fahrlässigen Fehlverhalten des Betroffenen in Bezug auf die Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist daher auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auszugehen.

Da somit weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Herford abgesehen und von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch gemacht und den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h zu einer Geldbuße von 35,- € verurteilt. Bei dieser Geldbuße handelt es sich um die für einen solchen Verstoß nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelgeldbuße (Tabelle 1 c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV O). Für eine Erhöhung dieser Geldbuße mit Rücksicht auf Voreintragungen des Betroffenen war kein Raum mehr, da hinsichtlich der Voreintragungen zum Zeitpunkt der (Sach-)Entscheidung des Senats aufgrund des zwischenzeitlichen Verstreichens der zweijährigen Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG bereits Tilgungsreife eingetreten war.

...
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Alt 30.05.2011, 16:33
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AW: Parkverbotszone

Es stimmte übrigens nicht ganz, was ich schrieb : Z 325 (.1) muss wie alle anderen Zonenschilder nicht beidseitig aufgestellt werden (nur "ggfls." oder "erforderlichenfalls").
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