Dies ist eine Diskussion zu Parkscheibenpflicht : Hinweis-Beschilderung innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| ... mal angenommen man parkt in einer Parkbucht bei der die Auslegung mit einer Parkscheibe erlaubt ist. In diesem Zusammen- hang ist jedoch ein entsprechendes Hinweisschild entweder "fehlanzeige" oder schlecht "erkennbar". Für mich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage: ob dies ein rechtskräftiger Entlastungsgrund ist und ob dies durch die Straßenverkehrs- Ordnung bzw. Schilderfachordnung konkret abgedeckt ist ?! |
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| AW: Parkscheibenpflicht : Hinweis-Beschilderung Bei für den ruhenden Verkehr vorgesehenen Verlehrszeichen ist die Schwelle zur Verletzung des Sichtbarkeitsgrundsatzes von der Rechtspechung immer wieder sehr hoch angesetzt worden. D.h., erst wenn sich nun beim besten Willen gar nicht mehr der Sinn der Anordnung erschließen lässt, ist diese Anordnung nichtig und damit unbeachtlich. Bei Verkehrzeichen für den Fließverkehr hingegen hat schon beispielsweise der nur bis ca. 1992 verwendbare "km"- Zusatz auf Z. 274 (höchstzulässige Geschwindigkeit) genügt, um das Zeichen für völlig unbeachtlich zu erklären.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| Das ist zu unkonkret. Wenn es kein klar erkennbares Hinweisschild gibt zur Parkscheibenpflicht wo soll der Autofahrer das ableiten. Es geht doch nicht darum ob diese Regelung sinnhaftig ist oder nicht ... |
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| AW: Parkscheibenpflicht : Hinweis-Beschilderung Nöö, um den "Sinn" hat sich der Autofahrer ja generell keine Gedanken zu machen -- er hat aber zumindest bezüglich der Anordnungen für den ruhenden Verkehr immer ein wenig mitzudenken. Wenn es gar kein (kein !) entsprechendes Zusatzzeichen gibt, gilt´s natürlich nicht (Parkscheibenpflicht). Dann bleibt´s bei Z. 314 ("P") ohne Einschränkungen. Wenn die betreffenden Zusatzzeichen aber nur (gerade noch erkennbar) verd(r)eckt sind, oder eins von zweien fehlt, wird das gerichtlich häufig als noch "ausreichend" angesehen (-> "Umschaugebot" je 75 Meter vor / zurück). Bezüglich der eigentlichen Verkehrszeichen (für den ruhenden Verkehr) : Ist etwa eines von beiden zusammengehörigen "Haltverboten" (Z. 283) nicht vorhanden und ergibt sich auch aus den baulichen Umständen nicht der Geltungsbereich, ist das einzelne Schild nichtig.
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| Es handelt sich bei dem Beispiel sicherlich um ein Hinweisschild das nicht direkt ins Auge fällt, genau diese Fälle sind ja gerade ärgerlich obwohl dieses doch blau-weiß sein müsste ... |
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| AW: Parkscheibenpflicht : Hinweis-Beschilderung Ein "blauweißes" "Hinweisschild" ?? Zusatzzeichen oder eigentliches Verkehrszeichen ? Haste ´mal ´n Bild ?
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