Dies ist eine Diskussion zu Parkplatzbesitzer verhängt eigenhändig "Bußgeld" innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Parkplatzbesitzer verhängt eigenhändig "Bußgeld" folgender Fall: Fritz und seine Freunde wollen an einem Samstagabend gegen 22:45 Uhr in eine Bar, da allerdings keine Parkplätze mehr zu finden sind, entschließen Sie sich angesichts der vorangeschrittenen Uhrzeit, auf den Parkplätzen eines kleinen Ladens zu parken, die beschildert sind mit "Parkplätze reserviert für Kunden für die Dauer des Einkaufes". Der Laden ist nicht mehr geöffnet. Die Gruppe kommt später zurück und jeder findet eine Nachricht vom vermeintlichen Besitzer der Parkplätze, Max Mustermann, an die Windschutzscheibe geklemmt, mit folgendem Text (persönliche Daten geändert, Rechtschreib- und Interpunktionsfehler etc. wurden beibehalten): _____ Max Mustermann 12345 Hinterwald Wegstraße 99 Datum: 25.6.2023 Uhrzeit: 22:45 An den Fahrer, die Fahrerin des KFZ mit dem amtl. Kennzeichen XY 12 34 Marke/Farbe: Foto Betr.: Unberechtigtes Parken auf dem Parkplatz Ecke Dorfstr. Wegstr. Weil Sie Ihr Fahrzeug unberechtigt auf meinem Parkplatz parken, habe ich mit meinem Anwalt vereinbart, Sie wenn nötig vor Gericht auf Unterlassung zu verklagen. Wenn Sie mir innerhalb von einer Woche meine Unkosten für die Überwachung der Parkplätze in Höhe von pauschal Euro 20,00 bezahlen und auf mein Konto 123456789 BLZ 987654321 bei der Musterbank überweisen, werde ich nicht´s weiter unternehmen. Ich gehe dann davon aus, daß Sie in Zukunft auch nicht mehr unberechtigt auf meinem Parkplatz parken. Die 6 Parkplätze sind nur für Kunden und und Gäste des "Musterladen für Ansichtsexemplare Marianne Mustermann" und die Gaststätte in Dorfstr.12, sowie sonntags für Kirchgänger der Xyz Kirche bereitgestellt, wenn die Kunden/Gäste dort auch anwesend sind. Falls Sie der Meinung sind, es geschieht Ihnen Unrecht, so bezahlen Sie bitte nicht und erklären mir in einem Brief, Ihre Meinung. Bei Zahlung bitte Ihr KFZ -Kennzeichen mit angeben. Max Mustermann (keine handschriftliche Unterschrift!) Bitte benutzen Sie die öffentlichen Parkhäuser und Parkplätze. In nächster Nähe gibt es über 500 Stellplätze, die Sie mieten können ! Bitte beachten Sie auch das BGH- Urteil vom 5.6.09. Danach ist unberechtigtes Parken "verbotene Eigenmacht" und kostenpflichtiges Abschleppen zur Abwehr angemessen. _____ Hat das irgendeine rechtliche Grundlage? Darf Herr Mustermann hier einfach so 20€ abkassieren? Ich meine, da könnte ja jeder kommen und ohne amtliche Befugnis mit willkürlich gewählten Fristen Geld verlangen. Es wurden keinerlei Angaben zum Anwalt o.ä. gemacht. Nachdem der Brief sehr unseriös wirkt (ist voller Fehler und auch noch in Comic Sans geschrieben), ist zwar nicht davon auszugehen, dass Herr Mustermann tatsächlich einen Anwalt einschaltet, aber was wäre im schlimmsten Falle zu befürchten bzw. kann er überhaupt damit durchkommen? Wie sollte Fritz hier vorgehen? Vielen Dank im Voraus für die Antworten. |
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| AW: Parkplatzbesitzer verhängt eigenhändig "Bußgeld" Ich denke eine Unterlassungserklärung kommt teurer - und zwar dem Falschparker! Insofern sind 20 Kröten sehr günstig. Im übrigen hätte er den Falschparker durchaus abschleppen lassen können. Die Kosten trägt da zunächst einmal der Auftraggeber (Parkplatzbesitzer), kann sie sich aber vom Falschparker wiederholen. Ist beim Falschparker jedoch dauerhaft nichts zu holen, so ist das Pech für den Parkplatzbesitzer. Je nach Auto zwar nicht unmöglich, aber zumindest unwahrscheinlich.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Parkplatzbesitzer verhängt eigenhändig "Bußgeld" Das mag ja sein, aber darf er einfach eigenhändig abkassieren? Er hat auch nicht abgeschleppt, von daher gibt es ja auch nichts wiederzuholen. Was meinst du mit "je nach Auto"? |
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| AW: Parkplatzbesitzer verhängt eigenhändig "Bußgeld" Ich denke nicht. Könnte evtl sogar den Straftatbestand der Nötigung erfüllen. Kann man leicht heraus finden, indem man eine Anzeige macht. Nein, im Ernst: ich würde noch Beiträge anderer User abwarten.Na beim Fahrer eines neuen Porsche wird vermutlich eher was zu holen sein als beim Fahrer einer uralten Ente.
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| AW: Parkplatzbesitzer verhängt eigenhändig "Bußgeld" Der Parkplatz gehört dem Eigentümer. Und dieser kann selbst entscheiden wann und wen er dort parken lassen will. Insofern war im vorliegenden Sachverhalt Fritz nicht berechtigt, dort zu parken. An der Vorgehensweise des Parkplatzeigentümers gibt es nichts zu kritisieren: 'Eine Möglichkeit, gegen Falschparker vorzugehen, ergibt sich aus § 862 Abs. 1 BGB (Anspruch wegen Besitzstörung), wonach dem Grundstücksbesitzer neben einem Beseitigungsanspruch auch ein Anspruch auf Unterlassung weiterer Störungen (bei Wiederholungsgefahr) besteht: „Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.“ Nach mehreren Entscheidungen des AG Suhl, bei denen Fahrzeugführer ihren PKW widerrechtlich auf privaten Parkplätzen abgestellt haben, entschied das Gericht, dass die Fahrzeughalter Zustandsstörer und Schuldner des Unterlassungsanspruchs der Kläger sind (vgl. dazu Urteil der AG Suhl (I C 745/00)vom 13.09.2000). Es gilt danach, den Halter und/oder Fahrer schriftlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Hierin verpflichtet sich dieser, in Zukunft nicht mehr auf dem Grundstück zu parken. Verstößt er hiergegen, ist er verpflichtet, eine Strafe in Höhe von bspw. 1.000,00 € zu zahlen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung liegt auch im Interesse des Falschparkers, da dadurch eine entsprechende gerichtliche Klage auf Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden wird. Des Weiteren kann sich der Grundstücksbesitzer auch auf § 670 BGB (Ersatz von Aufwendungen) berufen: „Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“ Das heißt, der Grundstücksbesitzer kann die Aufwendungen, die er für erforderlich hält, um ein erneutes Falschparken zu verhindern, gegenüber dem Besitzstörer geltend machen.. Das AG Suhl (s.o.) bestätigt, dass der Halter/Fahrer die Kosten für die Abmahnung zu tragen hat. Hierunter fallen auch die Kosten für eine Halteranfrage oder Aufwendungsersatz, aber auch Kosten eines Anwaltes, sofern man diesen beauftragt, den Falschparker zur Unterlassung aufzufordern.' Quelle: RA'in Regine Filler, Göttingen auf 123recht.net
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| AW: Parkplatzbesitzer verhängt eigenhändig "Bußgeld" Die "Aufwendungen", die der Parkplatzbesitzer hier ersetzt haben will, sind ja aber vollkommen aus der Luft gegriffen und können nicht belegt werden. Das müssten ja irgendwelche real nachvollziehbaren Kosten sein, oder nicht? PS: Fritz war nur zu Besuch in der Stadt, das Auto ist auf einen ca. 100km entfernten Ort zugelassen. Sind hier "weitere Störungen zu besorgen"? |
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| AW: Parkplatzbesitzer verhängt eigenhändig "Bußgeld" Zitat:
Wenn er meint, die pauschalen Kosten über EUR 20,- seien für das Erstanschreiben zu hoch, dann zahlt Fritz das halt nicht. - Ich weiß nicht, ob da jemand vor Gericht zieht, um so einen Kleckerbetrag einzuklagen. Das kann keiner wissen.
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| AW: Parkplatzbesitzer verhängt eigenhändig "Bußgeld" - wer stellt sicher, dass die angegebene kontonummer wirkl. dem parkplatzbesitzer gehört ich überlege gerade, ob ich künftig auch bei unseren supermärkten nachts solche zettel verteile ![]() wenn wirkl. der "richtige" parkplatzbesitzer 20,- euronen eintreibt, sind die steuerpflichtig, da er das offensichtl gewerbsmäßig macht ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Parkplatzbesitzer verhängt eigenhändig "Bußgeld" Zitat:
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| AW: Parkplatzbesitzer verhängt eigenhändig "Bußgeld" Mir ist schleierhaft, wie man hier auf ein Gewerbe kommen kann. Soweit ich den Fall in Erinnerung habe handelte es sich um einen privaten Parkplatz und nicht um ein Parkhaus.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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