Dies ist eine Diskussion zu Parken in der Fußgängerzone innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Parken in der Fußgängerzone Man stelle sich eine Seitenstraße vor zwichen 2 Häusern, etwa 2 Autobreiten breit und 100 Meter lang. Die eine Seite ist begraßt, gemäht, gehört zu keinem Privatgrundstück, hat kein explizit ausgeschildertes Parkverbot und sogar Blumenkrüge die im Abstandt von etwa einer Autobreite an der äußeren Seite aufgestellt ist. Die andere Seite der Seitenstraße ist geteert, bis ziemlich genau in die Mitte. Auf dieser Seite steht am Rand das normale Fußgängerzonenschild. Meine frage: Gilt das Parkverbot auf beiden Hälften der Fußgängerzone? Und falls ja: Wäre es dem Ordnungsamt erlaubt willkürlich einige geparkte Autos aufzuschreiben und deren Halter zu einem Bußgeld zu ermahnen und andere wiederum nie aufzuschreiben weil Beispielsweise ein Auto zu einer Ausfahrt gehört die in die Seitenstraße führt, dieses Auto jedoch trotzdem immer mindestens zur Hälfte auf der Seitenstraße Parkt? Ich hoffe dieses Beispiel ist verständlich erklärt und ich freue mich auf ihre Antworten! |
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| AW: Parken in der Fußgängerzone Wenn der Bereich mit dem Zeichen 242 "Fußgängerbereich" ohne Begrenzung gekennzeichnet ist, dann ist er generell für andere Verkehrsteilnehmer gesperrt. Ausnahmen mit Zusatzschildern "Lieferverkehr" oder "Anlieger" mal unberücksichtigt gelassen. Das Zeichen 242 bedeutet ein Parkverbot gem. § 12 StVO.
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Parken in der Fußgängerzone Im Gegensatz zu Streckenverboten (z.B. Z 274, 283, 286) gelten "Zonen" grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn- und Straßenbreite in voller Länge. Sofern die Rasenflächen nicht als Fahrbahn gelten können, kommt dennoch ordungswidriges Parken auf Grünflächen in Frage (-> auch Landesnaturschutzgesetze beachten). Übrigens haben parkende KFZ innerhalb von Ausfahrten nicht nur teilweise nichts zu suchen -- Ausfahrten über Gehwege gelten als deren Bestandteil, der lediglich zum Zwecke des Ein- und Ausfahrens überfahren werden darf; anderenfalls liegt ordungswidriges Gehwegparken vor. Wenn das OA offenkundig "willkürlich" einige Leute anzeigt, andere gleichgeartete Falschparker dagegen nicht, hat das mit deren Ermessensspielraum nicht mehr viel zu tun -- da würde ich ´mal mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde winken; davon darf man sich aber auch nicht zu viel versprechen.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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