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Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297

Dies ist eine Diskussion zu Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297 innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 10.08.2011, 16:09
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Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297

Nehmen wir mal an jemand sucht nach einem Parkplatz. Am Ende einer Einbahnstraße (T-Kreuzung) sind ca. 10m vor der Kreuzung zwei Pfeile (Zeichen 297), je einer nach links und nach rechts, angebracht. Außer diesen Zeichen sind keine weiteren Markierungen wie z.B. 340 oder 295 etc. vorhanden. Frage ist nun ob es erlaubt ist zwischen den Pfeilen und dem Ende der Einbahnstraße (5m vor der Kreuzung)links oder rechts zu parken. Ein Parken ist in diesem Bereich nicht durch Schilder oder ähnlichem verboten. Es gibt den §41 (3) Nr. 5. Ist dieser überhaupt hier anwendbar wenn keine weiteren Markierungen vorhanden sind oder gibt es allgemein einen Paragraphen der StVo der gegen das Parken spricht?
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Alt 10.08.2011, 19:22
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AW: Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297

Pfeile ohne Fahrstreifenbegrenzungen oder Leitlinien stellen mE nur Empfehlungen dar, d.h. sie sind nicht verbindlich für den Fließverkehr. Unabhängig davon dürfte das Haltverbot (und damit Parkverbot) aus § 12 I Ziff. 6 d StVO gelten. Im Übrigen dürfte sich schon aus § 1 II StVO verbieten, unmittelbar nach (auch nur empfehlend) aufgebrachten Pfeilen am Fahrbahnrand zu parken, soweit der Fließverkehr mehr als nur unerheblich behindert werden würde.
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  #3 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 00:25
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AW: Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297

Angenommen der Verkehr würde nicht behindert stellt sich die Frage wie §12 I Ziff. 6 d und §41 III Ziffer 5 zusammen passen. Sind Markierungen vorhanden ist es eine Vorschrift und ein Parken auf einer solchen Fahrbahn würde den Verkehr behindern die Vorschrift zu befolgen. Ergo ist dort Parken verboten. Ist es allerdings nur eine Empfehlung würde ein Parken zu keiner Behinderung führen außer man parkt auf dem Pfeil so dass dieser nicht mehr sichtbar ist. Ist es eigentlich erlaubt oder gewollt dass man Pfeile ohne folgende Fahrbahnen mit Pfeilen erstellt?
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Alt 11.08.2011, 07:51
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AW: Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297

Ich verstehe. Du scheinst mir recht zu haben.
Genau betrachtet, muss also nicht nur unterschieden werden zwischen der Empfehlung / Vorschrift des Pfeilrichtungsfolgens für den Fließverkehr, sondern ebenso für den ruhenden Verkehr. Das habe ich bisher nicht so betrachtet. Sieht aber so aus, dass trotz empfehlender Pfeile sogar direkt darauf geparkt werden darf. Lustig. Das bestätigt auch der Schurig (13.A.) auf S. 492.
Dennoch würde ich in solchen Fällen die Einschätzung einer möglichen Fließverkehrsbehinderung lieber großzügig rücksichtsvoll auslegen.

"Ist es eigentlich erlaubt oder gewollt dass man Pfeile ohne folgende Fahrbahnen mit Pfeilen erstellt? "
- Ehrlich gesagt, hab´ ich jetzt nicht so ganz die Peilung, was gemeint ist...
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Alt 11.08.2011, 09:56
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AW: Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297

Was ich meine ist folgendes. Schaut man sich das bebilderte Beispiel von §41 III Ziffer 5 in der StVo (PDF-Dokument) unter www.bmvbs.de an ist dort eine Kombination aus einer Empfehlung und danach folgend einer Vorschrift hinsichtlich der Fahrtrichtungen und Fahrbahn angegeben. Was ich mich in diesem Zusammenhang frage ist ob ein einzelnes Aufbringen der Empfehlung oder Vorschrift im Straßenverkehr erlaubt ist. Man kann z.B. am Ende einer Straße nur eine Empfehlungmarkierung anbringen, eine Vorschriftsmarkierung oder eine Kombination von beidem.
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Alt 11.08.2011, 10:22
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AW: Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297

In der Praxis werden öfter nur einzelne Pfeile markiert.
Der StVO bzw. VwV-StVO ist hierzu Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Möglicherweise könnten aber die "Richtlinien für die Markierung von Straßen" (RMS) hierüber nähere Auskunft geben. Doch die liegen mir nicht vor und sind nur nicht ganz kostenlos als Printausgabe erhältlich; für einen (mir bislang unbekannten) kostenneutralen link zu den RMS wäre auch ich deshalb sehr dankbar.
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Alt 11.08.2011, 18:08
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AW: Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297

Ich habe eine Fassung von 1993 bei Slideshare gefunden. http://www.slideshare.net/guest6c4f44/rms-1 . Dort steht aber leider auch nichts näheres dazu drin. Kannst du mir den Buchtitel von Schurig (13.A.) nennen?
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  #8 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 23:09
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AW: Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297

Ich wäre für Halteverbot, weil http://www.gesetze-im-internet.de/st...015650970.html zu Zeichen 297 geschrieben steht:
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.
2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten.

Erläuterung
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.


Punkt 2 ist unabhängig von Z295 oder 340 formuliert!
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Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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Alt 12.08.2011, 06:53
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In den mir verfügbaren StVO- Ausgaben lautet der entscheidende Satz vollständig : "Halten auf der SO markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten." Das "so" bezieht sich auf die verpflichtende Anordnung der Pfeile. Daher.
Die von Dir zitierte Version der StVO entpricht der im April 2010 vom Bundesverkehrsministerium für ungültig erklärten StVO- Novelle 46 (ein ohnehin abenteuerlicher Vorgang damals); seither gilt noch immer die seit 1970 geltende StVO mit dem o.a. Satz. Das war mir bis eben gerade auch nicht klar; Danke !
Und in diesem Punkt stimmt sogar die Kommentierung des von mir angegebenen StVO- Kommentars von Schurig nicht !


Jedenfalls ist in Kürze zu erwarten, dass sich unsere kleine Diskussion von selbst erledigt, sobald die Novelle in juristisch "reparierter " Form wieder neu verabschiedet wurde. Denn dann gilt ja das generelle Haltverbot.
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Geändert von CEMartin (12.08.2011 um 07:15 Uhr).
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  #10 (permalink)  
Alt 12.08.2011, 10:40
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Zitat:
Zitat von CEMartin Beitrag anzeigen
Jedenfalls ist in Kürze zu erwarten, dass sich unsere kleine Diskussion von selbst erledigt, sobald die Novelle in juristisch "reparierter " Form wieder neu verabschiedet wurde.
Konnte mir auch noch gar nicht vorstellen, dass das Justizministerium ungültige Vorschriften als gültig veröffentlicht. Aber man lernt eben nie aus.

Bezüglich "in Kürze": Wie findest Du das hier? Wenn wir dabei noch berücksichtigen, dass da Minister aus gegeneinander profilierungssüchtigen Parteien am Werke sind, ...
Zitat:
Das eigentliche Problem ist aber, dass es bei den beteiligten Bundesministerien keine Einigkeit über die Bewertung der Nichtigkeitserklärung von Minister Ramsauer gibt: Nach Auffassung des BMVBS gilt die StVO in der alten Fassung (http://www.bmvbs.de/Anlage/original_...April-2009.pdf) weiter, nach BMJ dagegen in der neuen Fassung. Bei der vom BMJ verantworteten Website gesetze-im-internet.de findet sich z.B. § 53 StVO in der neuen Fassung ohne die Übergangsregelung für alte Verkehrsschilder (http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__53.html). Das BMJ scheint also erhebliche Zweifel an der Nichtigkeitserklärung des Ministers zu haben. (vollständige Quelle)
Bleibt jetzt für mich eigentlich die Schlussfolgerung: Es gilt, dass gar nichts gilt, weder alt noch neu.
Wer seine Parkknolle bezahlt, ist selber Schuld, wer in der 30-Zone mit unter 60km/h angetroffen wird, kann mit einer Anzeige wegen Verkehrsbehinderung rechnen. Na toll.
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