Dies ist eine Diskussion zu Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297 innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297 |
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| AW: Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297 Pfeile ohne Fahrstreifenbegrenzungen oder Leitlinien stellen mE nur Empfehlungen dar, d.h. sie sind nicht verbindlich für den Fließverkehr. Unabhängig davon dürfte das Haltverbot (und damit Parkverbot) aus § 12 I Ziff. 6 d StVO gelten. Im Übrigen dürfte sich schon aus § 1 II StVO verbieten, unmittelbar nach (auch nur empfehlend) aufgebrachten Pfeilen am Fahrbahnrand zu parken, soweit der Fließverkehr mehr als nur unerheblich behindert werden würde.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297 Angenommen der Verkehr würde nicht behindert stellt sich die Frage wie §12 I Ziff. 6 d und §41 III Ziffer 5 zusammen passen. Sind Markierungen vorhanden ist es eine Vorschrift und ein Parken auf einer solchen Fahrbahn würde den Verkehr behindern die Vorschrift zu befolgen. Ergo ist dort Parken verboten. Ist es allerdings nur eine Empfehlung würde ein Parken zu keiner Behinderung führen außer man parkt auf dem Pfeil so dass dieser nicht mehr sichtbar ist. Ist es eigentlich erlaubt oder gewollt dass man Pfeile ohne folgende Fahrbahnen mit Pfeilen erstellt? |
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| AW: Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297 Ich verstehe. Du scheinst mir recht zu haben. Genau betrachtet, muss also nicht nur unterschieden werden zwischen der Empfehlung / Vorschrift des Pfeilrichtungsfolgens für den Fließverkehr, sondern ebenso für den ruhenden Verkehr. Das habe ich bisher nicht so betrachtet. Sieht aber so aus, dass trotz empfehlender Pfeile sogar direkt darauf geparkt werden darf. Lustig. Das bestätigt auch der Schurig (13.A.) auf S. 492. Dennoch würde ich in solchen Fällen die Einschätzung einer möglichen Fließverkehrsbehinderung lieber großzügig rücksichtsvoll auslegen. "Ist es eigentlich erlaubt oder gewollt dass man Pfeile ohne folgende Fahrbahnen mit Pfeilen erstellt? " - Ehrlich gesagt, hab´ ich jetzt nicht so ganz die Peilung, was gemeint ist...
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| AW: Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297 Was ich meine ist folgendes. Schaut man sich das bebilderte Beispiel von §41 III Ziffer 5 in der StVo (PDF-Dokument) unter www.bmvbs.de an ist dort eine Kombination aus einer Empfehlung und danach folgend einer Vorschrift hinsichtlich der Fahrtrichtungen und Fahrbahn angegeben. Was ich mich in diesem Zusammenhang frage ist ob ein einzelnes Aufbringen der Empfehlung oder Vorschrift im Straßenverkehr erlaubt ist. Man kann z.B. am Ende einer Straße nur eine Empfehlungmarkierung anbringen, eine Vorschriftsmarkierung oder eine Kombination von beidem. |
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| AW: Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297 In der Praxis werden öfter nur einzelne Pfeile markiert. Der StVO bzw. VwV-StVO ist hierzu Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Möglicherweise könnten aber die "Richtlinien für die Markierung von Straßen" (RMS) hierüber nähere Auskunft geben. Doch die liegen mir nicht vor und sind nur nicht ganz kostenlos als Printausgabe erhältlich; für einen (mir bislang unbekannten) kostenneutralen link zu den RMS wäre auch ich deshalb sehr dankbar.
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| AW: Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297 Ich habe eine Fassung von 1993 bei Slideshare gefunden. http://www.slideshare.net/guest6c4f44/rms-1 . Dort steht aber leider auch nichts näheres dazu drin. Kannst du mir den Buchtitel von Schurig (13.A.) nennen? |
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| AW: Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297 Ich wäre für Halteverbot, weil http://www.gesetze-im-internet.de/st...015650970.html zu Zeichen 297 geschrieben steht: Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind. 2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten. Erläuterung Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden. Punkt 2 ist unabhängig von Z295 oder 340 formuliert!
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297 In den mir verfügbaren StVO- Ausgaben lautet der entscheidende Satz vollständig : "Halten auf der SO markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten." Das "so" bezieht sich auf die verpflichtende Anordnung der Pfeile. Daher. Die von Dir zitierte Version der StVO entpricht der im April 2010 vom Bundesverkehrsministerium für ungültig erklärten StVO- Novelle 46 (ein ohnehin abenteuerlicher Vorgang damals); seither gilt noch immer die seit 1970 geltende StVO mit dem o.a. Satz. Das war mir bis eben gerade auch nicht klar; Danke ! Und in diesem Punkt stimmt sogar die Kommentierung des von mir angegebenen StVO- Kommentars von Schurig nicht ! Jedenfalls ist in Kürze zu erwarten, dass sich unsere kleine Diskussion von selbst erledigt, sobald die Novelle in juristisch "reparierter " Form wieder neu verabschiedet wurde. Denn dann gilt ja das generelle Haltverbot.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. Geändert von CEMartin (12.08.2011 um 07:15 Uhr). |
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| AW: Parken am Ende einer Einbahnstraße mit Zeichen 297 Zitat:
Bezüglich "in Kürze": Wie findest Du das hier? Wenn wir dabei noch berücksichtigen, dass da Minister aus gegeneinander profilierungssüchtigen Parteien am Werke sind, ... ![]() Zitat:
![]() Wer seine Parkknolle bezahlt, ist selber Schuld, wer in der 30-Zone mit unter 60km/h angetroffen wird, kann mit einer Anzeige wegen Verkehrsbehinderung rechnen. Na toll.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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