Dies ist eine Diskussion zu Öffentliche Stellplätze / Steine im Überhang ? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Öffentliche Stellplätze / Steine im Überhang ? Gemeinde Y baut entlang einer Ortsstraße öffentliche Stellplätze in senkrechter Anordnung (90 Grad). Die einzelnen Stellplätze haben eine Länge von 5 m und sind zu einer Rasenfläche hin mit Hochborden abgegrenzt. Unmittelbar hinter das Hochbord legt die Gemeinde in einem Abstand von 20 cm ca. 20-30 cm hohe Natursteine, um zu verhindern, dass Fahrzeuge in die Rasenfläche einfahren. Stellplätze werden i.d.R. mit einem "Überhang" von 85 bis 135 cm angelegt. Die Grünanlage wurde lange nicht gepflegt und das Gras ist stark gewachen und verdeckt die dort liegenden Steine fast vollständig. Gleiches würde bei Schnee zu erwarten sein. Mehrere Autofahrer parken hier und wollen "wie immer" so weit in den Stellplatz einfahren, bis die Vorderräder an dem Hochbord anstoßen. Hierbei rammen sie jedoch die vorne liegenden Steine und es entsteht jeweils ein hoher Schaden am Pkw. Fragen: 1. Sind die Stellplätze ordnungsgemäß angelegt oder liegen die Steine im Bereich des sog. Überhangs ? Gibt es einen erweiterten Überhang ab dem Hochbord ? 2. Gibt es Richtlinien, wie hoch solche Begrenzungssteine sein müssen, damit sie von Stellplatznutzern wahrgenommen werden können ? 3. Ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig ? |
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| AW: Öffentliche Stellplätze / Steine im Überhang ? Nur schnell kurz meine Einschätzung : Verkehrszeichen und -einrichtungen haben in einem Abstand von mindestens 50 cm vom Fahrbahnrand (auch Parkstreifen / Seitenstreifen), wenigstens jedoch 30 cm installiert zu sein; sonst sind sie besonders zu kennzeichnen (z.B. Leitplatten, Leitmale etc.; steht irgendwo wohl bei 39 VwVStVO). Die Steine können wohlwollend als Verkehrseinrichtungen angesehen werden. Weil sie jedoch zu nahe am Bordstein gesetzt wurden, liegt eine fehlerhafte Anordnung vor, ergänzt durch eine in diesem Falle relevante Vernachlässigung der Rasenmähaktivität, die hier als Verkehrssicherungspflicht angesehen werden kann (wenn schon so kleine Steine zu nah -> kurzer Rasen erforderlich !); oder eben eine Kennzeichnung, die bekanntlich fehlt. Daher sollte die Kommune aus Amtspflichtverletzung haftbar gemacht werden können (839 BGB / 34 GG sollten einschlägig sein). Allerdings wird schon ein beträchtlicher Mithaftungsanteil abzuziehen sein : Denn ein gewissenhafter Idealfahrer schaut nach, BEVOR er in´s Ungewisse fährt.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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