Dies ist eine Diskussion zu Nötigung? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Nötigung? |
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| AW: Nötigung? Zitat:
2 Kilometer lang 5 m Abstand? Oder auch wieder zurückfallen lassen? § 240 StGB jedenfalls (-), wenn nicht beabsichtigt war, den Vordermann zu schnellerem Fahren zu bewegen. Aber auf jeden Fall eine Owi. |
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| AW: Nötigung? bisschen zurück fallen lassen schon, vllt auf zehn meter sagen wir mal. Aber nur kurz, dann wieder aufgeschlossen. Es wurde versucht zu überholen und nicht den fahrer dazu zu bewegen schneller zu fahren. Das problem ist eben der zu kleine sicherheitsabstand auf die doch schon längere strecke. Da könnte sich der fahrer schon genötigt gefühlt haben? Wie will der hintermann beweisen das er überholen wollte und nicht drängen? |
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| AW: Nötigung? Zitat:
Zitat:
und generell kann man wohl sagen, dass ein überhohlversuch nicht berechtigt den sicherheitsabstand zu vernachlässigen, auch wenn das in der praxis oft so gemacht wird. Zitat:
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| AW: Nötigung? Zitat:
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| AW: Nötigung? Zitat:
- "aus dem weg gehen" ob der fahrer das nun so gemeint hat, ist nicht entscheident. entscheidend ist, ob eine "normal verständige person", in der situation des vordermannes, das so empfinden würde. der §240 ist nicht auf vorsatz ausgerichtet. beispiel: nein, frau richterin, ich hab nur einfach so mit der waffe im anschlag rumgfuchtelt. nein, nein, ich hatte nix gegen den spaziergänger, gar nicht. dummes missverständnis. ich wollte doch blos den hasen schießen. welchen...? ja, klar, der war ja noch gar nicht in sicht.... ähm, logisch, aber er hätte ja direkt bald daher kommen können, direkt hinter dem spaziergänger. nene, dass ich dem spaziergänger dabei dann ja inner näher gekommen bin mit der waffe im anschlag...? ja, zufällig eben. der hase, sag ich doch... nene, verscheuchen wollt ich den natürlich nich. wie jetzt....? der hat sich bedroht gefühlt....? ähm... durch MICH???? wieso denn blos? wegen der waffe...? nein, ich hab doch nicht auf den gezielt!!! ja, das hat so ausgesehen....? aber der hase... ja, der hätte doch des weges kommen können... der 240 schützt sozusagen den guten glauben des opfers. Geändert von zeiten (24.07.2011 um 17:10 Uhr). |
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| AW: Nötigung? Zitat:
Selbsverständlich ist § 240 StGB ein Vorsatzdelikt. Der Vorsatz muss insbesondere das abgenötigte Verhalten umfassen. Ausserdem muss die Zwangswirkung (Gewalt!) beim Genötigten vom Vorsatz umfasst sein. Wenn es hier nur ums Überholen ging, weswegen der Abstand verringert wurde - und dafür spricht, dass keine Lichthupe betätigt wurde - liegt kein Tatvorsatz für § 240 StGB vor. |
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| AW: Nötigung? Habe mittlerweile einen (Online)Anwalt befragt. Ergebnis: Entscheidend ist stets die Einzelfallbetrachtung. Zwar reicht bei Ihnen die Streckenlänge aus, da die Strecke länger ist als mehrere hundert Meter allerdings ist meines Erachtens noch der Abstand bei der Geschwindigkeit zum Vordermann zu "groß". |
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| AW: Nötigung? Maßgeblich wird natürlich sein, was B ausgesagt hat. Erst wenn man diese Aussage kennt, wird man einschätzen können, wie die Sache ausgeht. Im Klartext: A sollte erst nach Akteneinsicht eine Einlassung abgeben. |
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| AW: Nötigung? Was könnte denn in diesem Fiktiven Fall schlimmstenfalls drohen wenn doch Nötigung? Ich lese im Internet meistens von maximal 3 Monate Fahrverbot, manchmal aber auch von Entzug der Fahrerlaubnis... Geändert von Thomas8881 (24.07.2011 um 22:20 Uhr). |
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