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Nicht bestehender Versicherungsschutz

Dies ist eine Diskussion zu Nicht bestehender Versicherungsschutz innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 21.09.2011, 19:47
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Nicht bestehender Versicherungsschutz

Hallo Liebe Juraforum Mitglieder

Nehmen wir mal folgendes fiktives und etwas komplizierteres beispiel an:

Eine Person R ist Halter eines Fahrzeuges.

Person R ist noch recht jung,20 , in der Führerschein Probezeit und hat das Fahrzeug zwar auf seinen Namen angemeldet, jedoch benutzt Hauptsächlich Person B, welcher Der Vater von Person R ist das Fahrzeug.
Person B fährt mit dem Fahrzeug jeden Tag zur Arbeit während sein Sohn Person R zuhause ist.
Nun stellst sich heraus das wegen Zahlungsverzug der Versicherungsschutz nicht mehr gegeben ist.

Die Polizei kommt zu Person R nach hause und fragt nach dem Auto da Person R ja der Halter ist.

Allerdings ist natürlich gerade Person B ,der Vater von Person R mit dem Fahrzeug auf der Arbeit.

Person R gibt die Handynummer von Vater B an die Polizei heraus welche ihn anruft und mitteilt das das Fahrzeug sofort stillzulegen ist, es darf nicht mehr Gefahren werden.

Auch teilt sie Person R mit das sie absofort dafür Sorgen muss das das Auto nicht mehr bewegt wird.

Vater B fährt aber natürlich noch mit dem Auto nach Hause.
Als die Poizei später nochmal zum Haus der beiden Personen fährt sieht sie natürlich das Auto vor der Tür parken und nimmt so an das Person B noch nachdem sie mit ihm telefoniert haben gefahren ist.

Person B gibt bei der Polizei zu Protokoll das er nachdem die Polizei mit ihm telefoniert hat er sein Auto hat von einem Freund abschleppen lassen.
Die Polizisten belächeln diese Geschichte, aber Person B beglaubigt das es so gewesen ist.

Person B ist vor dem Anruf der Polizei gefahren und danach wurde er laut eigenaussage von einem Freund abgeschleppt.

Person R wusste bis zu dem Punk wo die Polizei vor der Türe steht nichts vom nicht bestehenden Versicherungsschutz, wusste aber das der Vater,Person B, mit dem Auto unterwegs ist.
Die Polizei wirft Person R aber nun vor er hätte sich strafbar gemacht an dem Punkt wo er von dem nicht bestehenden Versicherungsschutz wusste und die Weiterfahrt des Fahrzeuges nicht sofort gestoppt habe.


Was käme nun vermutlich auf Person B und Person R zu wenn dies kein fiktiver Fall wäre?
Wie sollten sie sich am besten Verhalten?



Für eure theoretischen Hilfen bei diesem Fall danke ich euch sehr!


Liebste Grüße

Toad
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Alt 21.09.2011, 23:14
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AW: Nicht bestehender Versicherungsschutz

Hat der Freund die Führerscheinklasse CE, bzw. 2? Ansonsten sollte er aufpassen was er sagt. Es könnte ihm abhängig von den Gewichten der beiden Fahrzeuge ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis drohen, da hier Schleppen vorliegt und nicht Abschleppen. Hat der Freund eine Ausnahmegenehmigung nach § 33 StVZO gehabt?

Wird der Freund sein Aussage weiter bestätigen, wenn ihm möglicherweise ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis droht und in jedem Fall noch ein Verstoß gegen § 33 StVZO vorgeworfen wird?
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  #3 (permalink)  
Alt 21.09.2011, 23:48
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AW: Nicht bestehender Versicherungsschutz

Zitat:
Zitat von hambre Beitrag anzeigen
Wird der Freund sein Aussage weiter bestätigen, wenn ihm möglicherweise ein Strafverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis droht und in jedem Fall noch ein Verstoß gegen § 33 StVZO vorgeworfen wird?

Eine entsprechende Fahrerlaubnis besteht zwar in unserem Fallbeispiel, eine nötige Sondererlaubnis allerdings nicht. Aus diesem Grund ist davon auszugehen das der Schlepper diese Aussage nicht bestätigen würde.

Person B ( Der Fahrer) hätte wohl auch allerdings die Tatsache das er geschleppt wurde nur im losen Gespräch mit dem Polizeibeamten mitgeteilt, es wurde ausdrücklich kein Vernehmungs oder Aussageprotokoll unterschrieben noch wurde Person B über seine/ihre Rechte bei einer Aussage belehrt.
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Alt 17.10.2011, 14:00
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AW: Nicht bestehender Versicherungsschutz

Seit wann benötigt man zum Schleppen eines zweiten Pkw´s einen 40 Tonner Lkw Führerschein + Hänger??

Mindestens benötigt er einen BE, aber ich kenne keine Pkw´s die zusammen ein tatsächliches GesGew. von über 7,5 t haben...

Zitat:
Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehörden (Zulassungsbehörden) können in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.
Man benutzt das zu schleppende Fahrzeug ja nicht als Hänger oder?? man will ja damit nicht seinen Baumarkt-Einkauf nach Hause transportieren sondern das Fahrzeug an sich...

mfg
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Ich schreibe hier nur meine eigenen Erfahrungen und meine eigene Meinung nieder.
Jeder Mensch macht Fehler.
Ich lasse mich auch gerne berichtigen

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Alt 17.10.2011, 14:20
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AW: Nicht bestehender Versicherungsschutz

Man muss zwischenn Abschleppen eines nicht fahrtauglichen Fahrzeugs und Schleppen eines selber fahrfähigen Fahrzeugs unterscheiden.

hambre hat recht.

Hier braut sich so einiges zusammen: ein Pleitier mit Auto, ein Vater, der das nicht weiß und der gegen ein Verbot trotzdem weiterfährt, am besten noch der ominöse Abschleppfreund. Eines weiß ich sicher: wenn da mal nachgehakt wird, bricht das gesamte Lügengebäude in sich zusammen.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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Alt 17.10.2011, 16:09
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AW: Nicht bestehender Versicherungsschutz

Es scheint aber Änderungen in nicht zu ferner Vergangenheit gegeben zu haben:
http://www.fahrtipps.de/pkw/abschleppen-schleppen.php
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  #7 (permalink)  
Alt 10.12.2011, 17:47
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AW: Nicht bestehender Versicherungsschutz

Hallo!

Da es euch ggf. interessiert habe ich mir selber einen Abschluss für diesen Fiktiven Fall ausgedacht.


Beide Personen, Person R und der Vater von Person R scheinen Glück gehabt zu haben. Der Fall wäre wohl jetzt fast 3 Monate her und es kam noch nichts an. Kein Strafbefehl, keine Vorladung,keine Aussage, nichts. Allerdings ist das Auto immer noch abgemeldet und der Fahrzeugschein der ja damals eingezogen worden wäre liegt beim Straßenverkehrsamt. Dies wäre aber nicht weiter schlimm da beide Personen die Vorzüge des öffentlichen Nahverkehrs kennen gelernt hätten. So warten sie jetzt schon 3 Monate auf irgendein Lebenszeichen der Behörden, sind aber natürlich auch ganz froh darüber das da nichts kommt. Sie wollen jetzt erstmal abwarten und dann gff. irgendwann mal zum Straßenverkerhsamt gehen um den Fahrzeugschein wieder abzuholen.


Gerne könnt ihr aber natürlich eure Ideen für den Schluss schreiben. Welchen Tip würdet ihr den beiden geben bzw. wie würdet ihr diese Geschichte zuende schreiben? Für eure Inputs danke ich sehr!


Allerbeste, dankende Grüße

Toad
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  #8 (permalink)  
Alt 21.12.2011, 19:01
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AW: Nicht bestehender Versicherungsschutz

Zitat:
Zitat von Toad Beitrag anzeigen
... Der Fall wäre wohl jetzt fast 3 Monate her und es kam noch nichts an. Kein Strafbefehl, keine Vorladung,keine Aussage, nichts. ... So warten sie jetzt schon 3 Monate auf irgendein Lebenszeichen der Behörden, sind aber natürlich auch ganz froh darüber das da nichts kommt.
Das heisst nichts, sondern ist eher ein Grund zur Sorge. Scheinbar laufen die fiktiven Ermittlungen noch.

Man sollte sich also nicht zu früh freuen. Freude sollte man erst dann haben, wenn zb. die Einstellung mitgeteilt wird - aber solange die nicht da ist...
__________________
Beste Grüße

Phoenics
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