Dies ist eine Diskussion zu Nebelscheinwerfer als "Tagfahrlicht" bußgeldbewehrt? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Nebelscheinwerfer als "Tagfahrlicht" bußgeldbewehrt? "(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten." Ganz klar. Als "Tagfahrlicht" verboten. Sieht man sich aber den Bußgeldkatalog an, http://www.gesetze-im-internet.de/bk.../anlage_8.html so findet man nur unter Nr. 73 etwas zum Thema. Dort heißt es: "Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder verschmutztem Zustand benutzt." Damit ist doch nur der umgekehrte Fall erfasst, denn die Sichtverhältnisse können es kaum "erfordern", dass die NSW ausgeschaltet bleiben, sie können es nur zulassen. Folglich gibt es gar kein Bußgeld bei unzulässiger Einschaltung der Nebelscheinwerfer, etwa als Ersatz für ein Tagfahrlicht. Oder? |
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| AW: Nebelscheinwerfer als "Tagfahrlicht" bußgeldbewehrt? Und was ist mit den Nummern 117142-117144 im Tatbestandskatalog? http://www.kba.de/nn_190298/DE/Zentr...022009_pdf.pdf ("Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer.") Mit "obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten" kann ja auch gemeint sein, dass Licht unnötig bzw. störend ist.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Nebelscheinwerfer als "Tagfahrlicht" bußgeldbewehrt? Stimmt, das passt. Aber wie verhält sich das zu der von mir zitierten Rechtsquelle? |
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| AW: Nebelscheinwerfer als "Tagfahrlicht" bußgeldbewehrt? Deine Rechtsquelle nennt als Grundlage den §17 III Satz 2 StVO: Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Nebelscheinwerfer als "Tagfahrlicht" bußgeldbewehrt? Zitat:
Wodurch auch immer dieses vollkommen absurde Verhalten zu erklären ist.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Nebelscheinwerfer als "Tagfahrlicht" bußgeldbewehrt? Zitat:
Alles eine Folge der Generation Kohl. Die zweite Hälfte sind Frauen, die einen Lichtschalter höchstens aus einem begehbaren Kleiderschrank kennen. Die identifiziert man schon aus der Ferne - weil auch die Nebelschlussleuchte vorschriftswidrig brennt.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Nebelscheinwerfer als "Tagfahrlicht" bußgeldbewehrt? Die Nebelscheinwerfer lassen sich normalerweise nur in Verbindung mit dem Stand- oder Abblendlicht betreiben. Die Standlichtvariante kennt man dann bei guter Witterung von der Generation "voll konkret krass fettes 3er BMW". (Nachts kann das bei starkem Nebel jedoch sehr sinnvoll sein, da sich durch Abblendlicht der Fahrer selber blendet.) Tagfahrlicht darf aber nur ohne andere Beleuchtung verwendet werden. Weder die Rückleuchten noch das normale Fahrlicht dürfen gleichzeitig leuchten. Außerdem sind speziell zugelassene Tagfahrleuchten notwendig. Diese Kriterien erfüllen die Nebelscheinwerfer nicht. Als jedoch in Österreich jedoch vor etwa fünf Jahren die Tagfahrlichtpflicht eingeführt wurde (und wenig später wieder fiel), gab es dort Erlassen, welche Schaltungen zuließen, das entweder nur Abblend- oder Nebellicht eingeschaltet wird und damit der Tagfahrlichtpflicht entsprochen wird. Ich habe mir damals eine solche Schaltung für die Nebelscheinwerfer gebaut und dazu noch mit dem Lichtsensor gekoppelt, so dass bei Tunnelfahrten etc. automatisch das Abblendlicht ein- und die als Tagfahrlicht missbrauchten Nebelscheinwerfer ausgeschaltet wurden. Da die Schaltung und die Verwendung in einem anderen EU-Land zulässig war, gab es TÜV-mäßig keine Probleme. Allerdings kostet in Deutschland das Einschalten weiterhin jeweils 10 EUR. Da es mit zunehmender Tagfahrlichtdiskussion und fortschreitender LED-Technik heute erschwingliche Nachrüstsätze gibt, würde ich mir die Löterei mittlerweile klemmen. Und die Kombination Standlicht / Nebelscheinwerfer erst recht. |
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