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MPU-Anordnung (Verhältnismäßigkeit / Rechtsmittel?)

Dies ist eine Diskussion zu MPU-Anordnung (Verhältnismäßigkeit / Rechtsmittel?) innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.11.2011, 13:05
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MPU-Anordnung (Verhältnismäßigkeit / Rechtsmittel?)

Hallo,

ich habe eine Frage zur Verhältnismäßigkeit von Anordnungen des "Idiotentests" (MPU).

Beispiel:

Vor 6 Jahren ist der X mit 1,4 Promille BAK am Steuer erwischt worden (--> Strafbefehl und zeitweise Entziehung der Fahrerlaubnis).

Nun X wird von der Polizei mit 0,56 Promille BAK am Steuer festgehalten.
Dafür hatte er zunächst ein Bußgeld(?) i.H.v. 1000,- Euro zu zahlen.

Jetzt wird wird zusätzlich noch die med.-psych.-Untersuchung (MPU) angeordnet.

Frage:
- ist diese Anordnung verhältnismäßig / rechtmäßig? (Angesichts der Tatsache, dass der aktuelle Verstoß nur 0,06 Promille über dem Grenzwert lag und das andere Delikt schon 6 Jahre in der Vergangenheit liegt, scheint mir das sehr fraglich?!?)

- gibt es gegen diese Anordnung kein Rechtsmittel?
(in der Rechtsbehelfsbelehrung wurde nur auf ein Rechtsmittel gegen die gleichzeitige Gebührenerhebung hingewiesen?!?)

Besten Dank!
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Alt 18.11.2011, 18:42
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AW: MPU-Anordnung (Verhältnismäßigkeit / Rechtsmittel?)

Blick ins Gesetz:
Zitat:
§ 13 Fahrerlaubnisverordnung Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder

2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,

c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.
__________________
Mein Beitrag, meine Meinung.
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Alt 18.11.2011, 23:17
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AW: MPU-Anordnung (Verhältnismäßigkeit / Rechtsmittel?)

d) darf dabei auch fett hervorgehoben werden....
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ET TU, BRUTE?
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Alt 19.11.2011, 06:57
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AW: MPU-Anordnung (Verhältnismäßigkeit / Rechtsmittel?)

Aber mal allgemein gesagt: die Frage ist doch, ob man überhaupt gegen die Anordnung der MPU rechtliche Schritte unternehmen kann. Meines Wissens nach nicht, weil die Anordnung an sich noch kein Verwaltungsakt ist, sondern erst die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde nach Absolvieren der MPU oder nach deren Verweigerung (was nach FEV automatisch zur Untauglichkeit führt).

Es ist zwar höchstrichterlich entschieden, dass die MPU einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte darstellt, aber es wurde gleichzeitig gesagt, dass solche Eingriffe zu dulden sind, wenn sie der allgemeinen Sicherheit dienen. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht kler gesagt, ob schon in der Phase der Anordnung Rechtsmittel möglich sind.

Wer sich ungerecht behandelt fühlt (und nach sechs Jahren kann ich leichtes Verständnis dafür entwickeln, wobei ein gebranntes Kind immer das Feuer scheuen sollte), sollte die Sache mit einem Anwalt für Verkehrsrecht besprechen.
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Alt 23.11.2011, 14:03
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AW: MPU-Anordnung (Verhältnismäßigkeit / Rechtsmittel?)

- zur VA-Qualität:

m.E. müsste ein VA zu bejahen sein, da er insb. eine Rechtswirkung entfaltet, nämlich die Pflicht zur Absolvierung einer MPU. Das Unterlassen dieser MPU zieht als Rechtsfolge nach sich, dass von der Fahruntauglichkeit ausgegangen werden "kann" (Ermessen) und dann die Fahrerlaubnis zu entziehen kann.
....zugegeben, die Rechtsfolge (Verlust der Fahrerlaubnis) tritt nicht unmittelbar ein, sondern erst durch einen weiteren Zwischenakt. Und das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzung "bei Verweigerung kann ...", wird man noch nicht als Rechtsfolge qualifizieren können?!?


- zu Rechtsschutzmöglichkeiten:

die sind ja nicht zwingend an die VA-Qualität gebunden (nicht zuletzt wegen der Rechtsweggarantie aus Art. 19 IV GG); insbesondere wäre an § 123 VwGO zu denken.
Fraglich wäre hier die Eilbedürftigkeit, wenn man die Ansicht vertritt, ein Abwarten der FE-Entziehung nach vorheriger Nichtableistung der MPU wäre zumutbar.
(....diese Ansicht scheint mir jedoch mehr als fragwürdig!)


- zur materiellen Rechtslage:

die oben genannten § 13 Abs. 1 Nr. 2 b) und d) passen nach den Buchstaben des Gesetzes. Allerdings ist bei allem Verwaltungshandeln stets auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 III GG!) zu wahren. Daran könnte es angesichts der großen zeitlichen Zäsur zum Erstverstoß und der Geringfügigkeit der aktuellen Grenzwertüberschreitung fehlen.
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Alt 23.11.2011, 14:39
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AW: MPU-Anordnung (Verhältnismäßigkeit / Rechtsmittel?)

Zitat:
Zitat von Widar667 Beitrag anzeigen
m.E. müsste ein VA zu bejahen sein, da er insb. eine Rechtswirkung entfaltet, nämlich die Pflicht zur Absolvierung einer MPU.
Wie Du selber sagst besteht gerade keine Pflicht zur MPU. Man kann es auch lassen, kriegt natürlich keine FE.

So, wie es aussieht, ist die Sache VA oder nicht noch nicht entschieden. Such mal danach.

Zitat:
Allerdings ist bei allem Verwaltungshandeln stets auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 III GG!) zu wahren. Daran könnte es angesichts der großen zeitlichen Zäsur zum Erstverstoß und der Geringfügigkeit der aktuellen Grenzwertüberschreitung fehlen.
Ja, daran könnte man denken. Andererseits hat der Verkehrsteilnehmer offensichtlich noch immer nicht vom Alkohol lassen bzw. zwischen Trinken und Fahren trennen können. Und >0,5 0/00 ist mehr als ein Glas Bier. Ich würde es nach sechs Jahren allerdings auch lockerer sehen.
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