Dies ist eine Diskussion zu Mit dem Fahrrad durch ein Einkaufszentrum innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Mit dem Fahrrad durch ein Einkaufszentrum Kann mir jemand sagen, inwiefern das Fahrradfahren in einem Einkaufszentrum in alkoholisiertem Zustand strafbar ist? Bin kein Juris und würde jetzt einfach mal vermuten, dass es - da es ja nicht auf öffentlichem, sondern auf privatem Boden passiert ist - nicht illegal ist und lediglich der Besitzer des Einkaufszentrums z.B. in Form eines Hausverbotes gegen den Täter vorgehen kann. Oder täusche ich mich? LG, James |
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| AW: Mit dem Fahrrad durch ein Einkaufszentrum Wurden bei der Fahrt Passanten gefährdet? Beispielsweise durch Schlangenlinien? Wurden Leute beleidigt? Und: wie kam man den in das Einkaufszentrum? Nüchtern? Und wie hat man es wieder verlassen?
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Mit dem Fahrrad durch ein Einkaufszentrum man kam angetrunken ins Einkaufszentrum und hat es auch angetrunken wieder verlassen. Das mit den gefährdeten Passanten ist so eine Sache. Angeblich wurde eine Frau umgefahren, wobei der Fahrer, der nicht besoffen, sondern lediglich angetrunken war, das hätte mitbekommen müssen. Später wurde er von den beiden Securities des Hauses verhört. Als einer verschwand, um nach der Frau zu sehen, fragte der Fahrer den anderen, wie alt die Frau denn sei, und ob sie schlimm gestürzt ist. Dieser meinte, den Crash nicht gesehen zu haben, wobei die beiden IMMER nebeneinander laufen und es ja auch keine Sache von 2 Sekunden ist, bis so eine Frau wieder aufsteht etc. Der erste Security kam dann nach einer Minute auch noch mit einer neuen Schachtel Zigaretten zurück und meinte die Frau sei auf dem Weg zum Arzt. Jetzt ist die große Frage, ob es wirklich zu einer fahrlässigen Körperverletzung kam oder nicht... |
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| AW: Mit dem Fahrrad durch ein Einkaufszentrum Zitat:
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__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Mit dem Fahrrad durch ein Einkaufszentrum Zitat:
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Mit dem Fahrrad durch ein Einkaufszentrum Zitat:
Ob und in welchem Umfang das für ein Einkaufszentrum zutrifft, ist eine überaus interessante Frage. (Wenn ich richtig erinnere, streitet sich die Rechtsprechung ja bis heute sogar ohne wirklich abschließendes Ergebnis, ob ein Supermarktparkplatz mit einem Hinweisschild "Parken nur für Kunden" dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei oder nicht...) Können Verkehrsflächen in Gebäuden dem öffentlichen Verkehr gewidmet sein? *grübel* Parkhäuser defintiv ja. Und es gibt nicht wenige Einkaufszentren, deren Laufflächen gleichzeitig Verbindungswege zwischen öffentlichen Straßen sind . Und auch Gehwege und Fußgänger unterliegen ja unbeschränkt den Vorschriften der StVO... Solange ich keine Urteile dazu gesehen habe, die klar eine solche Eigenschaft für ein Einkaufszentrum verneinen, würde ich nicht darauf wetten wollen, daß nicht unter Umständen eine Ordnungsbehörde auf die Idee kommen könnte, das zu verfolgen und auch das eine oder andere Gericht findet, daß ihr dabei folgt. Ein Weg ist - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung - öffentlich i. S. des Verkehrsrechts, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Der tatsächliche Zugang für die Allgemeinheit genügt allein nicht als Voraussetzung für die Bewertung eines Weges als eines öffentlichen. Hinzu kommen muss die Zweckbestimmung zum öffentlichen Weg durch den Verfügungsberechtigten, die auch in einer stillschweigenden Duldung einer tatsächlich erfolgenden Benutzung durch die Allgemeinheit erblickt werden kann (BGH, Urt. v. 05.01.1962 - VRS Bd. 22 S. 185). Ein öffentlicher Weg behält die Eigenschaft der Öffentlichkeit, wenn und soweit er nicht für alle Arten des Straßenverkehrs gesperrt wird (OLG Braunschweig, Urt. v. 03.01.1964 - VRS Bd. 27 S. 392). Ein Hinterhofparkplatz, der Kunden mehrerer ansässiger Firmen sowie den Anwohnern ohne Begrenzung auf einen bestimmten - kontrollierbaren - Personenkreis offen steht, ist öffentlicher Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. (OVG Münster, Beschl. v. 04.08.1999 - DAR 2000 S. 91) Das Areal einer Großmarkthalle, das Käufern ohne Begrenzung auf einen bestimmten Personenkreis und dessen Kontrolle offen steht, ist öffentlicher Verkehrsgrund im Sinn des Straßenverkehrsrechts (BayObLG, Urt. v. 30.10.1981 - VRS Bd. 62 S. 163 Weitere Einzelfälle (öffentlicher Verkehrsraum) Das jedermann zugängliche Gelände eines Universitätsklinikums (KG, Urt. v. 30.09.1982 - VerkMitt. 1983 S. 53); s. auch HessVGH, Urt. v. 07.03.1989 - VerkMitt. S. 55). Das Gelände (jedenfalls die Zufahrt und der Raum bei den Zapfsäulen) einer Tankstelle (BayObLG, Urt. v. 24.10.1962 - VRS Bd. 24 S. 69), es sei denn, der Inhaber bekundet in eindeutiger Weise, dass er zu Zeiten der Betriebsruhe keinen öffentlichen Verkehr auf einem eindeutig bestimmten Teil der Tankstelle dulden will (OLG Hamburg, Urt. v. 11.03.1969 - VerkMitt. 1970 S. 22; s. auch KG, Urt. v. 10.07.1980 - VRS Bd. 60 S. 130 und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.08.1988 [VerkMitt. 1989 S. 37]). Eine Tankstelle, solange sie geöffnet ist. Dann gehört der von den Kunden zu befahrende Raum zwischen den Zapfsäulen ebenso wie die Zufahrt zur und die Abfahrt von der Tankstelle zum öffentlichen Verkehrsraum, so dass insoweit die Vorschriften der StVO gelten. Jedoch gilt beim Befahren des Tankstellengeländes grundsätzlich nicht die Vorfahrtregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (keine Kreuzung oder Einmündung i. S. d. Vorschrift) (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.08.1988 - VRS Bd. 76 S. 35). Das gilt auch dann, wenn das Gelände einer geöffneten Tankstelle zweckwidrig nur zur Abkürzung befahren wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.06.2001 - DAR 2002 S. 68). „Straße“ i.S.d. StVO (siehe z.B.: § 29 Abs. 2, § 31, § 33 Abs. 1 Nr. 2, § 35 Abs. 6, § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO) ist jeder öffentlich benutzbare Verkehrsraum, wie z.B. Fahrbahn, Fahrstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, Seitenstreifen, Mittelinseln, Brücken, Tunnel, Dämme, Gräben, Böschungen, Treppen (vgl. auch Schurig, StVO, 11. Auflage 2002, § 1 StVO, Anm. 2.1.1), Sonderwege für Radfahrer, Reiter und Fußgänger sowie öffentliche Parkplätze (vgl. auch Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 17. Auflage 2002, § 2 StVO, Rdnr 17). Bei Vorliegen eines dieser Kriterien liegt faktisch öffentlicher Verkehrsraum vor (vgl. auch Schurig, StVO, 11. Auflage 2002, § 1 StVO, Anm. 2.1): - Die Fläche ist einem unbestimmbaren Personenkreis (jedermann) zugänglich und wird auch so genutzt. - Der Verfügungsberechtigte duldet die Benutzung durch die Allgemeinheit (jedermann). Spontan finde ich, daß davon doch so einiges auf die Verkehrswege in einem Einkaufszentrum zutrifft.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Mit dem Fahrrad durch ein Einkaufszentrum Zitat:
Ausnahme: ein Gastwirt erkennt, daß ein offensichtlich betrunkener Gast sich ans Steuer eines Autos (oder sicher vergleichbar auch: auf ein Zweirad) setzen will, und dadurch klar eine Gefahr für sich oder andere erzeugt. Dann wird er haftbar, wenn er das nicht zu verhindern versucht. Was übrigens auch für "Fußgänger" gilt - man darf einen Stockbetrunkenen auch nicht einfach auf die Straße torkeln lassen. Das fiele dann unter "unterlassene Hilfeleistung". Kommt also darauf an, wie betrunken der Radfahrer war und wie erkennbar die Trunkenheit für den Wirt gewesen ist.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Mit dem Fahrrad durch ein Einkaufszentrum Zitat:
Daß ein unter Alkoholeinfluss stehender Radfahrer - der immerhin so betrunken oder in seinem Urteilsvermögen beeinträchtigt ist, daß er überhaupt auf die Idee kommt, in einem Einkaufszentrum Fahrrad zu fahren... - es nicht merkt, daß er einen Fußgänger anfährt, ist absolut denkbar und plausibel. ____________________________________________ *) Mir rammte mal, auf einem Gehweg, ein von hinten heranrasender Radfahrer seinen Lenker so in die Seite, daß ich zwei gebrochene Rippen davontrug (wie sich später im Krankenhaus herausstellte). Den Radfahrer bekam ich mit Hilfe von Passanten etwa 100 Meter weiter zu fassen, auf meine Frage "Finden Sie nicht, daß Sie wenigstens mal anhalten könnten, wenn Sie jemanden anfahren?" antwortete er treuherzig "Da hab ich gar nichts von gemerkt..."
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Mit dem Fahrrad durch ein Einkaufszentrum Zitat:
Bringt der Radfahrer jemanden zu Fall und dieser verletzt sich, dann droht Ihm m.E. eine Anzeige wegen Körperverletzung. Auch wenn er sturzbesoffen war - denn das schützt bekanntlich vor Strafe nicht. |
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| AW: Mit dem Fahrrad durch ein Einkaufszentrum wenn die Polizei dem Täter nun keinen Namen der Frau nennen kann, was sollte er dann tun? Videobänder anfordern? Die Tat nicht zugeben? Schonmal danke für die hilfreichen Antworten |
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