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Mal was zum Überholen

Dies ist eine Diskussion zu Mal was zum Überholen innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.09.2011, 20:56
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Mal was zum Überholen

Moin...
Mal folgender fiktiver Sachverhalt.

Kleintransporter K (Erster) und PKW P (Zweiter) sind auf kurviger Strecke hintereinander unterwegs.
Die Straße ist begrenzt auf 100 km/h. Die Strecke hat an manchen Stellen Geraden, die zum Überholen taugen. Auf den kurvigen Abschnitten ist 100 auch wirklich das höchste der Gefühle, was man sich ohne Rennerfahrung zumuten möchte.
Die Mittellinie ist überall unterbrochen, aber nur auf den Geraden kann man sicher überholen.
K fährt ca 60 km/h. P würde gern etwas schneller fahren und wartet daher auf eine Gerade zum Überholen.
An einer Geraden (lang genug, kein Gegenverkehr) setzt P zum Überholen an. P sieht nicht, daß ihm auf der rechten Fahrbahn in einiger Entfernung ein Fußgänger F entgegenkommt, da dieser durch K verdeckt war.

Der Fahrer von K bemerkt nicht sofort, daß P ihn überholt. K sieht F und "plant" nun bei weiterer Annäherung auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, um an F vorbeizufahren. K "verpaßt" den Punkt "Bremsen oder Ausweichen", da er sich bereits auf Ausweichen festgelegt hat.

Szenario 1)

K weicht dem F aus und es kommt zu einer Kollision/Berührung des K mit dem überholenden P. F kommt "ungeschoren" davon.

Szenario 2)

K bemerkt P und leitet - allerdings zu spät - eine Vollbremsung ein. F kann sich durch einen Sprung in den Graben gerade noch retten (Kleidung verschmutzt etc)

Wem darf man hier die Rechnungen schicken?

Cheers

Bang Olafson

Geändert von Bang Olafson (30.09.2011 um 21:00 Uhr). Grund: Räschtchreibung
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  #2 (permalink)  
Alt 01.10.2011, 08:31
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AW: Mal was zum Überholen

Hier sind sowohl K als auch P Unfallverursacher, denn der P darf keinesfalls zum Überholen ansetzen, wenn die Sicht nach vorne eingeschränkt ist. Wahrscheinlich wurde der Abstand zum K zu gering gehalten, um die Überholstrecke zu reduzieren.

K wiederum muss sich davon überzeugen, dass das Ausweichen vor dem F gefahrlos geschehen kann, dies hat er offensichtlich unterlassen.

Als F würde ich die Rechnung dem K schicken.
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Alt 01.10.2011, 09:52
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AW: Mal was zum Überholen

"... denn der P darf keinesfalls zum Überholen ansetzen, wenn die Sicht nach vorne eingeschränkt ist" (humungus)

Das kann nicht ganz so pauschal gesagt werden. Denn beim Überholen wird IMMER ein gewisser Bereich vor dem zu überholenden Fz nicht einsehbar sein (toter Winkel voraus). § 5 StVO erklärt uns insbesondere, dass jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sein muss, ausreichender Seitenabstand einzuhalten ist und auch der Überholte beim Einscheren nicht behindert werden darf. Diesen und den begleitenden Pflichten scheint P in Ermangelung gegenteiliger Sachverhaltsaspekte nachgekommen zu sein.
Demgegenüber : "Der Fahrer von K bemerkt nicht sofort...". Daher hat K in jedem der beiden Fälle die sogenannte A- Karte gezogen. Er hat den rückwärtigen Verkehr nicht ausreichend beobachtet, bevor er den Fahrstreifen zwecks Überholens [Anmerkung : Der entgegenkommende Fußgänger ist hier mE Teil des Fließverkehrs, wehalb er überholt wird, nicht etwa wird lediglich vorbeigefahren] wechseln wollte (-> "§ 5 (4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist..." und "§ 7 (5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen...")
Schon allein das ist in beiden Fällen die maßgebliche Schadensursache. Eine Mitschuld des (hier unbeabsichtigt Zweit-)Überholenden ist zwar allgemein häufig anzunehmen, doch vorliegend nicht ersichtlich.
Also haftet K in beiden Fällen auf Schadenersatz.
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Alt 03.10.2011, 22:59
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AW: Mal was zum Überholen

Zitat:
Zitat von CEMartin Beitrag anzeigen
[Anmerkung : Der entgegenkommende Fußgänger ist hier mE Teil des Fließverkehrs, wehalb er überholt wird, nicht etwa wird lediglich vorbeigefahren]
Überholt werden kann aber nur, wer sich in gleicher Richtung fortbewegt und nicht -wie hier- in entgegengesetzter. Damit ist §5 StVO für das Manöver des K nicht einschlägig.
Ich würde hier auch auf Fahrstreifenwechsel tippen oder aber ein Verstoß gegen §3(1)S.4 StVO (man darf nur so schnell fahren, dass man innerhalb des einsehbaren Bereichs anhalten kann).
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  #5 (permalink)  
Alt 03.10.2011, 23:15
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AW: Mal was zum Überholen

Hast natürlich völlig Recht -- dieser Nebensatz war vollkommen behämmert von mir !

"Ich würde hier auch auf Fahrstreifenwechsel tippen oder aber ein Verstoß gegen §3(1)S.4 StVO (man darf nur so schnell fahren, dass man innerhalb des einsehbaren Bereichs anhalten kann)."
Letzteres dürfte nicht ganz einschlägig sein, weil sich dieser Satz thematisch an den zuvor beschriebenen Witterungseinflüsen orientiert.
Vielmehr wurden doch nur die normalen Fahrtreifenwechsel- Oblegenheiten (7 V) im Sachverhalt durch K verletzt.

Frage ich mich nur noch ... kann ein Fußgänger denn nun überhaupt Teil des Fließverkehrs sein ? Eigentlich nicht, weil Verkehr findet mit Fahrzeugen auf Fahrbahnen statt; aber doch eigentlich ebenso als gehender Verkehrsteilnehmer etwa auf Fußgängerfurten einer LZA ...; -- eine schlaflose Nacht steht mir wohl bevor ...
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  #6 (permalink)  
Alt 04.10.2011, 00:24
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AW: Mal was zum Überholen

Was habe ich hier nur angerichtet?

Danke für all die Antworten.

Wenn hier Bedarf besteht, kann man den originalen Fall gern noch etwas ausschmücken...

Cheers

Bang Olafson
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  #7 (permalink)  
Alt 08.10.2011, 11:59
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AW: Mal was zum Überholen

Zitat:
Letzteres dürfte nicht ganz einschlägig sein, weil sich dieser Satz thematisch an den zuvor beschriebenen Witterungseinflüsen orientiert.
Nicht nur Witterungsbedingungen sondern auch Einsehbarkeit der Straße (z.B. wenn die Straße über ein Kuppe verläuft) spielen hier eine Rolle.

Zitat:
Zitat von CEMartin Beitrag anzeigen
Frage ich mich nur noch ... kann ein Fußgänger denn nun überhaupt Teil des Fließverkehrs sein ? Eigentlich nicht, weil Verkehr findet mit Fahrzeugen auf Fahrbahnen statt; aber doch eigentlich ebenso als gehender Verkehrsteilnehmer etwa auf Fußgängerfurten einer LZA ...; -- eine schlaflose Nacht steht mir wohl bevor ...
Ein Fußgänger ist auf jeden Fall in der Regel ein Verkehrsteilnehmer und kann so in den einschlägigen §§ Beachtung finden. So kann ein Fußgänger durchaus überholt werden, wenn er zum Beispiel auf der Straße geht (in ländlichen Regionen durchaus möglich) und sich in dieselbe Richtung bewegt wie das Fahrzeug auf seinem Fahrstreifen. War nur in diesem Beispiel nicht der Fall.
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Alt 08.10.2011, 22:29
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AW: Mal was zum Überholen

Was soll ich dazu noch sagen ...
Ich hab´mich ´mal wieder zu knapp gefasst und dabei geflissentlich in Kauf genommen, die Rechtslage nur unvollständig und keineswegs wasserdicht wiederzugeben.
Schrecklich, -- Juristen bemerken selbst die kleinsten Undichtigkeiten im Vortrag sofort ...

Zur Vermeidung von Wiederholungen stelle ich hier nicht erneut fest, dass Du erneut recht hast, Stone222.
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