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Mahnbescheid ohne Bußgeldbescheid, Verjährung ?

Dies ist eine Diskussion zu Mahnbescheid ohne Bußgeldbescheid, Verjährung ? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 18.06.2011, 18:40
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Mahnbescheid ohne Bußgeldbescheid, Verjährung ?

Hallo erstmal.

Wie sieht folgender fiktiver Fall aus ?
A ist kurz vor Weihnachten letzten Jahres ca. 40 km/h zu schnell gefahren (auf der Autobahn). Er wurde von der Autobahnpolizei gefilmt und angehalten. Die Tat hat er gestanden.

Nun hat A heute ein Schreiben von der zuständigen Stadt bekommen. Genauer: Eine Mahnung nach §19 VwVG NW.
In diesem Schreiben finden sich zahlreiche Rechtschreibfehler, es ist per normaler Briefpost (kein Einschreiben o.ä.) versandt worden, und wurde nicht unterschrieben ist (da es mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erstellt).

In dieser Mahnung wird A nun aufgefordert Betrag X plus 6 Euro Mahngebühren binnen einer Woche zu zahlen, ansonsten werden "Pfandungsmaßnahmen, die Abnahme der eidesstattlichenVersicherung und die Verhängung von Erzwingunshaft" möglich (das ausgelassene Leerzeichen ist einer der zahlreichen Fehler in dem Schreiben)

Laut der Mahnung hat A am 15.02.2011 einen Bußgeldbescheid erhalten und das Bußgeld wäre fällig gewesen zum 02.05.2011.

Allerdings hat A bisher weder einen Anhörungsbogen, noch ein Bußgeldbescheid, geschweige denn eine Mahnung erhalten.
A ist auch nicht umgezogen oder hat seinen Namen geändert oder ähnliches.

Müsste A nun das Bußgeld und/oder die Mahngebüren zahlen ?
Müsste das Bußgeld nicht längst verjährt sein ?
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  #2 (permalink)  
Alt 20.06.2011, 21:45
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AW: Mahnbescheid ohne Bußgeldbescheid, Verjährung ?

Lustig, das hört sich fast nach einer neuen Betrugsmasche an. Ich würde mich unter Vorlage dieses Schriftstückes SOFORT an das zuständige Ordnungsamt / die nächstgelegene Polizeidienststelle wenden !!!
Es ist VOLLKOMMEN auszuschließen, dass ein nichtbezahlter Bußgeldbescheid mit einem "Mahnbescheid" verfolgt wird, erst recht nicht mit "Pfandungsmaßnahmen, Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung und Verhängung von Erzwingunshaft" - das sind alles zivilrechtliche Möglichkeiten, die hier überhaupt nicht zur Disposition stehen. Bestenfalls gleich ein Haftbefehl wegen nicht gezahlten Bußgeldes ---> aber darum scheint es dem Geldempfänger ja gar nicht zu gehen .....


Kann natürlich auch sein, dass sich hier ein irrtümlich eingestellter Versuchs- Beamter versucht hat. Das ließe sich aber dann alles aufklären. Verjährung dürfte mE jedenfalls eingetreten sein.
__________________
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