Dies ist eine Diskussion zu kreisförmige Kreuzung = Kreisverkehr? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| AW: kreisförmige Kreuzung = Kreisverkehr? "§ 12 Halten und Parken (1) Das Halten ist unzulässig ... 2.im Bereich von scharfen Kurven, ... d)Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297), ... (4) Zum Parken ... ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben." Daraus ergibt sich jedenfalls auch für den unechten Kreisverkehr ein Haltverbot für die linke -- kreisinnere -- Fahrbahnseite. Der Große Stern ist zudem nicht durchgängig, sondern lückenhaft mit Pfeilen versehen -- sie allein würden also in den Lücken nicht ausreichn, ein Haltverbot zu begründen. Als Einbahnstraße ist das alles nicht ausgewiesen, sonst wäre tatsächlich das linke Parken zulässig; sind aber nur Richtungsfahrbahnen. Zuletzt die Möglichkeit, den unechten Kreisverkehr in beiden Richtungen zu befahren (selten !). Dann könnte innen rechts daran gedacht werden, zu halten / parken -- würde aber trotzdem nicht hinkommen, weil das Innere des "Kreisverkehres" eben genau in der Mitte einer kreisförmigen Straßenkreuzung liegt, und daher keinen echten Fahrbahnrand darstellen kann. Zur Vermeidung von eventuellen Missverständnissen : Am rechten -- äußeren -- Fahrbahnrand eines unechten Kreisverkehres darf dagegen selbstverständlich gehalten / geparkt werden, sofern nicht andererweitig Verbote entgegenstehen.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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