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Kraftfahrzeug(e) und Krafträder in der StVO

Dies ist eine Diskussion zu Kraftfahrzeug(e) und Krafträder in der StVO innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  • 1 Post By klausschlesinge

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  #1 (permalink)  
Alt 08.09.2011, 01:54
Boardneuling
 
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Kraftfahrzeug(e) und Krafträder in der StVO

Hallo@all,

das Thema gab es bestimmt schon einmal, aber ich würde gern ein paar Meinungen zu meiner These hören (lesen), weil ich der Meinung bin, dass der Gesetzgeber einen eklatanten redaktionellen Fehler in der StVO hat - bezogen auf die Begrifflichkeiten, die Er, in seinem Gesetz verwendet.

So, und nun zu meiner These. Es geht um die Begriffe: Kraftfahrzeuge und Krafträder – die Beugungsformen und das Plural/Singular lasse ich mal außen vor.

Der Gesetzgeber sagt bzw. unterstellt, das Kraftfahrzeuge alle Fahrzeuge sind, die in die Kategorien: Motorräder, PKW, NFZ/NKW, usw. passen; wenn man sich jetzt den § 39 (Verkehrszeichen) mit dem Verkehrszeichen 276 in der StVO anschaut, dann steht dort, im ersten Satz:
„Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen.“
So, und wenn man jetzt darüber nachdenkt, dann bemerkt man, dass dort Krafträder mit Beiwagen – explizit – aufgeführt sind, aber nicht das Kraftrad ohne Beiwagen; wenn man sich z.B. noch den § 21a, Abs. 2, Satz 1 anschaut, dann liest man „Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge ...“ ein „oder“, und dieses oder, sehe ich als Abgrenzung von Krafträdern zu Kraftfahrzeugen, demzufolge ist für mich ein Kraftrad kein Kraftfahrzeug im Sinne des Gesetzgebers; genauso wenig, habe ich keine Auflistung bzw. Definition gefunden, was Kraftfahrzeuge für den Gesetzgeber tatsächlich sind.

Wieso benutzt der Gesetzgeber nicht so Begrifflichkeiten wie „einspurige Kraftfahrzeuge“ oder halt einheitlich und einfach „Kraftrad“, mal so und dann wieder mal so?

Ich könnte mir vorstellen, dass es ein paar Zeitgenossen geben wird, die sagen „Kraftfahrzeuge“ sind jene Fahrzeuge, die z.B. in der DIN 70002 aufgeführt sind, dann würde ich sagen, wieso wird eine Abgrenzung der Begrifflichkeiten vorgenommen und nicht einfach von „Kraftfahrzeugen mit Beiwagen“ gesprochen.

So, das sollte mal reichen. Ich bin gespannt auf Eure Antworten oder/und Anregungen. Des weiteren bin ich mir auch nicht sicher ob das hier, das richtige Forum ist, ich bitte daher um Nachsicht .

Lg
allesdabei
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  #2 (permalink)  
Alt 08.09.2011, 03:32
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AW: Kraftfahrzeug(e) und Krafträder in der StVO

Zitat:
Zitat von allesdabei Beitrag anzeigen
.

So, und wenn man jetzt darüber nachdenkt, dann bemerkt man, dass dort Krafträder mit Beiwagen – explizit – aufgeführt sind, aber nicht das Kraftrad ohne Beiwagen; wenn man sich z.B. noch den § 21a, Abs. 2, Satz 1 anschaut, dann liest man „Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge ...“ ein „oder“, und dieses oder, sehe ich als Abgrenzung von Krafträdern zu Kraftfahrzeugen, demzufolge ist für mich ein Kraftrad kein Kraftfahrzeug im Sinne des Gesetzgebers; genauso wenig, habe ich keine Auflistung bzw. Definition gefunden, was Kraftfahrzeuge für den Gesetzgeber tatsächlich sind.
Diese Legaldefintion (oder: Erklärung im Gesetz) für 'Kraftfahrzeuge' gibt es im § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

Auch ein Kraftrad ist ein Landfahrzeug, welches durch Maschinenkraft bewegt wird und nicht an Bahngleise gebunden ist. Somit ist auch ein Kraftrad eine Kraftfahrzeug i. S. d. § 1 Abs. 2 StVG.

Nach der Definition sind:

-Fahrräder hingegen sind keine Kraftfahrzeuge, da sie durch Muskelkraft und nicht durch Motorkraft angetrieben werden.

-Intercity-Züge oder Straßenbahnen sind keine Kraftfahrzeuge, da sie an den Gleiskörper gebunden sind.
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Geändert von klausschlesinge (08.09.2011 um 06:04 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 08.09.2011, 06:48
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AW: Kraftfahrzeug(e) und Krafträder in der StVO

Zitat:
Diese Legaldefintion (oder: Erklärung im Gesetz) für 'Kraftfahrzeuge' gibt es im § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

Auch ein Kraftrad ist ein Landfahrzeug, welches durch Maschinenkraft bewegt wird und nicht an Bahngleise gebunden ist. Somit ist auch ein Kraftrad eine Kraftfahrzeug i. S. d. § 1 Abs. 2 StVG.
Danke für den Hinweis mit der Legaldefinition, das hatte ich schon vergessen .

Ich lasse jetzt mal bewusst so Sachen wie Übersichtlichkeit usw. außen vor.

Also auf gut Deutsch heißt das, dass mich das VZ 276 der StVO nicht zu jucken hat, wenn ich den Motor aus meinem Kraftrad ausbaue und mich von z.B. 4 Rennpferden ziehen lasse.

Geändert von allesdabei (08.09.2011 um 06:51 Uhr). Grund: Ergänzung
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AW: Kraftfahrzeug(e) und Krafträder in der StVO

"...§ 21a, Abs. 2, Satz 1 anschaut, dann liest man „Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge ...“ (allesdabei)
Damit ist nur gemeint, dass in die Schutzhelmtragepflicht ausdrücklich auch beispielsweise Klasse-S- Fahrzeuge (z.B. einfache Quads oder Trikes) einbezogen sein sollen. Nicht etwa soll hier dem Kraftrad -- regelmäßig zweirädrig -- sein Charakter als Kraftfahrzeug abgesprochen werden.

§ 28 I S.1 StVO wäre einschlägig, falls Du mittels Pferdekraft das Überholverbot des Z 276 umgehen wolltest (sofern Kraftrad MIT Beiwagen überholt werden soll).

Zu Deiner Frage "Wieso benutzt der Gesetzgeber ... „einspurige Kraftfahrzeuge“ ... und ... „Kraftrad“ mal so und dann wieder mal so?", kann ich nur ergänzend bemerken, dass Krafträder mit Beiwagen historisch bedingt generell trotz zweier Spuren als einspurige Fze gelten, weshalb zur Klarstellung immer wieder differenziert wird.
Auch aus meiner Sicht wäre eine Begriffsvereinfachung Kraftrad ./. einspuriges KFZ zu begrüßen.
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