Dies ist eine Diskussion zu Kosten Halteverbotszone innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Kosten Halteverbotszone A beantragt über Unternehmen U das Einrichten einer Halteverbotszone. Kosten hierfür 100€. 3 Fahrzeuge stehen im betreffenden Zeitraum im Halteverbot. Das Fahrzeug des Halters H ist das mittlere der drei Fahrzeuge. Die Polizei erklärt, dass Abschleppen zunächst nur auf eigene Kosten durchzuführen sei. A lässt die Fahrzeug daher nicht abschleppen. Kann A von H dennoch die 100€ verlangen? Danke für die Antworten!!! |
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| AW: Kosten Halteverbotszone H könnte lediglich belangt werden, wenn tatsächlich Abschleppkosten angefallen wären (wenn zumindest der Abschleppwagen schon gerufen worden wäre). Die Kosten der Einrichtung der Haltverbotszone sind von H nicht kausal verursacht worden, weshalb er sie auch nicht zu erstatten hat; und dass diese Zone nicht wie gewünscht genutzt werden konnte, hätte ja zum Abschleppen berechtigt. Dass der Wagen doch nicht umgesetzt wurde, weil eventuell die durch A verauslagten Kosten von H erst langwierig oder gar nicht zurückzuholen sein könnten, lag allein im Entscheidungsbereich des A. Das ist leider immer etwas unglücklich bei privat beantragten Verkehrsbeschränkungen.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Kosten Halteverbotszone Dass die Kosten nicht von H verursacht wurden ist verstanden. Aber durch sein Verhalten sind sie doch zumindest nutzlos geworden. Im Übrigen kann es doch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht richtig sein, dass A gezwungen sein soll, abzuschleppen, was sicherlicherlich mit höheren Kosten für H verbunden wäre, anstatt nur seine Aufwendungen zurück zu verlangen. |
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| AW: Kosten Halteverbotszone Schadenminderungspflicht des Gläubigers ist immer gut -- aber wenn´s kein milderes Mittel gibt, um die "Störung" durch H zu beheben ? Dann hätte nur der Wagen umgesetzt werden können und dürfen. Zudem ist ja nicht die ganze "Zone", sondern streng betrachtet wohl nur etwa ein Drittel unbenutzbar gewesen, wenn schon ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden soll. Doch in solchen Fällen hat nach meiner Kenntnis die Rechtsprechung ohnehin immer indirekte Schadenersatzansprüche wegen ordnungswidrigen Verhaltens von Verkehrsteilnehmern abgelehnt , weil das sonst zu uferlosen Prozesslawinen führen würde (z.B. versehentlich Unfall verursacht -> Stau Autobahn -> 5000 Autofahrer zu spät -> Fabrik steht 5h still / wichtige Börsengeschäfte nicht getätigt / teure Urlaubsflüge verpasst etc. etc. -->> 200.000.000 -, € Schaden ...).
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Kosten Halteverbotszone Die Kosten für die Einrichtung der Haltverbotszone kann A oder U (denn U ist Antragsteller) nicht von Halter H einfordern. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht auch nicht. A/U hätte, sofern die Haltverbotszone friestgerecht eingerichtet wurde, das Fahrzeug von H abschleppen oder versetzen lassen können. Die verauslagten kosten DAFÜR hätte A/U zurückerstattet bekommen. |
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