Dies ist eine Diskussion zu Ist DAS Unfallflucht? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Ist DAS Unfallflucht? A fährt B auf einem Parkplatz eines Lebensmittelmarkts ans Auto. B ist nicht anwesend. A geht in den Markt und lässt B über das Kennzeichen ausrufen. Während A das tut, fährt B weg. In dem Fall ist A als Unfallverursacher nicht abgehauen, sondern B als Unfallgegner (sicherlich hat B nicht bemerkt, dass sein Fahrzeug beschädigt ist!?). Was sollte A machen, damit er nicht doch noch irgendwie, falls er gesehen wurde, als er an das Fahrzeug von B gefahren ist, und sein Kennzeichen sowie das Kennzeichen von B notiert wurde, als Unfallflüchtiger polizeilich gemeldet wird? Sollte er sich selbst bei der Polizei anzeigen oder "Wo kein Kläger, da kein Richter"? 1.) Wie ist hier die Rechtslage? 2.) was würdet ihr warum wie machen? 3.) Was hätte A evtl. anders, besser, richtig machen sollen? Bitte um eure Antworten. Vielen Dank im Voraus. Schöne Grüße DU |
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| AW: Ist DAS Unfallflucht? A hat sich bislang einzig richtig verhalten. Was nur noch fehlt, ist eine unverzügliche (!) Meldung bei der Polizei, um auf diesem Wege B Gelegenheit zu geben, den Schaden regulieren lassen zu können, denn nur darum geht es bei 142 StGB : Dem "Opfer" muss real / ernsthaft / tatsächlich die Möglichkeit gegeben werden, eine für den Schaden verantwortliche Person persönlich heranziehen zu können. "Wo kein Kläger ..." würde ich nicht ausprobieren : Moralisch verwerflich, aber auch riskant wegen der vielen z.B. aus dem Fenster beobachtenden Langweiler.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Ist DAS Unfallflucht? § 142 Abs. 1 - 3 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Abs. 1 Grundsatz/Wartepflicht Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Abs. 2 regelt die Strafbarkeit bei nachträglicher Nicht-Feststellungmöglichkeit Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder 2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Abs. 3 sagt aus, wie die nachrägliche Feststellungsmöglichkeit zu erfolgen hat Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. Fazit: Einem muß der Unfallverursacher seine Unfallbeteiligung mitteilen: Entweder -dem Unfallgegener oder -einer nahegelegenen Polizeidienststelle
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| AW: Ist DAS Unfallflucht? Hmmm... etwas Ungewöhnlich, aber quält mich grade brennend: Das Strafgesetz spricht scheinbar absichtlich und gezielt ausschliesslich von Unfallbeteiligten. Der Geschädigte (zb. beim Abs. 1) ist doch ebenfalls ein Unfallbeteiligter. Muss beim §142 StGB dazu der Vorsatz (Absicht) vorliegen oder reicht Fahrlässigkeit (Unachtsamkeit/versehentliches Übersehen/nicht Wahrnehmen eines Schadens ect. pp. aus)?
Grüße Phoenics Geändert von Phoenics (26.11.2011 um 13:31 Uhr). |
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| AW: Ist DAS Unfallflucht? Stimmt - JEDER ist Unfallbeteiligter. Aber ebensowenig, wie´s ausdrücklich eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt, gibt´s auch ´ne fahrlässige VU- Flucht, weshalb mindestens die Vorsatzform des dolus eventualis -- "billigende Inkaufnahme" -- vorliegen sollte. Aus diversen Tatbeständen lassen sich UnterlassungsTBe konstruieren - Fahrlässigkeitsdelikte hingegen nicht (mein desolater Kenntnisstand von1998). Wer sich also entfernt, während er vom Geschehen (fast) nichts wissen konnte, hat sich nicht nach 142 strafbar gemacht.
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| AW: Ist DAS Unfallflucht? Ich hab mir das andere Gedüns von den Anderen nicht durchgelesen. Meine Meinung stand fest, als ich Folgendes las: "...A geht in den Markt ...". Der Fahrer hätte meiner Meinung nach sich nicht vom Unfallort entfernen dürfen! Dies tat er aber. Richtig hätte er sich verhalten, wenn er neben bzw. in der Nähe, Sicht- und Handlungsweite gewartet hätte. Nach einer gewissen Wartezeit (20 - 45 Minuten), hätte der Unfallfahrer einen Zettel mit seiner Anschrift etc. am geschädigten Fahrzeug sicher befestigen können. Dann hätte er in den Markt gehen dürfen. Zitat:
Tipp: Willst du einen Knack machen, schicke sie in Richtung Landesgrenze und fahre Richtung Schweriner See. Da in den ganzen Jahren Polizeidienststellen überall im Lande abgebaut wurden, es im Einsatz nur für jeden 5. eine kugelsichere Weste gibt, Ausrüstungsgegenstände fehlen, die Polizisten heute immer noch auf Privatkosten sich über Privatmobiltelefone bei Polizeikontrollen verständigen müssen, hätte man eine große Chance, diesen Knack auch erfolgreich durchzuführen. Dies stellt keine Anleitung oder Aufruf zu einer Straftat dar! Es dient lediglich der Aufklärung, wie viele TV-Sendungen auch, in denen gezeigt wird, wie und in welchen Läden man mit nachgemachten EC-Karten einkaufen kann. Wie man die Diebstahlsicherungen in den Läden umgeht. Wie sich Genoven Zugriff auf Anleitungsmaterial zum Einsteigen beschafft. Quelle: ZDF, Schlüsseldienst Man meldet einfach ein Gewerbe als Schlüsseldienst an. Zahlt eine geringen Gebühr von 20-30 Euro für den Gewerbeschein, kopiert ihn und geht Stunden später wieder zum Amt zurück und gibt den Gewerbeschein mit der Begründung, man hätte sich alles noch einmal überlegt, wieder ab. Den allermeisten Firmen, die Sicherheitstechnik verkaufen, genügt eine Kopie des Gewerbescheines. Dies stellt auch kein Aufruf zu einer Straftat dar!
__________________ Wer Albert Einstein zitiert, der glaubt auch jeden Scheiß! Geändert von würmchen (26.11.2011 um 15:38 Uhr). |
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| AW: Ist DAS Unfallflucht? "Aus diesem Grund ... Tipp: Willst du einen Knack machen ... nur für jeden 5. eine kugelsichere Weste gibt ... eine große Chance, diesen Knack auch erfolgreich durchzuführen ... nachgemachten EC-Karten einkaufen kann ... Genoven Zugriff auf Anleitungsmaterial zum Einsteigen beschafft ... Gewerbe als Schlüsseldienst ... Sicherheitstechnik verkaufen ..." Ich fasse es nicht ! Das ist alles wirklich sehr informativ, doch auch nicht unbedingt nötig zu veröffentlichen, um gewisse Leutchen nicht auf gewisse Gedanken zu bringen ... ! Die Beiträge anderer Autoren als "Gedüns" zu disqualifizieren, ist nicht besonders nett. Und dass der Typ "in den Marktr" ging, tat er in dem Vorhaben, das Opfer ausrufen zu lassen -- hier hätte er sich vielleicht noch anders verhalten können, wichtig ist aber allein sein Vorsatz, sich gerade nicht der Personalienaufnahme entziehen zu wollen. Daran muss eine 142er Strafbarkeit scheitern. Mit Meldung bei der Polizei war gemeint : Zur Wache fahren und Personalien angeben. Das wird kein diensthabender Beamter verweigern (dürfen).
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Ist DAS Unfallflucht? Zitat:
Zitat:
"Wie lange muss ein Beteiligter an der Unfallstelle warten? Die entscheidende Frage, wie lange man an der Unfallstelle warten muss, wenn - insbesondere während der Nachtzeit - keine feststellungsbereiten Personen vorhanden sind, kann leider nicht generell beantwortet werden. Hierher gehört der typische Fall, dass jemand nachts von der Fahrbahn abkommt und eine Leitplanke beschädigt. Die Dauer der "angemessenen" Wartezeit hängt im Wesentlichen von der Art und der Höhe des Fremdschadens ab. So wird bei einem nächtlichen Unfall auf kaum befahrener Straße bei geringem Schaden eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten verlangt, die sich bei größeren Schäden bis zu 90 Minuten verlängern kann. Die Rechtsprechung ist sehr uneinheitlich. In Gerichtsentscheidungen kann man Wartezeiten von 10 Minuten bis zu mehreren Stunden finden. Im Zweifelsfall sollte jedoch mindestens 30 Minuten lang gewartet werden." Quelle: http://www.abc-recht.de/ratgeber/aut...fallflucht.php
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Ist DAS Unfallflucht? Ja, das mit der angemessenen Wartezeit etc. ist ja alles richtig. Doch wenn der Unfallverursacher gerade das aus seiner Sicht (ihm nicht widerlegbar) "Richtige" tun will, nämlich das Opfer zu informieren, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, er habe VORSÄTZLICH den TB erfüllt. Denn es gibt ja eben keine fahrlässige Unfallflucht -- dann hättst Du recht --, sondern es muss schon bewusst geahnt worden sein, dass diese Handlung jetzt mit großer Wahrscheinlichkeit zur Vereitelung der Personalienfeststellung führen würde. Damit aber rechnete er erkennbar gerade nicht, wenn er den Fahrzeugführer ausrufen ließ. Nachdem der Fahrer jedoch zwischenzeitlich wegfuhr, ist dann natürlich unausweichlich, unverzüglich (24 h) einer Polizeidienststelle den Vorfall anzuzeigen -- DANACH / WIDRIGENFALLS wäre der Tb erst erfüllt. Finde ich.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Ist DAS Unfallflucht? Zitat:
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Zitat:
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