Dies ist eine Diskussion zu Halteverbot auf 10m auf dem Seitenstreifen? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Halteverbot auf 10m auf dem Seitenstreifen? ich habe 2 (eigentlich relativ simple) Fragen auf einmal, die sich auf den gleichen Fall beziehen und ich will nur sichergehen, dass ich keinen Denkfehler bei der Sache habe: 1.) Wenn am Anfang einer "Parkbucht" (=Seitenstreifen zwischen Fußweg und Fahrbahn) folgendes Schild prangt: http://img713.imageshack.us/img713/4476/halteverbot.png würde man doch annehmen, dass das Parken nur die ersten 10m nach dem Schild verboten ist und man in besagter Parkbucht stehen darf (zumal an der Straße noch weitere solcher Buchten existieren). Sollte man also mind. 11m nach dem Schild (oder ab dem elften Meter der Parkbucht?) stehen, wäre eine schriftliche Verwarnung nicht zulässig. 2.) Selbst wenn sich obiges Zeichen auf den gesamten Raum nach dem Schild beziehen würde, sollte man doch wegen des Parkens dort nicht innerhalb von weniger als 24 Stunden 2 Verwarnungen bekommen dürfen, oder? Wenn das Fahrzeug in dieser Zeit nicht bewegt wurde und man keine Kenntnis von der ersten Verwarnung hat, dürfte ja nur die erste/bzw. die schwerwiegendste/teuerste OW geahndet werden. Konkret wurden 2 Verwarnungen ausgestellt: Tag 1 um 16:32 für Parken auf dem Gehweg (§12 Abs. 4, §49 StVO; §24 StVG; 52 BKAt) Tag 2 um 16:17 für Parken im eingeschränkten Halteverbot (§12 Abs. 1, §49 StVO; §24 StVG; 52 BKat) Grüße und schon mal Danke für die Antworten |
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| AW: Halteverbot auf 10m auf dem Seitenstreifen? 1. hast Du auch nach meiner Kenntnis RECHT; 2. leider nicht, denn es dürfen nach meinem Kenntnisstand nur je KALENDERTAG für den selben Tatvorwurf nicht mehrere Anzeigen gefertigt werden. "2." wird aber nicht relevant, weil "1." ohnehin schon zutrifft -> viel Erfolg beim Einspruch !
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Halteverbot auf 10m auf dem Seitenstreifen? Hallo CEMartin, vielen Dank für deine Einschätzung. Ich war heute natürlich gleich mal persönlich dort (Elternzeit hat ja was für sich) und die Dame war eigentlich auch ganz aufgeschlossen. Da die Kollegen auf Patrouille immer Fotos machen, sollte das kein Problem sein anhand derer nachzuweisen, dass das Auto korrekt abgestellt war. Werde hier reineditieren was daraus geworden ist. |
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| AW: Halteverbot auf 10m auf dem Seitenstreifen? Ja schön -- mach´ ´mal ! Das ist manchmal echt zum Lachen, was sich manche engagierten Patrouillisten so gutgemeint ausdenken ...
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| AW: Halteverbot auf 10m auf dem Seitenstreifen? Nur der Vollständigkeit halber: noch im alten Jahr kam der Brief, dass das Verfahren vor dem Erlass eines Bußgeldbescheides nach X §46 Abs.1 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde. darüber ist noch eine Zeile ohne Kreuzchen: §47 Abs. 1 Ordnungwidrigkeitengesetz (OWiG) was auch immer das zu bedeuten hat. Aber ich würde mal davon ausgehen, dass das alles war. |
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| AW: Halteverbot auf 10m auf dem Seitenstreifen? 47 OWiG / 170 II StPO wurde wohl angekreuzt, weil das Verfahren bereits der Amtsanwaltschaft abgegeben worden war; sonst hätte es zuvor die Bußgeldstelle einstellen können (dann eben 46 OWIG). Die hat dann völlig eingestellt -- ein "Freispruch Erster Klasse" ! Das freut mich.
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