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Prüfung der Nichtigkeit ?

Dies ist eine Diskussion zu Prüfung der Nichtigkeit ? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 25.09.2011, 13:54
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Prüfung der Nichtigkeit ?

folgender fiktiver Fall im OWi-Recht:

Der A erhält wegen einer Ordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid und legt Einspruch ein.

Es kommt zur Hauptverhandlung.

In der Hauptverhandlung trägt der A fundiert vor, dass das missachtete Verkehrsschild nichtig ist, weil sinnwidrig.

Der Strafrichter, der die OWi verhandelt, entgegnet, er prüfe die Nichtigkeit von Verkehrszeichen nicht.

Der A ist nun verwundert. Bisher ging er davon aus, dass das Gericht die Rechtmässigkeit eines Verkehrszeichens nicht prüft, eine etwaige Nichtigkeit aber sehr wohl.

Hat jemand eine Idee ?
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Alt 25.09.2011, 14:07
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AW: Prüfung der Nichtigkeit ?

"nichtig ist, weil sinnwidrig" stimmt so nicht. Sinnwidrigkeit führt nur zur Rechtswidrigkeit -> NICHT unbeachtlich !

Ungültig und damit unbeachtlich sind dagegen Schilder, die nicht (mehr) im amtlichen VzKat enthalten sind (z.B. altes "Parkverbot" von vor 1970), oder die ganz offensichtlich nicht den RAL- Güteanforderungen entsprechen.
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Alt 25.09.2011, 14:18
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AW: Prüfung der Nichtigkeit ?

Zitat:
Zitat von CEMartin Beitrag anzeigen
"nichtig ist, weil sinnwidrig" stimmt so nicht. Sinnwidrigkeit führt nur zur Rechtswidrigkeit -> NICHT unbeachtlich !
Das ist nicht richtig:
z.B. OLG Karlsruhe bezugnehmend auf BGH-Rechtsprechung:

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Az.: 2 Ss 87/00
Dem entspricht die gefestigte, auch höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Nichtbeachtung eines rechtswidrig aufgestellten, aber nicht nichtigen Verkehrszeichens mit einer bußrechtlichen Sanktion belegt werden kann (BGHSt 23, 86 ff.; OLG Koblenz NZV 1995, 39; OLG Düsseldorf VRS 96, 143 f.; Geißler DAR 1999, 345, 352; a.M. Mohrbutter JZ 1971, 213). Zwar sind Vorschriftzeichen, deren Errichtung auf offensichtlicher Willkür beruht, und die in objektiver Hinsicht unklar oder sinnwidrig sind, gleichwohl unbeachtlich.


Das hat der Strafrichter im Übrigen auch nicht vorgebracht:

Er hat gesagt, dass er die Nichtigkeit nicht prüfe, d.h. er hat sie auch nicht negiert.
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  #4 (permalink)  
Alt 25.09.2011, 21:13
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AW: Prüfung der Nichtigkeit ?

Hmmm.
Das ist ein interessantes Urteil; kannte ich nicht. Danke.
Gut, einmal abgesehen also von der Abgrenzungsfrage zur Sinnwidrigkeit finde auch ich die Bemerkung des Richters bemerkenswert. Wer soll´s denn sonst prüfen, wenn nicht er ? Soll erst der verwaltungsrechtliche Prozessweg beschritten werden, um rückwirkend feststellen lassen zu können, dass es an einer faktischen Rechtsgrundlage für den Bußgeldbescheid fehlte ?
Da fiele mir nur die Rechtsbeschwerde als Rechtsmittel gegen das Urteil ein. Doch die kann mW nur eingelegt werden bei Präzedenzfällen oder einem Streitwert über 250,- € -- an beidem fehlt´s vorliegend. Wieder so ein Fall der offenbart, wie abschließend willkürlich falsch die einzige Instanz im Bußgeldverfahren unanfechtbar "erkennen" kann. Dagegen habe ich auch noch kein wirksames Mittel kennengelernt.

Schade, im Moment kommt mir hier nichts Sinnvolleres in den Sinn.
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