Dies ist eine Diskussion zu Frage bzgl. Zeugnisverweigerungsrecht innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| als ich heute mal wieder an einem der allseits beliebten Blitzer vorbeigefahren bin (ohne ein Foto zu bekommen ), hat sich mir die folgende Frage gestellt:Wenn man geblitzt wird, bekommt ja der Besitzer des Fahrzeiges das Knöllchen zugestellt. Nun kann man ja unter Umständen aufgrund des Fotos nachweisen, dass man selber nicht gefahren ist, sondern z.B. die Ehefrau. Natürlich wird dann angefragt, an wen das Knöllchen zugestellt werden muss. Nun kommt meine Frage: Kann man als Ehemann nicht theoretisch verneinen, dass man der Fahrer war (gut kontrollierbar), und sich anschließend auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen um die Ehefrau nicht zu belasten? So wie ich es jetzt beschrieben habe, wird es sicherlich nicht funktionieren, das wäre ja eine ganz schöne Lücke im Gesetz. Trotzdem brennt mir diese Frage auf der Zunge
__________________ Der oben geschriebene Text ist Urspung des freien Gedankenguts eines Nicht-Anwalts ;D Gruß, MajorPain |
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| AW: Frage bzgl. Zeugnisverweigerungsrecht Grundsätzlich funktioniert das. Aber dann kann es dazu kommen, das die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt wird. Besser ist es, zu bezahlen. Ehrlich fährt am Längsten.
__________________ Meine Meinungsäußerungen dienen einem allgemein gehaltenen Erfahrungsaustausch, stellen keinen Rechtsrat für Einzelfälle dar; es sind Meinungen zu einem Beispielsfall, der mit einer Vielzahl von Fällen vergleichbar ist. |
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| AW: Frage bzgl. Zeugnisverweigerungsrecht Genau! Im Übrigen könnte es passieren, dass die Herrschaften von der Bußgeldstelle das Denken anfangen und im näheren Umfeld des Halters Nachforschungen anstellen. lg Carsten |
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| AW: Frage bzgl. Zeugnisverweigerungsrecht Zitat:
Die Tochter eines Kollegen ist mal zu schnell mit dem Wagen des Vaters gefahren (Probezeit, Punkte), große Familiensolidarität: "Geben wir doch einfach an, der Sohn (Probezeit bereits vorbei) sei gefahren...", gesagt, getan... An wen ging das nächste Schreiben der Polizei? An die Tochter ...
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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