Dies ist eine Diskussion zu Frage: Bahnhofsgebäude öffentlicher Verkehrsraum? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Frage: Bahnhofsgebäude öffentlicher Verkehrsraum? kann mir jemand genau sagen, ob es sich im Inneren eines Bahnhofes, also im Bahnhofsgebäude, um öffentlichen VK-Raum handelt? Ich meine die Fläche im Gebäude des Bahnhofes. Bauliche Begrenzungen sind vorhanden. Am Eingang sind Glasschiebetüren und es hat natürlich zu allen Seiten auch Wände, es findet aber keine Kontrolle der Personen statt, die durch den Bahnhof laufen. Das Gebäude ist für jedermann zu jederzeit zugänglich. Also muss es ja öffentlicher VK-Raum sein und somit können dort auch Verkehrsstraftaten begangen werden, richtig?! Fallbeispiel: Ein Radfahrer wird im Bahnhofsgebäude fahrender Weise angetroffen. Ein Atemalkoholtest ergibt einen Wert von 1,9 Promille. Die Blutentnahme soll angeordnet werden. Die Frage ist nun, ist es ein (tatsächlicher-) öffentlicher VK-Raum? Wenn ja, dann ist eine BE unproblematisch. Wenn nein, muss ich ihn fahren/ gehen lassen, ohne weitere StPO-Maßnahmen durchzuführen zu können. Ich bin der Meinung, dass es der Definition nach eigentlich tatsächlicher-öffentlicher VK-Raum ist. Danke und Gruß Pöttchen |
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| AW: Frage: Bahnhofsgebäude öffentlicher Verkehrsraum? Ich denke nicht, dass ein Bahnhof öffentlicher Verkehrsraum ist.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Frage: Bahnhofsgebäude öffentlicher Verkehrsraum? Ich denke, daß eine Bahnhofshalle kein öffentlicher Verkehrsraum ist. Eine kontrovers geführte Diskussion hierüber findet sich hier: http://forum.jurathek.de/archive/index.php/t-69356.html
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (30.05.2011 um 11:03 Uhr). |
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| AW: Frage: Bahnhofsgebäude öffentlicher Verkehrsraum? Hallo, denken ist nicht wissen... Es muss hier im Forum doch jemanden geben, der mehr dazu schreiben kann als: Ich denke nicht, dass es ein ÖVR ist. Grüße Pöttchen |
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| AW: Frage: Bahnhofsgebäude öffentlicher Verkehrsraum? Zitat:
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Frage: Bahnhofsgebäude öffentlicher Verkehrsraum? Hi, Zitat: Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen alle Verkehrsflächen, auf denen ohne Rücksicht auf verwaltungsrechtliche Widmung oder auf Eigentumsverhältnisse aufgrund stillschweigender oder ausdrücklicher Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch einen unbestimmten Personenkreis (=jedermann) zugelassen ist. Dem stimme ich ja genau zu. Fakt ist aber, dass der Bahnhof von einem unbestimmten Personenkreis, also jedermann, zu jederzeit betreten werden kann. Zudem gehört der Fußgänger auch zum Verkehrsteilnehmer. Und mit einem Fahrrad kann ich ja ungehindert in den Bahnhof fahren. Die Bahn als Eigentümer stellt ihre Fläche (Bahnhofshalle) zudem auch stillschweigend der Allgemeinheit zur Verfügung. Wenn man ihn nur mit Fahrkarte betreten dürfte und am Eingang ein Wachmann stünde, der die Karte schon sehen möchte, wäre die Rechtslage ja anders. Denn dann wäre der Personenkreis bestimmbar und es wäre nicht-öffentlicher Verkehrsraum. Gibt es hier nicht irgendwo einen Verkehrsrichter, der schon mal so einen Fall hatte? In hoffnungsvoller Erwartung... Grüße Pöttchen |
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| AW: Frage: Bahnhofsgebäude öffentlicher Verkehrsraum? Streng genommen glaubte auch ich zunächst, dass Du tatsächlich recht hast. Doch der Begründungshaken scheint mir darin zu liegen, dass das Bahnhofsgebäude nicht vorgesehenerweise mittels Fahrrades zu befahren ist. Es findet also gewidmetermaßen lediglich öffentlicher Fußgängerverkehr dort statt. Das wie auch immer geartete Radfahren verstößt damit gegen Hausrecht des Gebäudebetreibers, nicht gegen straßenverkehrsrechtliche / strafrechtliche Vorschriften. Sonst würde ja ebenso strafbar sein müssen, in einem Unigebäude oder sogar Kaufhaus besoffen Rad (oder auch Auto) zu fahren. Anders sieht´s natürlich auf einem wilden Parkplatz oder einer ohne weiteres befahrbaren Freifläche / einem Parkhaus oder z.B. einer Werkstatthalle (= vom Charakter her nicht "Haus"; ein Bahnhofsgebäude fällt also nicht hierunter) aus. Ist also eine im Einzelfall echt anspruchsvolle Grenzziehung, wie ich finde.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Frage: Bahnhofsgebäude öffentlicher Verkehrsraum? Zitat:
Wir diskutieren hier Fallbeispiele
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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| AW: Frage: Bahnhofsgebäude öffentlicher Verkehrsraum? Hallo Charles0308, wenn Sie hier NUR Fallbeispiele diskutieren, dann ist eine: "Ich denke, es ist kein öffentlicher Verkehrsraum"-Antwort keine glückliche und diskussionswürdige Antwort. Man kann nicht einfach eine These in den Raum werfen, ohne sie zu begründen. Denn dann hätte dieser Ich-denke-Satz auch in meinen Verkehrsrechtsklausuren genügen müssen. Auch dort wurden ausschließlich Fallbeispiele "diskutiert" und trotzdem musste die Klausur im Gutachterstil geschrieben werden. Ich verlange aber kein Gutachten, sondern lediglich eine befriedigende Antwort auf meine Frage. Mit Ich-denke-das-ist-so-und-so, kann ich nichts anfangen. Wenn ich bezüglich meiner eingestellten Frage woanders als hier eine klare Aussage bekomme, werde ich sie auch hier posten. So weit so gut....Ich hoffe nur, dass dieses Forum nicht mit diesem "Fallbeispiel" überfordert ist. Grüße Pöttchen |
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| AW: Frage: Bahnhofsgebäude öffentlicher Verkehrsraum? Mitglieder in diesem Forum sind nicht überfordert. Sie urteilen mit gesundem Menschenverstand, auch unter Hinzuziehung von Gesetzen und Gerichtsentscheidungen. Die Bahnhofshalle ist ein Gebäude, welches einem Privaten gehört (Deutsche Bahn AG) und auch nicht dazu gedacht ist, daß sich dort Menschen fortbewegen. Es ist eine Halle, die dazu dient, auf Züge zu warten, um in vorhandenen Geschäften einzukaufen und Fahrtkarten zu erwerben. Ähnlich: Ein großes Kaufhaus: Wenn dort ein Betrunkener sich in der Fahrradabteilung ein Fahrrad schnappt und damit betrunken im Kaufhaus herumfährt, käme doch niemand auf die Idee, ihn gem. § 316 StGB zu bestrafen. Das Kaufhaus kann von jedem Fußgänger aufgesucht werden, dient aber auch nicht der Fortbewegung von Menschen. Es mangelt hier an öffentlichem Verkehrsraum. Fazit: Sowohl das Kaufhaus als auch die Bahnhofshalle sind keine öffentlichen Verkehrsräume.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (31.05.2011 um 11:40 Uhr). |
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