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Flucht während Polizei Kontrolle

Dies ist eine Diskussion zu Flucht während Polizei Kontrolle innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 14.06.2011, 21:00
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Flucht während Polizei Kontrolle

Drei fiktive Personen sind in einem Auto unterwegs.
Als sie von der Polizei angehalten werden geben zwei der Personen ihren Ausweis der Polizei. Der Fahrer gibt seinen Ausweis nicht ab und flüchtet während der Kontrolle.
Er konnte entkommen.
Das Fahrzeug ist auf den Beifahrer angemeldet, der seinen Ausweis abgegeben hat.
Die beiden Personen die ihren Ausweis abgegeben haben, werden aussagen, das sie nicht mehr wissen wer gefahren ist.
Hat jemand eine Strafe zu erwarten? Wenn ja, wer und warum?
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Alt 14.06.2011, 21:21
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AW: Flucht während Polizei Kontrolle

Zitat:
Zitat von deep-tank Beitrag anzeigen
Hat jemand eine Strafe zu erwarten?
Ja, die beiden Personen, die glauben daß ihnen der Unsinn abgekauft wird, daß sie sich nicht mehr an den Fahrer erinnern können.
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  #3 (permalink)  
Alt 14.06.2011, 21:26
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AW: Flucht während Polizei Kontrolle

Das muss doch erstmal von der Polizei nachgewiesen werden?
Wie sollen sie das beweisen?
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Alt 14.06.2011, 22:31
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AW: Flucht während Polizei Kontrolle

waren sie volltrunken oder geistig umnachtet?
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  #5 (permalink)  
Alt 14.06.2011, 22:38
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AW: Flucht während Polizei Kontrolle

betrunken.
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  #6 (permalink)  
Alt 15.06.2011, 15:09
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AW: Flucht während Polizei Kontrolle

Zitat:
Zitat von deep-tank Beitrag anzeigen
Drei fiktive Personen sind in einem Auto unterwegs.
Als sie von der Polizei angehalten werden geben zwei der Personen ihren Ausweis der Polizei. Der Fahrer gibt seinen Ausweis nicht ab und flüchtet während der Kontrolle.
Er konnte entkommen.
Das Fahrzeug ist auf den Beifahrer angemeldet, der seinen Ausweis abgegeben hat.
Die beiden Personen die ihren Ausweis abgegeben haben, werden aussagen, das sie nicht mehr wissen wer gefahren ist.
Hat jemand eine Strafe zu erwarten? Wenn ja, wer und warum?
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Die beiden Mitfahrer wird man als Zeugen im Ermittlungsverfahren gegen den Fahrer vernehmen. Gegen den wird wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB) ermittelt werden, denke ich mal. Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt...

Zeugen müssen vor dem Staatsanwalt aussagen, da dürfen sie lügen, vor Gericht nicht. Aber dazu müsste es erstmal zu einem Prozess kommen, und dafür müsste man ja den Fahrer haben.

Der Halter des Fahrzeugs ist verpflichtet, den zuständigen Behörden zu sagen, wer das Fahrzeug wann gefahren hat. Kann er das nicht ("Ich kann mich nicht erinnern!"), dann kann die zuständige Verkehrsbehörde ihm grundsätzlich die Führung eines Fahrtenbuchs für die Zukunft auferlegen.

Ansonsten sehe ich da erstmal nichts.

("StVO-mäßig" könnte die Verkehrsbehörde vielleicht versuchen, dem KFZ-Halter einen reinzuwürgen, weil er sein Auto einer für ihn erkennbar fahruntüchtigen Person überlassen hat. Aber auch das... wie will man das beweisen?

"Es muß ja eigentlich so gewesen sein" ist juristisch kein tragfähiges Argument.

"Wenn Sie das Fahrzeug einem anderen Fahrer überlassen, müssen Sie vorher prüfen, ob der eine gültige Fahrerlaubnis hat!" ist völlig richtig, und da kann man den Halter dann auch drankriegen. Und man kann ja auch sagen "Wenn der Halter das vorher geprüft hat, muß er wissen, wie der Fahrer heißt, er hat ja den Führerschein gesehen."

Aber das ist auch nicht tragfähig, wenn der Halter sagt "Ja, ich hab den Führerschein gesehen, ich erinnere noch, daß der korrekt war, aber ich war so blau, daß ich in der Zwischenzeit wieder vergessen hab, wie der Name war..."

Fahrtenbuch-Auflage ist da ggf. meiner Ansicht nach das Heftigste, was kommen könnte - wenn irgendwer sich so über diese faule Ausrede geärgert hat, daß er den entsprechenden Papierkram einleitet.

Zu dem ganzen Aspekt - "Hat sich der Halter fahrlässig verhalten, als er sein Fahrzeug von dem ihm Unbekannten fahren ließ?" - braucht sich der Halter wiederum generell nicht zu äußern, weil er sich damit unter Umständen selbst belastet, und das muß er nicht. Der Nicht-Halter-Beifahrer könnte aber dazu befragt werden und müsste dann ggf. aussagen. Der darf aber auch lügen, solange es nicht vor Gericht geht.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #7 (permalink)  
Alt 15.06.2011, 15:13
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AW: Flucht während Polizei Kontrolle

Zitat:
Zitat von deep-tank Beitrag anzeigen
Das muss doch erstmal von der Polizei nachgewiesen werden?
Die Polizei darf man anlügen, daß sich die Balken biegen. (Solange man nicht unzutreffend andere Leute einer Straftat beschuldigt usw.) Außerdem darf man bei der Polizei generell die Aussage verweigern, auch als Zeuge.

Den Staatsanwalt darf man ebenfalls anlügen, wie oben, hier muß man aber zur Vernehmung kommen, wenn man vorgeladen wird, und auch aussagen. "Ich kann mich nicht erinnern" ist eine Behauptung, deren Gegenteil man an dieser Stelle nie nachweisen kann, deshalb versucht das auch keiner ernsthaft. Höchstens nervt der Vernehmende so lange, bis dem, der vernommen wird, dann doch noch was einfällt.

Vor Gericht darf man nicht lügen, weder ohne Eid noch gar mit Eid. Auch da aber wird es meistens sehr schwer werden, dem Zeugen sein "Ich kann mich nicht erinnern, ich weiß nicht mehr genau" zu widerlegen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
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  #8 (permalink)  
Alt 15.06.2011, 15:19
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AW: Flucht während Polizei Kontrolle

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Der Halter des Fahrzeugs ist verpflichtet, den zuständigen Behörden zu sagen, wer das Fahrzeug wann gefahren hat. Kann er das nicht ("Ich kann mich nicht erinnern!"), dann kann die zuständige Verkehrsbehörde ihm grundsätzlich die Führung eines Fahrtenbuchs für die Zukunft auferlegen.

Ansonsten sehe ich da erstmal nichts.
Wirklich nicht?

Das gilt doch nur für die Fälle, bei denen der Halter sein Fahrzeug verleiht und dann nach einigen Wochen Post kommt.

Werden zwei Personen auf frischer Tat ertappt und der Halter ist einer davon, sieht die Sache doch anders aus.

Eine Trunkenheitsfahrt ist eine Straftat. Man muss sich nicht selber einer Straftat beschuldigen, auch nicht einen engen Angehörigen. Ansonsten muss man als Zeuge wahrheitsgemäß aussagen.

Dies bedeutet, dass nach Ermittlung des Fahrers, was ggf. möglich ist, nicht nur dieser, sondern auch der dann sich als Beifahrer und Zeuge ermittelte Halter belangt wird (Letzterer wegen Falschaussage).

Der Beifahrer / Halter ist also gut beraten, Ross und Reiter zu benennen.

Im übrigen halte ich es nicht für unwahrscheinlich, dass der Fahrer ermittelt wird, z.B. anhand der Spuren am Lenkrad, Zeugen, die den Wagen unmittelbar vorher gesehen haben, etc. Sofern durch die Trunkenheitsfahrt andere zu schaden gekommen sind, wird man sicher auch aufwendigere Methoden wie DNA-Analysen etc. in Betracht ziehen.
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  #9 (permalink)  
Alt 15.06.2011, 15:39
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AW: Flucht während Polizei Kontrolle

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Vor Gericht darf man nicht lügen, weder ohne Eid noch gar mit Eid. Auch da aber wird es meistens sehr schwer werden, dem Zeugen sein "Ich kann mich nicht erinnern, ich weiß nicht mehr genau" zu widerlegen.
Ich möchte den Richter erleben, der dies im vorliegenden Sachverhalt glauben würde, und ebenso den Staatsanwaltschaft, der deswegen nicht noch separat ermitteln würde.

Den Gegenbeweis anzutreten, wenn beide auf frischer Tat ertappt werden, dürfte wohl nicht allzu schwer sein. Da wird es dann ein Gutachten geben, insbesondere wegen der Alkoholkonzentration, das ist zwar etwas langwierig und aufwendig, aber eigentlich nichts wirklich Schwieriges.
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  #10 (permalink)  
Alt 15.06.2011, 16:40
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AW: Flucht während Polizei Kontrolle

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Die Polizei darf man anlügen, daß sich die Balken biegen. (Solange man nicht unzutreffend andere Leute einer Straftat beschuldigt usw.) Außerdem darf man bei der Polizei generell die Aussage verweigern, auch als Zeuge.

Den Staatsanwalt darf man ebenfalls anlügen, wie oben, hier muß man aber zur Vernehmung kommen, wenn man vorgeladen wird, und auch aussagen. "Ich kann mich nicht erinnern" ist eine Behauptung, deren Gegenteil man an dieser Stelle nie nachweisen kann, deshalb versucht das auch keiner ernsthaft. Höchstens nervt der Vernehmende so lange, bis dem, der vernommen wird, dann doch noch was einfällt.
Darf ich dich mit der Strafvorschrift des § 258 StGB vertraut machen, der selbstverständlich auch vor Polizeibeamten oder Staatsanwälten verwirklicht werden kann?

Im vorliegenden Fall dürften sich die Zeugen für den Fall, dass sie lügen, sie wüssten nicht, wer gefahren sei, mit Sicherheit auf die Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens gefasst machen.
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